Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163029/9/Bi/Se

Linz, 25.04.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn G P, M, vertreten durch RA Dr. J P, M, vom 7. März 2008 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 14. Februar 2008, VerkR96-8537-2007, wegen Übertretung des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 24. April 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentschei­dung) zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das Straf­erkenntnis im Schuldspruch bestätigt wird, die Geldstrafe jedoch auf 1.100 Euro und die EFS auf 9 Tage herabgesetzt werden.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 110 Euro. Im Berufungsverfahren ist kein Kostenbetrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 iVm Art.15 Abs.7 lit.a Abschnitt i) EG-VO 3821/85 eine Geldstrafe von 1.620 Euro (324 Stunden EFS) verhängt, weil er als Lenker des Lkw, Kz., mit Anhänger, Kz.,  eines Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im inner­staatlichen Straßenverkehr eingesetzt sei und dessen höchst zulässiges Gesamt­gewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteige, folgende Übertretung begangen habe:

Er habe am 17. Juni 2007, 21.10 Uhr, A8 bei km 24.900, Gemeinde Kematen am Innbach, dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen die Schaublätter vom 27. Mai 2007 bis einschließlich 16. Juni 2007 nicht vorgelegt, obwohl die Schaublätter der laufenden Woche und die von Fahrer in den vorausgehenden 15 Tagen ver­wen­de­ten Schaublätter dem Kontrollbeamten auf Verlangen vorzulegen seien.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 162 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 24. April 2008 wurde über Antrag des Bw eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechts­vertreters RA Dr. P und des Zeugen R D (D) durch­ge­führt. Der Bw war ebenso entschuldigt wie die Vertreterin der Erst­instanz. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe an diesem Sonntag unvor­hersehbar für einen verletzten Kollegen einspringen müssen und habe seine Schau­­blätter nicht mitgehabt, weil er üblicherweise mit einem anderen Lkw fahre, der aber bei seinem Eintreffen im Unternehmen bereits unterwegs gewe­sen sei. Er beziehe ein Nettoeinkommen von lediglich 1.100 Euro und könne eine so hohe Strafe nicht bezahlen. Beantragt wird Verfahrenseinstellung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen münd­lichen Berufungsverhandlung, bei der der Rechtsvertreter des Bw gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtene Straf­erkenntnisses berücksichtigt und der genannte Zeuge unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen wurden.

 

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens steht fest, dass der als Kraftfahrer bei der H.L.GmbH beschäftigte Bw am Nachmittag des 17. Juni 2007 für einen Kollegen, der sich den Arm brach, überraschend einspringen musste. Üblicher­weise sind laut glaubhafter Aussage des Zeugen D, Disponent im genannten Unter­nehmen, für einen Lkw zwei Fahrer zugeteilt, die sich bei den Touren ab­wechseln. Der Bw lenkt üblicherweise den Lkw  – diesbezüglich wurden Schaublätter von einem Zeitraum vor und nach dem 17. Juni 2007 vorgelegt.

Der Bw hatte am Sonntag, dem 17. Juni 2007, frei und wäre am nächsten Mon­tag Abend wieder für diesen Lkw eingeteilt gewesen; am 17. Juni 2007 war  sein Kollege deshalb bereits unterwegs. Die Schaublätter werden nach Aussage des Zeugen D üblicherweise im Lkw gelassen, wobei ein Fahrer zwar nicht gänz­lich ausschließen könne, nie als Vertreter einspringen zu müssen, aber das sei die Aus­nahme. Der Bw hatte daher keine Möglichkeit, vor Fahrtantritt mit dem Lkw  "seine" Schaublätter aus "seinem" Lkw zu nehmen. Dass er die vorzu­legenden Schaublätter nicht vorweisen konnte, wurde nie bestritten.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß Art. 15 Abs.7 lit.a i) EGVO 3821/85, in Kraft seit 11.4.2007, muss der Fahrer, wenn er ein Fahrzeug lenkt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit die Schaublätter für die laufende Woche und die von Fahrer in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter vorlegen können.

 

Unbestritten ist, dass der Bw die oben genannten Schaublätter dem Meldungs­leger bei der Kontrolle nicht  vorlegen konnte, weil sich diese in einem anderen Lkw befanden. Sein Argument, die Vertretung für einen anderen Fahrer sei über­raschend gekommen und der von ihm üblicherweise gelenkte Lkw habe sich bereits auf Tour befunden, sodass er die Schaublätter nicht herausnehmen habe können, ist nicht geeignet, den Bw im Hinblick auf die oben genannte Verpflich­tung gänzlich zu entlasten. Dem Bw musste als Berufskraftfahrer bekannt sein, dass er die genannten Schaublätter, die seiner Person und nicht von ihm gelenk­ten Kraftfahrzeugen zuzuordnen sind, bei Kontrollen, ebenso wie zB den Führer­schein, dabeihaben muss. Die Schaublätter im Lkw aufzubewahren mag praktisch sein, damit kann der Bw aber – voraussehbar – seinen Verpflichtungen nicht ent­sprechen.

Er hat daher den ihm zur last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist. 

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Angesichts der in der Verhandlung bestätigten damaligen Situation des Bw und  des Umstandes, dass er zwar nicht gänzlich unbescholten ist, aber nur eine eher als geringfügig anzusehende Vormerkung hat, und das Monatseinkommen niedriger ist als von der Erstinstanz angenommen, ist eine Herabsetzung der verhängten Strafe gerechtfertigt.

Die nunmehr verhängte Strafe liegt unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält general- sowie spezialpräventiven Überlegungen stand. Es steht dem Bw frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Geldstrafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen. Die Ersatzfreiheitsstrafe war im Verhältnis dazu herabzusetzen.  

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Schaublätter im Lkw gelassen, daher keine Vorlage -> Bestätigung, aber Strafherabsetzung

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum