Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163053/16/Kof/Da

Linz, 23.04.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn K W, geb. , R, N im M vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. W M, P, M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 4.3.2008, VerkR96-4435-2007, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO, nach Durchführung  der  mündlichen  Verhandlung  vom  17.4.2008,  zu  Recht  erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 erster  Halbsatz  VStG  eingestellt.    

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten  zu  bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4  iVm  § 24 VStG;    § 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Sie lenkten am 15.12.2007 um 23:30 Uhr den PKW, Kennzeichen PE-...., im Gemeindegebiet von Mauthausen auf der B3 Donau Straße zum Parkplatz des Lokales "Amadeus" in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

(Blutalkoholgehalt von 1,49 Promille).

 

 

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs.1  iVm  § 99 Abs.1a StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von              falls diese uneinbringlich ist,         gemäß §

                                       Ersatzfreiheitsstrafe

880 Euro                          264 Stunden                           99 Abs. 1a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

88 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/....) beträgt daher 968 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 14.3.2008 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 17.4.2008 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter sowie die Zeugen, GI K. G. und RI M. A., beide PI P.,  Herr S. L.,  Frau P. W. (= Ehegattin des Bw) sowie  Frau B. S.  teilgenommen  haben.

 

Anmerkung:

Im Folgenden werden der Name des Bw sowie der Begriff "Beschuldigter" durch die Wendung "Bw" – in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.

 

Stellungnahme des Bw sowie seines Rechtsvertreters:

Meine Ehegattin ist am 15.12.2007 mit einer Busreise unseres eigenen Unternehmens in das Bundesland Salzburg, zum Gut Aiderbichl mitgefahren.

Ab ca. 10.00 Uhr war ich bei einer Jagd in N., Ort S., diese dauerte mit Unterbrechungen bis 16.00 Uhr. Anschließend war ich in einem nahe gelegenen Gasthaus um ca. 20.15 Uhr fuhr ich nach Hause. Anschließend um ca. 20.45 Uhr fuhr ich nach Mauthausen, wo ich um kurz nach 21.00 Uhr angekommen bin.

Dort ging ich in das Lokal Amadeus. Meine Ehefrau war bereits dort, sie ist um ca. 20.45 Uhr aus dem Bus gestiegen – dieser fuhr weiter nach S., da in P., B. und S. einige Fahrgäste ausgestiegen sind.

 

 

 

Meine Frau und ich blieben bis ca. 23.30 Uhr im Lokal Amadeus in Mauthausen. Ich konsumierte dort einige gespritzte Wein, Anzahl weiß ich nicht mehr.

Um 23.30 Uhr fuhren meine Frau und ich Richtung nach Hause.

Meine Frau ist gefahren, ich saß auf dem Beifahrersitz.

Im Bereich A. lief ein Reh über die Straße.  

Meine Frau bremste ab, es machte einen "Rumpler".

Da wir im Kofferraum einige Kisten "Weihnachtswein" (gedacht für unsere Kundschaften) gelagert hatten, nahm ich an, dieser "Rumpler" sei auf diese Kisten  Wein  zurückzuführen.

Wir fuhren weiter nach R., Gemeinde N.

Beim Gasthaus W. blieben wir stehen, ich ging in das Lokal während meine Frau zu Fuß nach Hause ging – Entfernung ca. 200 – 250 m.

Um ca. 00.30 Uhr kam die Polizei in das Gasthaus W. betreffend einen Unfall in welchen der auf mich zugelassene PKW verwickelt gewesen sei.

Erst dann bemerkte ich den Schaden an meinem PKW.

Ich habe zu den Polizisten sofort gesagt, dass meine Frau von Mauthausen nach R. zum Gasthaus W. gefahren ist.

Um 01.08 Uhr und 01.10 Uhr habe ich bei der PI P. den Alkotest vorgenommen, das Ergebnis war 0,79 mg/l (niedrigster Wert).

 

Zum Unfall gebe ich an:

     als Ursache für den von mir bemerkten "Rumpler" habe ich die im Auto

     gelagerten Kisten Wein angenommen.

 

Ich kann mich zwar an viele Details der gegenständlichen Fahrt erinnern, gebe jedoch nochmals an, dass ich den Unfall nicht bemerkt habe.

 

Betreffend die Zeugenaussagen des Herrn GI K. G. und der Frau RI M. A., beide PI P.,  bei  der  BH Perg  vom  17.1.2008  gebe  ich  an:

Ich habe mit Sicherheit nicht gesagt, dass ich von zu Hause zum Gasthaus (gemeint offenbar: Gasthaus W.) gefahren bin.

 

Den  Unfallbeteiligten  Herrn S. L.  kannte  ich  schon  vorher  persönlich.

Die  Schadensangelegenheit  ist  mittlerweile  erledigt.

 

 

 

Zeugenaussage des Herrn S. L.:

Am 15.12.2007 um ca. 23.30 Uhr war ich auf der Fahrt von Linz kommend Richtung nach Hause auf der B3 im Bereich Mauthausen, Tankstelle.

Dort fuhr ein PKW aus einer Nebenstraße, sodass ich abbremsen musste.

Ich habe ihn mit der Lichthupe mehrere Male darauf aufmerksam gemacht, dass er das Licht nicht eingeschaltet hat. Dieser PKW ist nach rechts Richtung N. abgebogen, ich ebenfalls, da ich nach A. nach Hause fahren wollte.

Der PKW vor mir fuhr langsam, ich wollte ihn daher überholen und habe den Fahrstreifen gewechselt. Plötzlich wurde dieser PKW wieder schneller, sodass ich auch auf Grund eines Gegenverkehrs den Überholvorgang abgebrochen habe.

Der vor mir fahrende PKW hat plötzlich abgebremst, ich habe ebenfalls gebremst, konnte jedoch einen Anstoß nicht vermeiden.

Anstoßstelle war beim vor mir fahrenden PKW: links hinten  und bei meinem PKW: rechts vorne.

Der vor mir fahrende PKW kam kurz zum Stillstand, ich blieb ebenfalls stehen und wollte aussteigen. In diesem Moment fuhr der vordere PKW wieder weiter, ich fuhr ihm nach und habe ihn mit der Lichthupe mehrfach "angeblinkt".

Der PKW blieb jedoch nicht stehen, ich habe mir daher das Kennzeichen notiert und  von  zu  Hause  die  Polizei  angerufen.

Den Bw kannte ich schon vorher.

Die Schadensangelegenheit ist erledigt, der Schaden an meinem PKW hat ca. 1.000 Euro betragen.

Für mich war nicht ersichtlich, warum das vordere Fahrzeug gebremst hat.

Ein Reh habe ich jedenfalls nicht gesehen.

Ich bin bei dieser Fahrt soweit ich mich erinnere nur mit Abblendlicht gefahren.

Für mich ist unerklärlich, warum der Lenker/die Lenkerin des vorderen Fahrzeuges Fahrerflucht begangen hat.

Den Lenker/die Lenkerin habe ich nicht erkannt, ebenso weiß ich nicht,  wie viele Personen im vorderen Fahrzeug gesessen sind.

 

Zeugenaussage der Frau P. W.:

Ich wurde ausdrücklich über die Wahrheitspflicht sowie über die Folgen einer falschen Zeugenaussage belehrt, ebenso dass ich als Ehefrau des Bw das  Recht  habe,  mich  der  Zeugenaussage  zu  entschlagen.

 

Ich sage dennoch aus.

 

Am 15.12.2007 habe ich an einem Ausflug nach Salzburg Gut Aiderbichl (Busreise von unserem eigenen Busunternehmen) teilgenommen.

Um 20.45 Uhr sind wir in Mauthausen angekommen.

Ich ging in das Lokal Amadeus.

 

 

Kurz darauf kam – wie vereinbart – mein Ehemann. Wir blieben bis ca. 23.30 Uhr im Lokal Amadeus und fuhren dann Richtung nach Hause. Ich bin gefahren, mein Mann saß auf dem Beifahrersitz. Zuerst habe ich vergessen, beim PKW das Licht aufzudrehen – mein Ehegatte hat mich darauf aufmerksam gemacht.

Einige hundert Meter nach der Kreuzung B3 – Straße nach N. lief ein Reh über die Straße, ich musste stark abbremsen.

Im PKW waren einige Kisten Wein geladen, die Weinflaschen "schepperten".

Ich fuhr nach R. bis zum Gasthaus W. und ging von dort zu Fuß nach Hause. Mein Ehegatte ging in das Gasthaus.

 

Betreffend den Verkehrsunfall gebe ich an:

 

Meine Aussage bei der Bezirkshauptmannschaft Perg (Zeugenaussage vom 15.1.2008): "Mein Gatte holte mich am 15.12.2007 um ca. 23:30 Uhr vom Parkplatz des Lokales Amadeus in Mauthausen ab" ist derart zu verstehen, dass mein Gatte mich beim Lokal Amadeus abgeholt hat und wir um  ca. 23.30 Uhr  dort  weggefahren  sind.

Frau B. S. hat ebenfalls an der Busfahrt teilgenommen, ist beim Lokal Amadeus ausgestiegen und hineingegangen und bis 23.30 Uhr dort geblieben.

 

Zeugenaussage des GI K. G., PI P.:

Es erfolgte eine Anzeige – wie ich später erfahren habe durch Herrn S. L. – betreffend einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und Fahrerflucht.

Das Kennzeichen wurde bekannt gegeben und dadurch der Zulassungsbesitzer, der Bw, eruiert.

Meine Kollegin und ich sind zuerst zum Wohnhaus gefahren, dort brannte kein Licht; wir fuhren daher zum Gasthaus W. und haben dort den besagten PKW gesehen. Wir gingen in das Gasthaus und sprachen kurz mit dem Bw.

Die weitere Befragung und Amtshandlung wurde dann vor dem Gasthaus durchgeführt. Der Bw  gab an, er habe vom Verkehrsunfall nichts bemerkt.

Seine Frau sei von Mauthausen nach R. nach Hause gefahren.

Seine Frau sei zu Hause geblieben und er sei von zu Hause zum Gasthaus W. (Entfernung geschätzt ca. 200 – 300 m) gefahren.

 

 

Ich habe daher ihn zum Alkovortest aufgefordert, welcher auch durchgeführt wurde. Auf Grund dieses Ergebnisses fuhren wir zur PI P. und hat der Bw dort den Alkotest durchgeführt.

 

Betreffend einen Nachtrunk:  In der Anzeige,  Seite 3,  3. Zeile,  steht

"Angaben über Nachtrunk: nein"     im letzten Absatz: "er sei nur von zu Hause zum Gasthaus gefahren und habe ein Bier getrunken".

 

Diesen Widerspruch kann ich nur insofern aufklären, als ich ein Getränkeglas, aus welchem der Bw offenbar getrunken hat, gesehen habe.

 

Betreffend meine Zeugenaussage bei der BH Perg vom 17.1.2008, Wortlaut:

"Beim Gespräch teilte er (gemeint: der Bw) uns mit, dass er um ca. 23.30 Uhr seine Gattin von Mauthausen vom Parkplatz Amadeus abholte.

Die Fahrt nach R. führte seine Gattin durch."

gebe ich an, dass ich aus dem Gespräch mit dem Bw geschlossen habe,

er hätte seine Frau um 23.30 Uhr in Mauthausen abgeholt.

 

Betreffend die Zeugenaussage bei der BH Perg weiß ich heute nicht mehr, ob  ich  vor  oder  nach  meiner  Kollegin A.  einvernommen  worden  bin.

 

Zeugenaussage der RI M. A., PI P.:

Wir erhielten eine Anzeige betreffend einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und Fahrerflucht. Das Kennzeichen wurde angegeben, wir fuhren zum Wohnhaus des Zulassungsbesitzers (= der Bw), es brannte kein Licht.

Wir fuhren anschließend zum Gasthaus W. in R. und gingen hinein.

Gemeinsam mit dem Bw gingen wir anschließend vor das Gasthaus und besichtigten den Schaden. Der Bw wusste nichts von einem Unfall bzw. Schaden. Er sagte, er habe seine Ehefrau in Mauthausen abgeholt – zu welcher Uhrzeit weiß  ich  nicht  mehr.

Seine Frau sei gefahren. Einen Unfall hätten sie nicht bemerkt.

Sie seien nach Hause gefahren. Der Bw gab an, dass er anschließend von zu Hause zum Gasthaus W. gefahren sei. Auf Grund dieser Aussage wurde er zum Alkotest aufgefordert, welcher bei der PI P. durchgeführt wurde.

 

Betreffend meine Zeugenaussage bei der BH Perg vom 17.1.2008 gebe ich an:

Ich glaube, weiß aber nicht mehr sicher, dass zuerst mein Kollege G. und erst anschließend ich befragt wurde.

 

 

 

Zeugenaussage der Frau B. S:

Am 15.12.2007 habe ich an der Busfahrt nach Salzburg, Gut Aiderbichl teilgenommen.   An dieser Busfahrt hat u.a. auch Frau P. W. teilgenommen.

Um ca. 20.45 Uhr sind wir in Mauthausen angekommen und gingen in das Lokal Amadeus.  Kurz danach kam der Bw in das Lokal.

Um ca. 23.30 Uhr haben der Bw und Frau P. W. sich verabschiedet.

Ich bin noch im Lokal geblieben.

 

Stellungnahme des Rechtsvertreters des Bw:

Im Zuge der Sachverhaltsfeststellung sind offensichtlich drei mögliche Fahrten des Bw zu beurteilen und zwar:

-         eine mögliche Fahrt des Bw von R. nach Mauthausen,

-         eine mögliche Fahrt des Bw von Mauthausen nach R. und

-         eine mögliche Fahrt des Bw von seinem Wohnhaus zum Gasthaus W. in R.

 

Zur Fahrt des Bw von R. nach Mauthausen:

Diese Fahrt von R. nach Mauthausen wird vom Bw selbst zugestanden, allerdings nicht wie in den Bescheiden ausgeführt wurde am 15.12.2007, 23.30 Uhr sondern um 21.00 Uhr. Sämtliche Beweisergebnisse rechtfertigen die Verantwortung des Bw hinsichtlich des Zeitpunktes der Fahrt und zwar insbesonders die Aussagen  der beiden Zeugen P. W. und B. S. in der heutigen Berufungsverhandlung.

 

Zur allfälligen Fahrt des Bw von Mauthausen nach R.:

Ursprünglich wurde von den einschreitenden Polizeibeamten dem Bw eine Fahrt von Mauthausen nach R. am 15.12.2007 um 23.30 Uhr mit einem stattgefundenen Verkehrsunfall angelastet.

Diesbezüglich liegen keinerlei Beweisergebnisse hinsichtlich der Annahme eines derartigen Sachverhaltes vor und wird die diesbezügliche Beschuldigten-verantwortung von der Zeugin P. W. bei ihren mehrmaligen Einvernahmen vor der Polizei, vor der BH Perg  und  vor  dem  UVS  bestätigt.

 

Zur angeblichen Fahrt des Bw von seinem Wohnhaus ins Gasthaus W.:

Die beiden als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten haben eine Aussage dahingehend gemacht, dass ihnen der Bw anlässlich seiner Ersteinvernahme gestanden habe, dass er einen PKW von seinem Wohnhaus ca. 200 m bis zum Gasthaus W. gelenkt habe. Auf Grund der vorliegenden Verfahrensfehler bei der Aufnahme der Polizeibeamten insbesondere auch hinsichtlich der Angaben zur Alkoholisierung und zum Nachtrunk ergibt sich durchaus die Möglichkeit, dass sich diese bei ihren Aussagen in einem Irrtum befunden haben.

 

Insbesonders kritisch zu beurteilen sind die beiden Aussagen der Polizeibeamten vor der BH Perg weil sie dort vollkommen idente Angaben gemacht haben.

 

Weiters ist zu beurteilen, dass eine Angabe des Bw, dass er selbst das Fahrzeug von zu Hause zum Gasthaus W. gelenkt hat, völlig lebensfremd ist und zwar unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände. Dem Bw war nämlich seine Alkoholisierung im Zeitpunkt der Amtshandlung bekannt.

Es ist daher grundsätzlich nicht damit zu rechnen, dass sich der Bw hinsichtlich dieser Fahrt belasten würde, insbesonders wenn man davon ausgehen würde, dass für den Bw der vorausgehende Verkehrsunfall wahrnehmbar war.

Unter diesen Voraussetzungen ist nicht davon auszugehen, dass der Bw von zu Hause aus ein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall durch seine Ehefrau in Betrieb nimmt, nur 200 m zu einem Gasthaus lenkt und dort in einem beschädigten Zustand vor einem Gasthaus abstellt.

Würde man im Zuge der Sachverhaltsfeststellung einen Sachverhalt annehmen wonach der Bw das Fahrzeug von seinem Wohnhaus zum 200 m entfernen Gasthaus gelenkt hat, ist eine sogenannte Identität der Tat zu verneinen, weil ihm ein derartiger Sachverhalt im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nicht angelastet wurde und auch im Zuge des Berufungsverfahrens ein Austausch des Sachverhaltes durch die Berufungsbehörde unzulässig ist.

 

Ich beantrage daher das Lenkerentzugsverfahren sowie das Verwaltungsstraf-verfahren einzustellen, weil der Bw nicht ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

 

"Sache" des Berufungsverfahrens ist der Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, d.h. jene Angelegenheit, welche den Inhalt des Spruchs des erstinstanzlichen  Straferkenntnisses  gebildet  hat.

Die Berufungsbehörde darf sachlich nicht über mehr – oder etwas anderes – absprechen,  als  Gegenstand  der  Entscheidung  der  ersten  Instanz  war.

Hengstschläger-Leeb, AVG-Kommentar, RZ 59 zu § 66 AVG (Seite 954) mit zahlreichen  Judikaturhinweisen.

 

Gegenstand  des  vorliegenden  Berufungsverfahrens  ist  somit  der  Tatvorwurf:

"Sie (= der Bw) lenkten am 15.12.2007 um 23:30 Uhr den PKW, Kennzeichen PE‑...., im Gemeindegebiet von Mauthausen auf der B 3 Donau Straße zum Parkplatz des Lokales 'Amadeus' in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Blutalkoholgehalt von 1,49 Promille)."

 

Sowohl der Bw selbst, als auch die beiden Zeuginnen, Frau P. W. (= Ehegattin des Bw) und B. S. haben übereinstimmend ausgesagt, dass der Bw am 15.12.2007  um ca. 21.00 Uhr  in  das Lokal  Amadeus in Mauthausen gekommen  und  bis  ca. 23.30 Uhr  dort  geblieben  ist.

 

 

Somit steht fest, dass der Bw nicht um ca. 23.30 Uhr im Gemeindegebiet von Mauthausen auf der B 3 Donau Straße zum Parkplatz des Lokales "Amadeus" einen  dem  Kennzeichen  nach  näher  bestimmten  PKW  gelenkt  hat!

 

Betreffend das erstinstanzliche Straferkenntnis bzw. den darin enthaltenen Tatvorwurf  war  daher

-         der Berufung stattzugeben

-         das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben

-         das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 erster Halbsatz VStG –

    "der Bw hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen"

     einzustellen

-         auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat   und

-         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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