Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163090/2/Zo/Jo

Linz, 22.04.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn P F, geb. , vertreten durch E F, K, vom 19.03.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 04.03.2008, VerkR96-4309-2007, wegen einer Übertretung des KFG zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

 

II.                 Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen und dem Berufungswerber eine Ermahnung erteilt.

 

III.              Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 21 Abs.1 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als Zulassungsbesitzer des PKW  nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten werden. Er habe es unterlassen, sein Fahrzeug bis zum 01.12.2007 abzumelden, obwohl er den dauernden Standort des Fahrzeuges am 10.06.2007 von A, S nach K, L verlegt habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs.4 lit.b KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 11 Euro verpflichtet.

 

2. Frau E F hat als Vertreterin des Herrn F gegen dieses Straferkenntnis am 19.03.2008 mündlich eine Berufung bei der Bezirkshauptmannschaft Perg eingebracht.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Diese wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber war zum Tatzeitpunkt Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen . Dieses Fahrzeug war an der Adresse K zum Verkehr zugelassen. Der Berufungswerber wohnte jedoch bereits im Jahr 2007 in  A und ist am 10.06.2007 von dort an seine jetzige Adresse nach K, L übersiedelt. Er wurde wegen derselben Übertretung bereits am 01.10.2007 sowie am 16.11.2007 angezeigt und hat sein Fahrzeug am 03.12.2007 bei der Bezirkshauptmannschaft Perg abgemeldet. Wegen der beiden ersten Anzeigen wurden mit den rechtskräftigen Strafverfügungen vom 08.11.2007 sowie vom 08.01.2008 jeweils Geldstrafen in Höhe von 40 Euro verhängt.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 43 Abs.4 lit.b KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden, wenn er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat.

 

5.2. Der Berufungswerber ist im Juni 2007 vom Bezirk Urfahr in den Bezirk Perg übersiedelt. Er hatte jedoch sein Fahrzeug zu dem ihm vorgeworfenen Zeitpunkt, nämlich dem 01.12.2007, noch nicht abgemeldet. Die Abmeldung erfolgte schließlich am 03.12.2007. Der Berufungswerber hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen und es liegen auch keine Umstände vor, welche sein Verschulden ausschließen würden.

 

5.3. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann dem Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Diese Bestimmung ist auch für den UVS anwendbar. Im konkreten Fall ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber bereits mit Strafverfügung vom 08.11.2007 rechtskräftig bestraft wurde, weil er sein Fahrzeug bis zu diesem Zeitpunkt nicht umgemeldet hatte. Diese Strafverfügung sowie die in der Anzeige angeführten Aufforderungen durch die Polizei, sein Fahrzeug abzumelden, haben den Berufungswerber offenbar letztlich doch dazu bewogen, sein Fahrzeug am 03.12.2007 abzumelden. Damit wurde der Verwaltungszweck erreicht.

 

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, dass die gegenständliche Übertretung irgendwelche nachteiligen Folgen (z.B. vergebliche Zustellversuche o.ä.) gehabt hätte. Der Berufungswerber musste zwar aufgrund der bereits einschlägigen Bestrafung von seiner Verpflichtung wissen, sein Verschuldensgrad kann aber dennoch noch als bloße Schlamperei beurteilt werden. Auf die konkrete Anzeige hat er jedenfalls rasch reagiert. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint eine (weitere) Bestrafung wegen des verspäteten Abmeldens seines Kraftfahrzeuges nicht erforderlich. Auch eine Ermahnung erscheint ausreichend, um ihn in Zukunft zu einem genaueren Einhalten der Meldeverpflichtungen bezüglich seiner Fahrzeuge anzuhalten.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 


 

 

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