Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163119/2/Zo/Jo

Linz, 23.04.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über den Antrag des Herrn M G, geboren , vertreten durch Herrn M B, vom 02.04.2008 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend Berufung gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Steyr vom 07.03.2008, Zl. 2/L-S8678/ST, zu Recht erkannt:

 

Der Antrag wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 51a Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Polizeidirektor von Steyr hat mit dem angeführten Straferkenntnis dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 26.10.2007 um 04.42 Uhr in Steyr, von der Kreuzung Franz-Schuhmeier-Straße – Johann-Prinz-Straße, in Fahrtrichtung stadtauswärts bis in unmittelbare Nähe des Hauses Schumannstraße Nr. 1 den PKW mit dem Kennzeichen  

  1. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei der mittels geeichten und überprüften Alkomaten festgestellte Atemalkoholgehalt zumindest 0,40 mg/l betragen habe;
  2. die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um zumindest 14 km/h überschritten habe;
  3. die mittels Verkehrszeichen "Zonenbeschränkung" kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h um zumindest 34 km/h überschritten habe.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von insgesamt 820 Euro sowie Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von 11 Tagen und 6 Stunden verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 82 Euro verpflichtet.

 

2. Der Berufungswerber, welcher bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch Herrn B vertreten war, hat nach Zustellung des Straferkenntnisses einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt, um Berufung erheben zu können.

 

Dem Verfahren liegt eine Anzeige des SPK Steyr zu Grunde, wobei der Atemluftalkoholgehalt mit einem geeichten Alkomat der Marke Siemens gemessen wurde. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen wurden durch Nachfahrt festgestellt. Der Berufungswerber hat sich im erstinstanzlichen Verfahren inhaltlich nicht geäußert und auch in seinem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zum Sachverhalt keine Stellungnahme abgegeben. Sein Vertreter führte aus, dass er sich in der Justizanstalt A im offenen Vollzug befinde und es grundsätzlich möglich wäre, auch unter diesen Voraussetzungen Rechtshilfe zu leisten, wobei er aber mit der Justizanstalt Rücksprache halten werde.

 

3. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

3.1. Gemäß § 51a Abs.1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist, sofern der Beschuldigte außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung der für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen.

 

Die Genehmigung der Verfahrenshilfe ist daher an zwei Voraussetzungen geknüpft, einerseits daran, dass der Beschuldigte die Kosten eines Verteidigers nicht tragen kann und andererseits daran, dass die Vertretung durch einen Verteidiger im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, insbesondere zu einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Dazu ist vorerst darauf hinzuweisen, dass für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat kein Vertretungszwang besteht. Der UVS ist gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG von Gesetzes wegen verpflichtet, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. Daraus ergibt sich, dass die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nur in jenen Ausnahmefällen zu bewilligen ist, in welchen dies wegen der besonderen Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage bzw. wegen der besonderen persönlichen Umstände des Beschuldigten oder der besonderen Tragweite des Rechtsfalles notwendig ist.

 

Im gegenständlichen Fall werden die Fragen zu lösen sein, ob das Messergebnis des geeichten Alkomaten dem Verfahren zu Grunde gelegt werden kann, sowie ob die Geschwindigkeitsfeststellung durch die Nachfahrt ausreichend genau für eine verwaltungsbehördliche Verfolgung ist. Beide Fragen sind erfahrungsgemäß weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden und der Antragsteller hat auch in keiner Weise dargelegt, weshalb dies bei ihm der Fall sein soll. Auch die von der Erstinstanz verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen sind nicht so hoch, dass ein Rechtsbeistand erforderlich wäre. Es ist also die Beigabe eines Verteidigers nicht erforderlich, weshalb der Antrag schon aus diesem Grund abzuweisen war.

 

Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber im gegenständlichen Verfahren bereits in der ersten Instanz durch Herrn B vertreten war. Auch in einem anderen, beim UVS im November 2007 anhängigen Verwaltungsverfahren, wurde der jetzige Antragsteller durch Herrn B vertreten (VwSen-162671). Der Antragsteller verfügt daher ohnedies über einen Vertreter, den er sich selbst ausgesucht hat. Er macht keine Angaben, weshalb er für die Erhebung der Berufung bzw. das Berufungsverfahren einen anderen Vertreter benötigt. Der Umstand, dass sein Vertreter nicht zur berufsmäßigen Parteinvertretung befugt ist und seine Tätigkeit nach eigenen Angaben unentgeltlich ausübt, ist jedenfalls kein Grund, ihm nunmehr einen Verteidiger beizugeben. Sollte der Vertreter des Berufungswerbers deshalb Schwierigkeiten haben, seinen Aufgaben nachzukommen, weil er derzeit eine Haftstrafe verbüßt, so ist darauf hinzuweisen, dass es für die Genehmigung eines Verfahrenshilfeverteidigers zwar auf die persönlichen Umstände des Berufungswerbers, nicht aber auf jene seines Vertreters ankommt.

 

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 51 Abs.5 VStG die Berufungsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung zu laufen beginnt.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

Beschlagwortung:

Verfahrenshilfe: Vertreter in Strafhaft;

 

 

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