Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251630/11/Lg/Ba

Linz, 10.04.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des F A, vertreten durch Dr. P W, G, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 13. September 2007,Zl. SV96, wegen einer Vertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) nach der am 4. März 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.              Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24, 45 Abs.1, und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden  verhängt, weil er in seinem landwirtschaftlichen Anwesen B, W, den rumänischen Staatsangehörigen N I "seit einem unbekannten Zeitpunkt im Okt. 2006 bis zum 13.11.2006" als landwirtschaftliche Hilfskraft beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

Der angeführte Sachverhalt sei von der Polizeiinspektion S G mit 13.11.2006 angezeigt worden. Er sei im Verlauf einer Verkehrskontrolle – der Genannte habe am 10.11.2006, gegen 17.25 Uhr, einen nicht zum Verkehr zugelassenen Pkw auf der Attergaustraße in St. Georgen i.A. gelenkt – bekannt geworden. Der Ausländer habe den Meldungslegern angegeben, dass er dem Berufungswerber, seinem Unterkunftgeber, im Oktober und November am Hof bzw. im Stall ausgeholfen und er davon vom Berufungswerber 500 Euro bezahlt bekommen habe.

Hingewiesen wird ferner auf den Strafantrag des Zollamtes Wels vom 18.11.2006 und auf die Stellungnahme des Berufungswerbers vom 3.1.2007.

Die angelastete Übertretung sei auf Grund der Erstangaben des Beschuldigten – in diesem Fall des Ausländers (sic!) – erwiesen. Zum Verschulden sei festzustellen, dass dem Berufungswerber die Bestimmungen über die Beschäftigung von Ausländern bekannt seien, da seiner Gattin im Jahr 2003 – auf deren Antrag hin – eine Beschäftigungsbewilligung für einen jugoslawischen Staatsangehörigen für die Zeit von 12.5.2003 bis 11.5.2004 sowie für die Zeit von 12.5.2004 bis 11.5.2005 erteilt worden sei.

2. In der Berufung wird gerügt, dass es sich bei der Angabe des Ausländers gegenüber den Meldungslegern um eine angebliche Bemerkung des Ausländers anlässlich einer Verkehrskontrolle gehandelt habe, wobei eine Einvernahme des Ausländers zum Sachverhalt niemals erfolgt sei.

Demgegenüber habe der Berufungswerber bei seiner Vernehmung als Beschuldigter am 3.1.2007 angegeben, dass der Tatvorwurf unrichtig sei. Der Ausländer habe sich am 8.11.2006 als Autohändler vorgestellt und gefragt, ob er im Haus des Berufungswerbers W einige Tage, eventuell eine Woche, wohnen könne. Dieses leerstehende Haus werde hin und wieder an Ausländer oder von der Caritas vermittelte Personen kurzfristig vermietet. Es sei eine Miete von 100 Euro im Monat sowie eine Benützungsgebühr für Strom und Ofen und Kühlschrank extra vereinbart worden.

Bei seiner Ankunft habe der Ausländer bereits einen alten roten ohne Kennzeichen mitgehabt, welchen er laut seinen Angaben noch fertig zum Begutachten machen müsse, um ihn dann nach Rumänien mitnehmen zu können. Offenbar habe der Ausländer die Anmeldung als Mieter haben wollen, um bei der Zulassungsbehörde das Auto anmelden zu können. Wie sich aus der im Akt befindlichen Auskunft aus der Zulassungsevidenz der BH Vöcklabruck ergebe, sei das behördliche Kennzeichen mit Stichtag vom 23.11.2006 über die Zulassungsstelle W V erteilt worden und habe der Ausländer dort auch die Anschrift W, B, angegeben. Angemeldet habe er das Fahrzeug am 20.11.2006.

Zu einer Zahlung der Miete sei es nicht gekommen. Der Ausländer sei am 28.11.2006 ohne sich abzumelden oder ohne irgendetwas zu sagen, mit seinem Auto weggefahren. Den Haustürschlüssel habe er an der Haustür stecken lassen. Es sei daraufhin eine Abmeldung beim Gemeindeamt zugleich am 28. oder 29.11. durchgeführt worden. In der Nacht vom 6. auf den 7.12.2006 etwa um Mitternacht sei der Ausländer nach W zurückgekommen und habe mit einer Brechstange die Nebentür des Hauses W geöffnet, um sich wieder einzuquartieren. Von dem gewaltsamen Eindringen ins Haus hätte die Ehegatten A vorerst nichts mitbekommen. Erst am nächsten Tag gegen 10.00 Uhr vormittags, als der Ausländer in das Haus W gekommen sei, um zu fragen, ob er noch einige Tage im daneben liegenden Haus W wohnen könne, und der Berufungswerber bemerkt habe, dass der Ausländer in der Nacht gewaltsam ins Haus eingedrungen sei, habe er den Ausländer zur Rede gestellt. Der Ausländer habe gesagt, er habe sein Handy im Haus vergessen gehabt. Der Berufungswerber habe ihm zu verstehen gegeben, dass er unter diesen Umständen nicht mehr im Haus W wohnen könne und habe ihn aufgefordert, die in der Nacht des Einbruchs eingebrachten Sachen umgehend wegzubringen und sich von der Liegenschaft zu entfernen. Der Ausländer habe an sich nicht wegziehen wollen und habe dem Berufungswerber gesagt, er werde die Polizei holen. Schließlich sei er dann doch unter Mitnahme seiner Sachen weggefahren.

Es sei unrichtig, dass der Berufungswerber den Ausländer im angegebenen Zeitraum als landwirtschaftliche Hilfskraft beschäftigt habe. Der Ausländer sei niemals als Zeuge einvernommen worden. Es liege nur die bereits angesprochene Äußerung des Ausländers vor. Es gebe diesbezüglich aber weder ein Vernehmungsprotokoll noch sonst irgendeine Aussage des Ausländers dazu. Die Meldungsleger seien dazu nicht befragt worden.

Der Berufungswerber habe im landwirtschaftlichen Anwesen B in W niemals gearbeitet. Er habe lediglich ein paar Tage im Haus W, wie angegeben, gewohnt.

Der Berufungswerber betreibe seit 10 Jahren keinen landwirtschaftlichen Betrieb mehr. Die Landwirtschaft werde von Frau E A in W in S G alleine betrieben. Dies ergebe sich auch aus dem in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice Vöcklabruck vom 28.4.2004.

Die in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hervorgehobene Glaubwürdigkeit von Erstangaben sei gegenständlich aus bereits erwähnten Gründen unzutreffend.

Selbst unter der – ausdrücklich in Abrede gestellten – Annahme, dass der Ausländer am gegenständlichen landwirtschaftlichen Anwesen gearbeitet habe, treffe der Vorwurf nicht den Berufungswerber.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Dem Akt liegt die GENDIS-Anzeige vom 13.11.2006 bei. Dort ist als "Begehungsdatum/Zeit" angegeben: 10.11.2006. Der Tatvorwurf hat zunächst die Form einer Wiederholung des Gesetzeswortlauts. Weiters ist angegeben: "Beschäftigungszeitraum Oktober bis November 2005, Beschäftigungsort S G, W." Weiters findet sich die Angabe: "I N wurde von A F ohne Erlaubnis beschäftigt. Laut Angaben von I half er A am Hof bzw. im Stall aus und dieser bezahlte ihm dafür 500,-- Euro."

Ferner ist festgehalten: "A gab an, dass er I nicht beschäftige und ihm auch kein Geld bezahle"

In der ebenfalls beiliegenden Anzeige der Übertretung nach dem KFG (Lenken eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen) ist als "Begehungsdatum/Zeit" angegeben: "10.11.2006/17.25". Weiters ist festgehalten: "I gab an, dass er das Auto gekauft habe und es zur Begutachtung bringe, damit er es anschließend anmelden kann. Er habe noch keine Zulassung und keine Kennzeichen und daher ist er ohne gefahren. Er ist von W weggefahren."

Weiters liegt dem Akt eine "Auskunft aus der Zulassungsevidenz" bei, aus der ersichtlich ist, dass der gegenständliche am 20.11.2006 angemeldet wurde.

Dem Akt liegt ferner der Strafantrag des Zollamtes Wels vom 28.11.2006 bei.

Nach Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.12.2006 äußerte sich der Berufungswerber am 3.1.2007 gegenüber der Behörde mündlich wie in der Berufung referiert.

Dem Akt liegt ferner eine Kopie des Bescheides des Arbeitsmarktservice Vöcklabruck vom 28.4.2004 über die Erteilung der erwähnten Beschäftigungsbewilligung gegenüber Ablinger Ernestine bei.

Ferner liegt dem Akt ein Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung betreffend den Berufungswerber bei. Aus diesem ist u.a. ersichtlich, dass der Berufungswerber von 1997 bis 2003 bei A E als Dienstgeberin zur Sozialversicherung gemeldet war.

Dem Akt ist ferner beigelegt eine DORIS-Eigentümerabfrage danach scheint der Berufungswerber als Eigentümer der Liegenschaft W, S G, GB Nr., KG-Nr.:, EZ:, Grundstück:, Fläche lt. Grundbuch: m2 bzw Grundstück:, Fläche lt. Grundbuch: m2 bzw. Grundstück:, Fläche lt. Grundbuch: m2, auf.

4. Das erkennende Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Akt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

5. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Berufungswerber dar, Eigentümer der Häuser W und der dazugehörigen Liegenschaften zu sein. Die Liegenschaften habe er an seine Frau verpachtet, die ebenfalls einen Hof (T) samt Landwirtschaft besitze. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung beider Liegenschaften mit einer Fläche von je ca. 11 bis 13 ha betreibe die Gattin des Berufungswerbers.

Im Haus W wohne das Ehepaar A, W sei das Auszugshaus. Der Berufungswerber sei Pensionist und früher bei der Gattin als landwirtschaftlicher Arbeiter angestellt gewesen. Versichert sei der Berufungswerber bei der OÖGKK. Früher gelegentlich angestellte landwirtschaftliche Arbeitskräfte (insbesondere auch ein Ausländer) seien bei seiner Frau beschäftigt gewesen. Diese habe auch, wie aktenkundig, die Beschäftigungsbewilligungen eingeholt. Die Stallarbeiten würden die Gattin des Berufungswerbers und die Tochter machen, die Feldarbeiten der Maschinenring.

Das Auszugshaus W habe der Berufungswerber damals an den Ausländer vermietet. Der Ausländer sei während der Vermietungsdauer kaum anwesend gewesen. Er habe jedenfalls nicht in den landwirtschaftlichen Betrieben der Gattin des Berufungswerbers gearbeitet, beim Berufungswerber – mangels landwirtschaftlichen Betriebes – ohnehin nicht. Da der Berufungswerber den Ausländer nicht beschäftigt habe, habe es auch kein Lohnversprechen gegeben.

E A, die Gattin des Berufungswerbers bestätigte die Darstellung des Berufungswerbers, insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der Landwirtschaften durch sie selbst. Die landwirtschaftlichen Betriebe würden auf  Rechnung der Zeugin betrieben und seien auch steuerlich unter ihrem Namen erfasst. (Der Vertreter des Finanzamtes bestätigte, dass der Berufungswerber bei der Steuerbehörde nicht als Landwirt erfasst ist.) Der (voll maschinisierte) Stall würde von der Zeugin und ihrer Tochter betreut, die Außenarbeiten mache der Maschinenring. Bei gelegentlicher Einstellung von Hilfskräften habe die Zeugin die Behördenwege gemacht (insbesondere im Verkehr mit dem AMS). Der gegenständliche Ausländer sei nicht von ihr eingestellt worden. Sie habe auch nicht den Berufungswerber bevollmächtigt, den Ausländer einzustellen. Sie wisse auch, dass der Ausländer keine Arbeiten in den landwirtschaftlichen Betrieben oder sonstige Arbeiten verrichtet habe. Gegenteiliges hätte ihr auffallen müssen. Das Haus W habe der Berufungswerber an den Ausländer vermietet, dieses Haus stehe ja auch im Eigentum des Berufungswerbers.

Die Meldungslegerin, S R, sagte aus, der Ausländer habe gegenüber ihr im gebrochenen Deutsch angegeben, im Stall und am Hof zu helfen und dafür 500 Euro pro Monat zu erhalten. Der Ausländer habe, der Erinnerung der Zeugin nach, immer von Herrn A gesprochen. Die Zeugin habe die Auskunft des Ausländers so verstanden, dass der Berufungswerber sowohl Unterkunftgeber als auch Beschäftiger sei.

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Zunächst ist am Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu bemängeln, dass (entgegen den Anforderungen des § 44a VStG) der Tatzeitbeginn nicht präzise genug (nämlich datumsgenau) festgelegt ist und das Tatzeitende (13.11.2006) nicht durch den Akt gedeckt ist (lt. Anzeige war die Kontrolle am 10.11.2006).

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Ausländer nicht bei einer Arbeit beobachtet wurde. Das einzig belastende Moment ist eine (angebliche) Auskunft des Ausländers im Gefolge einer Verkehrskontrolle. Diese Auskunft erfolgte nicht unter Wahrheitspflicht und ohne Beiziehung eines Dolmetschers. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte der Ausländer nicht einvernommen werden, wie es dem für den Unabhängigen Verwaltungssenat geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatz entspräche. Auch wenn die Meldungslegerin vermeinte, aus ihrer Erinnerung heraus bestätigen zu können, dass der Ausländer den Berufungswerber als seinen Arbeitgeber bezeichnet habe, ist der Beweiswert dieser Auskunft der Beachtung der für einen unabhängigen Verwaltungssenat geltenden rechtsstaatlichen Grundsätze als sehr schwach einzustufen. Überdies ist ein Widerspruch insofern zu vermerken, als das angebliche Entgelt von 500 Euro sich laut Anzeige auf die geleisteten Arbeiten bezog, laut Aussage der Meldungslegerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einen Monatslohn darstellte.

Demgegenüber ist die Verteidigung des Berufungswerbers homogen und mit der Tatsache harmonierend, dass die landwirtschaftlichen Betriebe durch seine Gattin geführt und auf ihre Rechnung betrieben werden. Dies wurde auch durch die Gattin des Berufungswerbers unter Wahrheitspflicht bestätigt und zwar insbesondere auch die Tatsache, dass der Ausländer weder in den landwirtschaftlichen Betrieben noch sonst wie in W arbeitete (was ihr auffallen hätte müssen).

Mithin ist davon auszugehen, dass der Ausländer nicht durch den Berufungswerber beschäftigt wurde, geschweige denn, dass die gegenteilige Auffassung mit der für ein rechtstaatliches Verfahren nötigen Sicherheit als erwiesen angenommen werden könnte (in dubio pro reo). Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Ewald Langeder

 

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