Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310345/8/Kü/Pe/Ba

Linz, 15.04.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6.Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung des Herrn F M, vertreten durch Herrn Mag. E H, Sstraße, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 14. Jänner 2008, Zl. UR96, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. iZm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

     

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 14. Jänner 2008, Zl. UR96, wurde über den Berufungswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer der F M Bau GmbH wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfallen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 15. Jänner 2008 durch einen Postbevollmächtigten für RSa-Briefe übernommen. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete diese sohin am 29. Jänner 2008. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 30. Jänner 2008 eingebracht.

 

Mit Schreiben vom 7. Februar 2008, VwSen-310345/2/Kü/Hu, wurde Parteiengehör gewahrt und der Berufungswerber auf die offenkundig verspätete Einbringung des Rechtsmittels hingewiesen.

 

Mit Antrag vom 20. Februar 2008, bei der belangten Behörde eingelangt am 21. Februar 2008, wurde vom Berufungswerber, vertreten durch Rechtsanwälte L W O N, G, S, ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die verspätet eingebrachte Berufung gegen das gegenständliche Straferkenntnis gestellt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 28. Februar 2008, UR96, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Dagegen wurde vom Berufungswerber keine Berufung erhoben und ist dieser Bescheid damit in Rechtskraft erwachsen.

Die Berufung vom 30. Jänner 2008 gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 14. Jänner 2008, UR96, war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

 

 

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