Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280912/12/Wim/Pe/Ps

Linz, 18.04.2008

 

(schriftliche Ausfertigung der mündlichen Verkündung)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn F G, O, W a.d. Traun, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 22.3.2006, Ge96-70-2005-GRM, wegen Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und Verkündung am 31.3.2008 zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 450 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 61 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.        Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 45 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 87 Abs.2 BauV iVm § 130 Abs.5 Z1 iVm § 118 Abs.3 ASchG für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von 700 Euro, falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet 70 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben es als Gewerbeinhaber in Ausübung des reglementierten Gewerbes ‚Zimmermeister’ am Standort W, O, (Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27.06.1979, GZ: Ge-28.291/4-1979/Kut) und Arbeitgeber zu verantworten, dass – festgestellt anlässlich einer am 6.7.2005 von einem Organ des Arbeitsinspektorates Linz auf der Baustelle T, K, durchgeführten Unfallerhebung – folgende Übertretungen von Arbeitnehmer­schutzbestimmungen begangen wurden:

Anlass zu dieser Erhebung war der, dem Arbeitsinspektorat Linz durch eine Mitteilung der Sicherheitsbehörde zur Kenntnis gelangte Unfall des Arbeitnehmers H P, geb., der sich am 17.6.2005 um etwa 16:30 Uhr ereignete. Bei der Besichtigung wurde festgestellt, dass Arbeitsverfahren durchgeführt worden sind, ohne dass den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Sicherheitsmaßnahmen getroffen worden waren. Bei den vom Arbeitnehmer H P der Zimmerei G F, S, W, auf dem ca. 15° geneigten Carportdach (T, K) am 17.6.2005 durchgeführten Schalungsarbeiten waren trotz einer Absturzhöhe von ca. 3,5 m keine Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 bis 10 BauV vorhanden (es wurden Fotos angefertigt), obwohl bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 bis 10 BauV vorhanden sein müssen.“

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Einspruch (gemeint wohl: Berufung) erhoben und begründend ausgeführt, dass die Arbeitnehmer sehr wohl unterwiesen wären das entsprechende Gerät zu verwenden, welches auch auf dieser Baustelle vorhanden gewesen wäre. Die Baustellen würden auch dahingehend von den Baustellenleitern regelmäßig kontrolliert. Bei der gegenständlichen Baustelle habe es sich um eine Tagesbaustelle gehandelt, weshalb keine Baustellenzesur erfolgt sei, jedoch sei der Polier entsprechend nachweislich zu dieser Baustelle unterwiesen worden. Es sei für den Bw nicht nachvollziehbar, warum der Polier entgegen den erfolgten Anweisungen nicht der BauV entsprechend gehandelt habe.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Lokalaugenschein am 31.3.2008, an welcher der Bw, ein Vertreter der belangten Behörde sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Linz teilgenommen haben. Weiters wurde Herr Mag. Ing. P D, AI Linz, zeugenschaftlich einvernommen. Der ebenfalls geladene Zeuge H P hat sich entschuldigt.

Im Zuge der Berufungsverhandlung hat der Bw seine Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt und ausgeführt, dass er seit März 2007 in Pension sei und einen monatlichen Pensionsbezug von ca. 1.600 Euro erhalte.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 87 Abs.2 BauV müssen bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 bis 10 vorhanden sein.

 

Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 118 Abs.3 ASchG gilt die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

 

Da der Bw anlässlich der mündlichen Verhandlung die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt hat, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

4.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmten, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

4.3. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Bw eine Geldstrafe von 700 Euro gemäß § 130 Abs.5 Z1 ASchG verhängt. Als strafmildernd wurde das Eingeständnis der Missachtung der Vorschriften und als straferschwerend das Vorliegen bereits einer Verwaltungsübertretung nach der BauV gewertet. Weiters wurde in Bezug auf die Strafhöhe bemerkt, dass durch die fehlenden Sicherheitsmaßnahmen ein Arbeitnehmer abstürzte und verletzt wurde.

 

Dazu ist auszuführen, dass das Vorliegen einer einschlägigen Verwaltungs­über­tretung nicht zusätzlich als straferschwerend anzurechen ist, da in diesem Fall für die Strafbemessung der erhöhte Strafrahmen des Wiederholungsfalles heranzuziehen ist

Angesichts dieses Umstandes sowie aufgrund geänderter Einkommens­verhältnisse unter Beachtung des Umstandes, dass der Bw seit März 2007 im Ruhestand ist und er somit das Gewerbe nicht mehr ausübt, was eine nochmalige Tatbegehung nicht erwarten lässt, erscheint es dem Oö. Verwaltungssenat vertretbar die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen. Im Übrigen haben auch die belangte Behörde und das Arbeitsinspektorat einer Herabsetzung der verhängten Strafe zugestimmt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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