Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521928/2/Br/Ga

Linz, 22.04.2008

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn A Ü, geb., F, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 1.4.2008, AZ: FE-305/2008, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben als die Entzugsdauer und die ausgesprochenen Verbote auf 10 (zehn) Monate ermäßigt wird.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1 u. Abs.3, 25 Abs.1 und Abs.3, § 7 Abs.1 Z1 u. Abs.3, Abs.4 u. Abs.6 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008 Führerscheingesetz – FSG; § 67d Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten und dem Berufungswerber  vor der Behörde erster Instanz mündlich verkündeten Bescheid, wurde ihm die mit dem Mandatsbescheid vom 13.3.2008 ausgesprochene Entzugsdauer von 18 Monaten auf 15 Monate herabgesetzt. Darin wurde der Entzug der von dieser Behörde dem Berufungswerber am 31.5.1995, Zl. F1417/95 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ab 8.3.2008 aus­gesprochen, sowie eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker angeordnet. Ebenfalls wurde das Verbot ausgesprochen in dieser Zeit ein Motorfahrrad, vierrädriges Leicht- oder Invalidenkraftfahrzeug zu lenken oder von einer ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen. Einer Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gestützt wurde diese Entscheidung auf die §§ 7, 24, 25, 29, 30 u. 32 FSG sowie § 64 Abs.2 AVG.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

" Gem. § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung ( § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 ) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Diese Voraussetzungen sind: Verkehrszuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

 

Gem. § 30 Abs. 1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die

 

Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum, Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gem. Abs. 2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.

 

Gem. § 30 Abs. 3 FSG betrifft das Verfahren gemäß Abs. 1 den Besitzer einer in einem EWR-Statt erteilten Lenkberechtigung, der seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, so hat die Behörde eine Entziehung auszusprechen und den Führerschein des Betroffenen einzuziehen und der Ausstellungsbehörde zurückzustellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, in dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Hat eine Person mit Wohnsitz in Österreich, der die Lenkberechtigung in Österreich wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen wurde, trotzdem in einem EWR-Staat eine Lenkberechtigung erworben, so ist diese anzuerkennen, es sei denn, ein gemäß § 24 Abs. 4 eingeholtes amtsärztliches Gutachten bestätigt, dass die gesundheitliche Nichteignung nach wie vor besteht.

 

Gem. § 30 Abs. 4 FSG hat nach Ablauf der Entziehungsdauer der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines gemäß § 15 Abs. 3 oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen.

 

Gem. § 32 Abs. 1 FSG ist Personen, die nicht im Sinne von § 7 FSG verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken unter Anwendung der §§ 24 Abs. 4, 25 Abs. 1, 26 und 29 Abs. 1 bis 3 FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten oder nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Bedingungen eingehalten werden oder nur für eine bestimmte Zeit oder zur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschrankungen zu gestatten.

Gem. § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.  die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.  sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gem. § 7 Abs. 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBI. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

 

Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde gem. § 24 Abs. 3 FSG begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1 .  wenn die Entziehung in der Probezeit {§ 4) erfolgt,

2.   wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3.   wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960

 

Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

 

Gem. § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist."

 

Sie lenkten am 08.03.2008 um 01:56 Uhr in Linz, Hafenstraße 33 über A7 bis Freistädter Straße geg. 143a das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand. Die anschließend durchgeführte Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ergab einen Wert von 0,79 mg/l Atemluftalkoholgehalt.

 

Bei der Festsetzung der Entzugsdauer musste berücksichtigt werden, dass Ihnen die Lenkberechtigung bereits im Jahr 1997 für die Dauer von 4 Wochen (19.12.1997 - 16.01.1998) und im Jahr 2001 für die Dauer von 12 Monaten (19.11.2001 bis 19.11.2002) entzogen werden musste.

 

Gegen den Mandatsbescheid vom 13.3.2008 brachten Sie fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung ein und führten im Wesentlichen aus, dass die Vorentzüge relativ lange zurückliegen.

 

Die Behörde hat hiezu wie folgt erwogen:

Nach Einsichtnahme in die zuvor angeführten Vorakte kann im Zusammenhalt mit Ihren Vorstellungsangaben nunmehr davon ausgegangen werden, dass Sie Ihre Verkehrszuverlässigkeit bereits nach Ablauf von 15 Monaten wieder erlangen werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Anordnung der Nachschulung wurde nicht bekämpft und ist daher in Rechtskraft erwachsen.

 

Aus Gründen der öffentlichen Verkehrssicherheit war bei Gefahr im Verzug einer Berufung die aufschiebende Wirkung zu versagen.".

 

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber  mit seiner fristgerecht erhobenen, jedoch fälschlich als Einspruch bezeichneten Berufung worin er dem Inhalt nach ausführt:

"Bei der Berücksichtigung der Bemessung der Länge des Führerscheinentzuges (15 Monate) wurde angeführt, dass mir die Lenkerberechtigung bereits im Jahre 1997 und im Jahre 2001 entzogen wurde, also der letzte Führerscheinentzug bereits mehr als 5 Jahre zurückliegt und somit meiner Rechtsauffassung nach dies nicht mehr bei der Bemessung der Länge des Führerscheinentzuges Berücksichtigung finden darf.

Weiters wurde bei der Untersuchung der Atemluft ein Alkoholgehalt von 0,79 g/l Festgestellt und war somit noch unter 0,8g/l.

Ich darf Sie daher um Herabsetzung der Länge des derzeitigen Führerscheinentzuges Ersuchen."

 

 

2.2. Mit diesen Ausführungen ist der Berufungswerber  im Recht!

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier mangels strittiger Tatsachen und gesonderten Antrages unterbleiben (§ 67d Abs.4 AVG).

 

 

3.1. Der unbestrittene entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage:

Der Berufungswerber lenkte am 8.3.2008 um 01:56 Uhr in Linz auf der Hafenstraße 33 über die A7 bis zur Freistädter Straße gg. 143a einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Diese Fahrt verlief in der verkehrsarmen Nachtzeit offenkundig an sich unauffällig. Nach dem Einparken vor seinem Wohnhaus wurden im Zuge einer Lenker- u. Fahrzeugkontrolle Alkoholisierungsmerkmale und folglich ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,79 mg/l festgestellt.

Dem Berufungswerber wurde bereits im Jahr 1997 (Entzug 4 Wochen) und 2001 (Entzug 12 Monate) wegen Alkofahrten die Lenkberechtigung entzogen. Im Übrigen verlief seine Verkehrsteilnahme - mit Ausnahme einer Bestrafung wegen Nichtanlegens der Sicherheitsgurten [§ 106 Abs.2 KFG] – unbeanstandet.

 

 

4. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Nach § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.........

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

…… ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, ….;

Für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend (§ 7 Abs.4 FSG).

 

Dauer der Entziehung:

     § 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

     ...

     (3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung."

 

 

4.2. Betreffend den Berufungswerber  sind für dieses Verfahren wohl zwei vorausgehende Alkofahrten als Wertungstatsachen zu berücksichtigen, wobei die zuletzt begangene Alkofahrt im Jahr 2001 erfolgte und auch noch in die Wertung die Alkofahrt aus dem Jahr 1997 einzufließen hat, weil diese anlässlich der letzten Beurteilung als Wertungstatsache heranzuziehen war.

Im Übrigen wurden mit dieser Alkofahrt keine zusätzlichen Aspekte die sich negativ auf das Wertungskalkül auswirken konnten gesetzt. Die Fahrt war offenbar in der zur verkehrsarmen Nachtzeit und nur in der Heimfahrt motiviert, was eine geringe Schutzgutverletzung als mit einer Alkofahrt üblicher Weise einhergeht, mit sich brachte. 

Nach § 7 Abs.6 FSG sind aber vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann (bei der Wertung) heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück.

Das bedeutet, dass der Gesetzgeber erst dann eine Alkofahrt nicht mehr in die Bewertung einbezogen sehen will, wenn die letzte Alkofahrt zehn Jahre zurückliegt.

Ferner ist an dieser Stelle festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften zählen (vgl. unter vielen VwGH 24.9.2003, 2001/11/0285 mit Hinweis auf VwGH 25.2.2003, Zl. 2001/11/0192).

Da der Berufungswerber laut Aktenlage im Übrigen nicht verkehrsauffällig wurde, ist sein sonst unbeanstandetes Verhalten im Straßenverkehr in die Bewertung und damit für eine positivere Prognosebeurteilung des Wiedererlangens der Verkehrszuverlässigkeit einzubeziehen, wobei auch auf die relativ lange Zeitdauer der zurückliegenden Alkofahrten entsprechend Bedacht zu nehmen ist. Daher konnte mit einer nochmaligen deutlichen Reduzierung der Entzugsdauer vorgegangen werden (s. VwGH 24.9.2003,  2001/11/0285 u. VwGH 4.2.1992, 92/11/0003).

Eine noch weitergehende Reduktion scheint jedoch in Wahrung der sich aus der Spruchpraxis der Höchstgerichte  ableitenden Bandbreite der Prognose­beur­teilung iSd § 7 Abs.4 FSG  nicht vertretbar.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen sind.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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