Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-550386/14/Kü/Ba VwSen-550390/8/Kü/Ba

Linz, 20.05.2008

R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Mag. Michaela Bismaier, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über den Nachprüfungsantrag der u und i GmbH, W, Hr, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. L H, J, W vom 28. Februar 2008 im Vergabeverfahren der Auftraggeberin L S GmbH f E, -h, -d und T, W, L betreffend das Vorhaben "Planungsleistungen für ein Reststoffheizkraftwerk, Detailplanung und Projektabwicklung", nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. April 2008 zu Recht erkannt:

 

 

I.      Der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung wird abgewiesen     

 

II.  Der Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren wird abgewiesen.       

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 1, 2, 3, 6 und 7 Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006 – Oö. VergRSG 2006, LGBl. Nr. 130/2006 iVm §§ 187, 188 und 269 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), BGBl.I/Nr. 17/2006 idgF.

zu II.: § 23 Oö. VergRSG 2006

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 28.2.2008 beantragte die u und i GmbH (im Folgenden: Antragstellerin) die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der L S GmbH f E, -h, -d u T vom 14.2.2008 im Vergabeverfahren betreffend das Vorhaben "Planungsleistungen für ein Reststoffheizkraftwerk, Detailplanung und Projektabwicklung". Zudem wurde die Zuerkennung der entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von  2.400 Euro beantragt.

 

Begründend führte die Antragstellerin hiezu im Wesentlichen aus, dass die Ausschreibung im Verhandlungsverfahren als Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich mit den Zuschlagskriterien wirtschaftlich günstigstes Angebot in Bezug auf die Kriterien, die in den Bedingungs-/Ausschreibungsunterlagen, der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung aufgeführt seien, gemäß den Bestimmungen des BVergG 2006/Sektor im Geltungsbereich des Oö. VergRSG, erfolgt sei. Die Antragstellerin sei zur Teilnahme eingeladen worden und habe ein ausschreibungskonformes Angebot gelegt, mit welchem sie Best- und Billigstbieterin sei.

 

Am 14.2.2008 habe die Auftraggeberin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, der Bietergemeinschaft R L, bestehend aus U U-V N & P GmbH, W, L,    B I E & C GmbH, L, T T S I GmbH, G und P - E - P GmbH, N den Zuschlag zu erteilen. Es werde die Zuschlagsentscheidung vom 14.2.2008 angefochten.

 

Zu den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, führt die Antragstellerin aus, dass das Angebot der für die Zuschlagsentscheidung in Aussicht genommenen Bietergemeinschaft auszuscheiden bzw. vom Vergabeverfahren auszuschließen gewesen wäre.

 

In einem früheren Vergabeverfahren habe die Auftraggeberin im die U U-V N & P GmbH mit der Anlagenplanung im Zusammenhang mit dem U-Genehmigungsverfahren für das Reststoffheizkraftwerk L-M beauftragt. Diese Gesellschaft sei auch Teil der Bietergemeinschaft R L.

 

Im Besonderen sei darauf hinzuweisen, dass die Hauptkomponenten des Reststoffheizkraftwerkes wie Kesselhaus, Maschinenhalle, E-Räume, Fluchttreppentürme usw. am Standort L-M teilweise unter Erhaltung des Bestandes in diesen eingebunden würden. Diese Einbindung in den Bestand habe zur Erstellung der U-Einreichunterlagen die Berücksichtigung zahlreicher anlagen- und bautechnischer Randbedingungen durch den Ersteller der U-Einreichplanung erfordert.

Die Planungsanfrage der L S vom 8.2.2007, in welcher die bautechnischen Leistungen zur Erstellung der U-Genehmigungsplanung spezifiziert worden seien, enthalte zB. unter Pkt.4 der Anfrage als Planungsleistung die "Überprüfung der vorhandenen statischen Berechnungen und die Bewehrungspläne in Bezug auf Tragfähigkeit und Gründung der erhaltungswürdigen Bauwerke". Unter Pkt.4 "Leistungen des Planers der Ausschreibung L S" seien ua. nachstehende Leistungen anzubieten gewesen:

-      Pkt. 4.3 lit.a Überprüfung der Einreichplanung

-      Pkt. 9.3.1.6 Planung der erforderlichen Umverlegungsarbeiten aller Medienleitungen

-      Pkt. 9.3.1.9.4 Festlegung des Tragsystems.... ; Festlegung der Verstärkungsmaßnahme bei bestehenden Bauwerken

 

Der Antragstellerin seien keine statischen Berechnungen bzw. statischen Untersuchungen betreffend die Einbindung in den Bestand übergeben worden. Zur fachgerechten Erstellung der U-Einreichunterlagen seien insbesondere die Planung der vorhandenen Schnittstellen für die Einbindung in den Bestand und die Untersuchung der grundsätzlichen Standsicherheit der Einbindung der Komponenten und Konstruktionen des Reststoffheizkraftwerkes in den Bestand erforderlich gewesen. Das Ergebnis dieser Untersuchungen sei der Ausschreibung nicht beigegeben worden und sei daher nur der Bietergruppe mit U U-V N & P GmbH und B I E & C GmbH bekannt.

 

Weiters verweist die Antragstellerin auf § 188 Abs.5 BVergG und wendet ein, dass insbesondere durch die aufgezeigte Vorgehensweise der Auftraggeberin und die Kenntnisse der Bietergruppe mit der U U-V N& P GmbH kein fairer und lauterer Wettbewerb gegeben sei; auch würden keine Ausnahmefälle vorliegen, in denen auf die Beteiligung dieser Gesellschaften nicht verzichtet werden könne. Im Übrigen sei das Angebot der Bietergemeinschaft auch nicht ausschreibungs­konform, sodass auch die Zuschlagsentscheidung nicht ausschreibungskonform sei.

 

Die Antragstellerin habe ein massives und berechtigtes Interesse am Vertragsabschluss, zumal das Angebot der Bietergemeinschaft auszuscheiden und die Bietergemeinschaft auszuschließen sei. Es drohe durch die rechtswidrige Nichtausscheidung/den  rechtswidrigen Nichtausschluss der Bietergemeinschaft R L ein gravierender Schaden, insbesondere durch die Kosten der Angebotserstellung, Verdienstentgang sowie verlorengehende Auslastung; auch drohe der Verlust eines Referenzprojektes.

Darüber hinaus erachte sich die Antragstellerin in ihrem Recht auf Ausscheidung des Angebots des Mitbieters, Erteilung des Zuschlags bzw. Fällung der Zuschlagsentscheidung als Bieter mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot, Vergabe nach den Grundsätzen eines fairen und lauteren Wettbewerbs und Gleichbehandlung aller Bieter unter Beachtung des Diskriminierungsverbots, als verletzt.

 

2. Die L S GmbH f E, -h, -d u T (im Folgenden: Auftraggeberin) führt in ihrer Stellungnahme zum Nachprüfungsantrag aus, dass zwischen der Einreichplanung, wie sie von der U und P GmbH bzw. der B GmbH erstellt worden sei, und einer Ausführungsplanung, die Gegenstand des Vergabeverfahrens sei, insbesondere hinsichtlich der Planungstiefe ein erheblicher Unterschied bestehe, sodass schon allein aus diesem Grund es kaum möglich sei, durch die Erstellung der Einreichplanung einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen, welcher geeignet sei, den Wettbewerb nicht nur zu beeinträchtigen, sondern auszuschließen und somit die Rechtsfolge nach § 188 Abs.5 b BVergG 2006 nach sich zu ziehen. Und darüber hinaus sei die die von der U und P GmbH bzw. der B  GmbH  erstellte Einreichplanung Bestandteil der versandten Unterlagen der gegenständlichen Ausschreibung, sodass sämtlichen Bietern und Bewerbern alle diesbezüglichen, relevanten Informationen und Ergebnisse zur Verfügung gestellt worden seien.

 

Insofern die Antragstellerin vermeine, dass sie durch Unkenntnis der statischen Berechnungen bzw. Untersuchungen einen Wettbewerbsnachteil erlitten hätte, sei ihr entgegenzuhalten, dass im Zuge der Einreichplanung keine statischen Berechnungen erstellt worden seien. Es sei lediglich beurteilt worden, ob der Bestand für den geplanten Ausbau grundsätzlich geeignet sei. Das Ergebnis dieser Beurteilung sei in die Einreichplanung eingeflossen und allen Bietern zur Verfügung gestellt worden. Konkrete statische Berechnungen seien im Zuge der Einreichplanung deshalb nicht vorgenommen worden, weil dafür die verbindlichen Lastangaben der Anlagenlieferanten notwendig seien. Aus diesem Grunde gehöre die Erstellung der statischen Berechnungen auch zum Leistungsumfang der gegenständlichen Ausschreibung (vgl. Teilleistung 2 Pkt. 9.3.2.2. der Ausschreibung). Mangels Durchführung von konkreten statischen Berechnungen und Untersuchungen hinsichtlich der Einbindung in den Bestand, könnten diese der Antragstellerin auch nicht zur Verfügung gestellt werden.

 

Die von der Antragstellerin aufgestellte Behauptung, wonach es für die Erstellung der Einreichplanung erforderlich gewesen sein solle, insbesondere die Planung der vorhandenen Schnittstellen über die Einbindung in den Bestand sowie die Untersuchung der grundsätzlichen Standsicherheit der Einbindung der Komponenten und Konstruktionen des Reststoffheizkraftwerkes in den Bestand vorzunehmen, sei so nicht zutreffend. Zum einen habe die Detailplanung der Schnittstellen nicht zum Leistungsumfang der Einreichplanung gehört. Hinsichtlich der Schnittstellen sei in der Einreichplanung lediglich die Festlegung von Art, Anzahl und Lage dieser Schnittstellen (zB Abgase im bestehenden Kamin) festgelegt worden. Diese Festlegung sei im Kapitel A02 der Einreichplanung dokumentiert worden.

 

Zum anderen sei auch das Ergebnis der Untersuchung der grundsätzlichen Standsicherheit wiederum in die Einreichplanung eingeflossen, sodass dieses allen Bietern zur Verfügung gestanden sei, weshalb der Bietergemeinschaft R L auch in diesem Punkt kein Vorteil entstanden sei, der geeignet sei den Wettbewerb auszuschließen.

 

Letztlich entspräche auch die von der Antragstellerin aufgestellte Behauptung, wonach weder das für die Zuschlagsentscheidungen in Aussicht genommene Angebot noch die Zuschlagsentscheidung selbst ausschreibungskonform seien, nicht den Tatsachen. Die Antragstellerin habe diese Behauptung pauschal aufgestellt, ohne sie konkret zu untermauern und liege die Vermutung nahe, dass es sich hier lediglich um eine Schutzbehauptung handle.

 

Insgesamt seien daher alle relevanten Informationen und Ergebnisse zur Verfügung gestellt worden. Ein allenfalls verbleibender Wissensvorsprung der präsumtiven Bestbieterin wäre noch nicht einmal geeignet, den Wettbewerb zu beeinträchtigen, geschweige denn diesen auszuschließen und habe die Antragsstellerin bezeichnender Weise auch nicht ausgeführt, inwiefern die von ihr auf gestellten Behauptungen zu einem Wettbewerbsausschluss geführt hätten.

 

Im vorliegenden Falle wäre daher die Auftraggeberin nicht berechtigt gewesen, die Bietergemeinschaft R L von der Teilnahme im gegenständlichen Vergabeverfahren auszuschließen, weil der durch die Erstellung der Einreichplanung erlangte Wissensvorsprung allenfalls den Wettbewerb beeinträchtigen könne, jedoch keinesfalls geeignet sei, diesen auszuschließen. Da aber auch die Wettbewerbsbeeinträchtigung beseitigt worden sei, in dem allen Bietern sämtliche relevanten Informationen, insbesondere die gesamte Einreichplanung samt allen Plänen zur Verfügung gestellt worden seien und sogar die Anbotsfrist auf Wunsch eines Bewerbers von ursprünglich 30.11.2007 auf 14.12.2007 verlängert worden sei, sei der gegenständliche Nachprüfungsantrag keinesfalls berechtigt.

 

Ergänzend sei im diesem Zusammenhang angeführt, dass der Subauftragnehmer der Antragsstellerin, die H & P Z GmbH an der Planung und Projektierung sämtlicher Großprojekte am Standort der letzten Jahre (GuD Anlage – Linie 1A, Biomassekraftwerk, GuD Anlage – Linie 1B, Entwässerungsprojekt des gesamten Areals) beteiligt gewesen sei und dadurch nicht nur beste Standortkenntnisse sondern auch über alle relevanten Planunterlagen verfüge.

 

Selbst wenn man fälschlicherweise zu dem Ergebnis gelangen würde, dass die Erstellung der Einreichplanung durch die U GmbH bzw. B GmbH hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens einen Ausschluss des Wettbewerbs nach sich gezogen hätte, so wäre die präsumtive Bestbieterin auf Grund der im § 188 Abs.5 b BVergG 2006 enthaltenen Ausnahmebestimmung dennoch nicht auszuschließen gewesen. Diese Ausnahmebestimmung greife nämlich insbesondere dann, wenn der Ausschluss des mit den Vorarbeiten befassten Bieters zu einem Ausschluss des Wettbewerbs führen würde. Dies könne insbesondere dann der Fall sein, wenn das Marktsegment so klein sei, dass ohne die Beteiligung des mit Vorarbeiten befassten Bieters kein wirklicher Wettbewerb möglich sei.

 

Im vorliegenden Fall einer Kraftwerksplanung würden auf Grund des komplexen und umfangreichen Auftragsgegenstandes von vornherein nur eine sehr begrenzte Anzahl von Bietern in Frage kommen. Tatsächlich hätten im gegenständlichen Verfahren nur drei Bieter ein Angebot abgegeben, wobei eines dieser drei Angebote mangels Ausschreibungskonformität ausgeschieden worden sei, sodass der Ausschluss der präsumtiven Bestbieterin dazu geführt hätte, dass lediglich die Antragstellerin im Verhandlungsverfahren verblieben wäre. Somit hätte der Ausschluss der präsumtiven Bestbieterin auch zu einem gänzlichen Ausschluss des Wettbewerbs geführt.

 

3. Die Bietergemeinschaft R L als präsumtive Zuschlagsempfängerin hat im gegenständlichen Verfahren rechtzeitig begründete Einwendungen erhoben und somit ihre Parteistellung gewahrt.

 

Begründend wurde zum Nachprüfungsantrag ausgeführt, dass der Bietergemeinschaft aus der Einreichplanung durch die U U-V N & P GmbH sowie der B I E und C GmbH und die P P – E – P GmbH kein Informationsvorsprung entstanden sei, weil die Auftraggeberin in ihrer Ausschreibung ausnahmslos alle kalkulationsrelevanten Informationen aus dem Einreichprojekt offen gelegt habe. Der Bietergemeinschaft seien daher für die Angebotserstellung nicht mehr Informationen zur Verfügung gestanden als der Antragstellerin.

 

Dass es sich beim Vorwurf der Antragstellerin um eine reine Schutzbehauptung handle, erweise sich bereits daraus, dass es in der Branche ein offenes Geheimnis sei, dass der Bietergemeinschaft der Antragstellerin auch die H & P Z-GmbH als Subunternehmer angehöre. Es gebe wohl in Österreich keinen Ziviltechniker, der mehr über die Anlagen der Auftraggeberin wisse, als der – für die Auftraggeberin bereits vielfach tätig gewesene – Dipl. Ing. K H. Zu Recht betrachtet könne man daher allenfalls der Antragstellerin, keinesfalls aber der Bietergemeinschaft den Vorwurf machen, über einen wettbewerbsverzerrenden Informationsvorsprung zu verfügen.

 

Es sei schlicht unrichtig zu behaupten, dass die Bietergemeinschaft hinsichtlich der Schnittstellenplanung mehr Informationen gehabt hätte als die Antragstellerin. Ihres Wissens nach gebe es zu diesem Themenbereich nicht mehr Informationen, als in der Ausschreibung zur Verfügung gestellt worden seien.

 

Genau so unrichtig sei die Behauptung, dass statische Berechnungen, die Teil des Einreichprojekts gewesen seien, der Ausschreibung nicht beigelegen seien und dies zum Vorteil gereicht habe. Zwar habe der Auftrag zur Erstellung des Einreichprojektes tatsächlich auch statische Berechnungen umfasst. Diese seien aber von der Auftraggeberin nie abgerufen und daher von der Bietergemeinschaft auch nie erstellt worden. Es gebe also gar keine Standsicherheitsuntersuchungen, sondern nur die Beurteilung eines erfahrenen Kraftwerksstatikers, dass die vorliegende Gründung für die geplanten Vorhaben mit verwendet werden könnten. Ev. notwendige Ertüchtigungen müssten nach Vorliegen konkreter Lastangaben der Lieferanten geplant werden. Diese Ergebnisse der Fachbeurteilung seien zur Gänze in der Baubeschreibung C08 des Einreichprojektes dokumentiert. Aus Untersuchungen, die nicht angestellt worden seien und also zu keinen Ergebnissen geführt hätten, könne auch kein Informationsvorsprung entstehen.

 

Unter Bezugnahme auf Pkt. 1.3. des ausschreibungsgegenständlichen Leistungsvertrages sei festzuhalten, dass die Antragstellerin ihres Wissens nach weder von der Möglichkeit eines Ortsaugenscheines Gebrauch gemacht habe noch in irgend einer Art und Weise zu verstehen gegeben habe, dass sie nicht über genügend Informationen zur sachverständigen Angebotserstellung verfüge. Dies bestärke auch die Vermutung, dass es sich bei den geltend gemachten Vorwürfen um bloße Schutzbehauptungen handle, die nur dem Zweck der Verzögerung des Beschaffungsvorganges dienen würden.

 

Selbst wenn die Vorwürfe der Antragstellerin tatsächlich richtig wären, was ausdrücklich bestritten würde, so wäre die Auftraggeberin jedenfalls nicht ver­pflichtet gewesen, ihr Angebot auszuscheiden. Gemäß § 20 Abs.5 BVergG 2006 könnten die Angebote vorarbeitender Bieter nämlich dann im Vergabeverfahren verbleiben, wenn "auf deren Beteiligung in begründeten Ausnahmefällen nicht verzichtet werden könne". Solche Umstände würden im gegenständlichen Fall vorliegen, weil neben ihrem Angebot nur noch das Angebot der Antragstellerin im Vergabeverfahren verblieben sei. Ein Ausscheiden ihres Angebotes hätte daher den Ausschluss jeglichen Wettbewerbs zur Folge. Die Auftraggeberin wäre jeglicher Möglichkeit beraubt, die Marktkonformität des allein im Vergabeverfahren verbliebenen Angebotes zu qualifizieren. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin gebiete es daher gerade das vergaberechtliche Erfordernis, einen Auftrag zu einem fairen und lauteren Wettbewerb zu vergeben, ihr Angebot nicht auszuscheiden.

 

4. In einer weiteren Stellungnahme vor der mündlichen Verhandlung führte die Antragstellerin zusammenfassend betrachtet aus, dass die Einreichplanung das Ergebnis umfangreicher und ingenieurtechnischer Leistungen sei, von denen der Auftraggeber letztlich nur das Ergebnis präsentiert bekomme, nicht aber die damit verbundenen Berechnungen, Bemessungen und Vorentwürfe, die auch für die weitere Ausführungsplanung von maßgeblicher Bedeutung seien. Dementsprechend sei auch die Überprüfung der Einreichplanung Gegenstand der ausgeschriebenen Leistungen. Während alle übrigen Bieter die Einreichplanung im Detail überprüfen müssten, würden die an der Erstellung dieser Unterlagen beteiligten Mitglieder der präsumtiven Zuschlagsempfängerin die diesbezüglichen Berechnungen bereits umfassend zur Verfügung stehen. Schon darin liege jedenfalls ein maßgeblicher und auch kalkulationsrelevanter Wettbewerbsvorteil.

 

Nach den Angaben der Auftraggeberin seien keine konkreten statischen Berechnungen, sondern lediglich eine Beurteilung durch einen erfahrenen Kraftwerkstechniker, ob der Bestand für den geplanten Ausbau grundsätzlich geeignet sei, im Rahmen der Einreichplanung durchgeführt worden. Es sei aber auch diese Beurteilung in den Einreichunterlagen nicht dokumentiert. Im Rahmen des Leistungsinhalts "Überprüfung der Einreichplanung" stelle beispielsweise die Prüfung der Standsicherheit des Bestandes einschließlich der Verstärkungsmaßnahmen für die übrigen Bieter einen erheblichen – auch kalkulatorisch zu berücksichtigenden – Aufwand dar, während die präsumtive Zuschlagsempfängerin bereits aus dem Vorauftrag über eine Beurteilung durch einen erfahren Kraftwerkstechniker verfüge.

 

Nach Punkt 9.3.1.1. sei Leistungsgegenstand der gegenständlichen Ausschreibung insbesondere auch die Sichtung vorhandener Unterlagen, wie Einreichpläne, Bodenuntersuchungen, vorhandene statische Berechnungen, diverse Abrechnungspläne, Schalungs- und Bewährungspläne, Einbauten. Diese Unterlagen seien jedenfalls nicht alle Teil der Ausschreibungsunterlagen, während diese Unterlagen den beiden Mitgliedern der präsumtiven Zuschlagsempfängerin im Rahmen des Vorauftrages bereits zur Verfügung gestanden seien. Dieser Leistungsinhalt sei insbesondere auch bereits ausdrücklich Leistungsinhalt der Ausschreibung für die Einreichplanung gewesen. Das erleichtere es erheblich, den Aufwand für diesen Teil der Leistung abzuschätzen bzw. könne es sich der Bieter –  soweit er diese Unterlagen bereits im Rahmen eines Vorauftrages einsehen hätte können – überhaupt ersparen, diesen Leistungsinhalt in seinem Angebot kalkulatorisch zu berücksichtigen.

 

Teil der Ausschreibung sei insbesondere eine Investitionskostenabschätzung. Eine solche erfordere umfangreiche Berechnungen. Auch hier hätten die im Vorfeld an der Erarbeitung der Unterlagen beteiligten Bieter einen klaren Wettbewerbsvorteil, weil solche Kostenschätzungen auch bereits Leistungsinhalt der Ausschreibung für die Einreichplanung gewesen seien.

 

Im Rahmen des Vorauftrages sei auch die Klärung der Medienanbindung an das R beauftragt gewesen. Diese Anbindungen seien in der Einreichplanung nur unzureichend dokumentiert. Auch hier habe die präsumtive Zuschlagsempfängerin einen wesentlichen Wissensvorsprung, weil Gegenstand der jetzigen Ausschreibung auch die Bearbeitung der Liefergrenzen sei.

 

Zum Leistungsumfang gehöre auch das Überarbeiten der Einreichpläne (Punkt 4.3.b). Auch in diesem Punkt könne die präsumtive Zuschlagsempfängerin einen klaren Wettbewerbs- und Kostenvorteil ziehen, weil die Durchführung diverser Planänderungen bis 23.12.2008 bereits in der Ausschreibung hinsichtlich der Einreichplanung enthalten und dementsprechend auch dort bereits kalkuliert sei.

 

Eine einschlägige Erfahrung ihres Subunternehmers bei Referenzprojekten (der Auftraggeberin) sei keine Erarbeitung von Unterlagen für die gegenständliche Ausschreibung und daher vollkommen unschädlich. Dieser verfüge insbesondere über keinerlei Bestandsunterlagen im Bereich R. Die diesbezügliche Argumentation der Auftraggeberin und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei daher nicht nachvollziehbar. Unerklärlich sei auch, woher die präsumtive Zuschlagsempfängerin wissen wolle, dass ihrerseits keine Besichtigung vorgenommen worden wäre. Den Bestand hätten sie durch ihren Subunternehmer besichtigt.

 

Unzutreffend sei auch, dass der Ausschluss der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zu dem gänzlichen Ausschluss des Wettbewerbs geführt hätte. Für die Beurteilung, ob die Ausnahmebestimmung des § 188 Abs.5 letzter Halbsatz BVergG 2006 greife, sei auf den gesamten Markt abzustellen. Wenn der Auftraggeber – aus welchen Gründen auch immer – der Auffassung sei, die Teilnahme eines an der Erarbeitung von Unterlagen beteiligten Bieters am Vergabeverfahren sei zur Aufrechterhaltung des Wettbewerbs unerlässlich, hätte er die Gründe dafür schon auf Grund des Transparentsgebotes im Vornhinein festhalten müssen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Vergabeverfahrensakt der öffentlichen Auftraggeberin, insbesondere die Ausschreibungsunterlagen und den Bericht über die Prüfung der Angebote sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. April 2008, an der Vertreter der Auftraggeberin, der Antragstellerin sowie der Bietergemeinschaft R L teilgenommen haben.

 

5.1. Danach steht folgender Sachverhalt fest:

 

Mit europaweiter Bekanntmachung vom 1.7.2007 sowie Bekanntmachung in der Amtlichen Linzer Zeitung, Folge 16, wurden von der Auftraggeberin Planungsleistungen für ein Reststoffheizkraftwerk (Bau-, Maschinen- und Verfahrenstechnik, EMSR) sowie Projektabwicklung als Dienstleistungsauftrag im Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich – Sektoren öffentlich ausgeschrieben. Als ausschreibende Stelle wurde in den Bekanntmachungen die M S L GmbH, W, L, genannt.

 

Auf Grund dieser Bekanntmachungen bekundeten 12 Bieter ein Interesse an der Teilnahme am Vergabeverfahren. Nach Prüfung durch die vergebende Stelle wurden an 5 Bieter die Ausschreibungsunterlagen versandt.

 

Gegenstand der Ausschreibungsunterlagen sind die gesamten Ingenieur­leistungen (ohne Behördenverfahren) für die Ausschreibung, Vergabe, Errichtung und Inbetriebsetzung eines Reststoffheizkraftwerkes inkl. Abfallaufbereitung und Nebeneinrichtungen, aufbauend auf die Einreichplanung bis inkl. der Mängelabwicklung.

 

Die Ausschreibungsunterlagen gliedern sich in eine Beschreibung des Projektes mit Darstellung des Aufbaus der geplanten Anlage und der technischen Anlagenbeschreibung sowie der Beschreibung der Leistungen des Planers (Ingenieurs).

 

Die Ingenieurleistungen sind in zwei Leistungsabschnitte aufgeteilt:

Die Teilleistung 1. bis zum Baubeschluss und die Teilleistung 2. nach dem Baubeschluss (Option). Die Auftraggeberin behält sich in den Ausschreibungs­unterlagen vor die Teilleistungen 1 und 2 bei Bedarf getrennt zu vergeben.

 

In Punkt 4. der Ausschreibungsunterlagen werden die Leistungen des Planers genauer festgelegt. Darin finden sich einleitend generelle Festlegungen.

Punkt 4.2 enthält die Beschreibung des Projektsqualitätsmanagements für Teilleistungen 1 und 2.

 

Punkt 4.3 der Ausschreibungsunterlagen lautet:

Überprüfung der Einreichplanung (Teilleistung 1)

a) Überprüfung der Einreichplanung. Anpassung der Planung, in Abstimmung mit dem Auftraggeber, soweit erforderlich.

b) Erarbeiten/Überarbeiten der für die Ausschreibung erforderlichen Unterlagen wie Beschreibungen, Lieferumfang, technische Daten, Pläne der Einreichplanung, (Aufstellung, Fließbilder, Schema, etc.). Zusätzliche Angaben siehe Anhang Bau-/Gebäudetechnik.

 

In den weiteren Punkten der Ausschreibungsunterlagen werden die Vorbereitung der Ausschreibung sowie die Durchführung der Ausschreibung/Vergabe für Teilleistung 1 und 2 näher ausgeführt. Weiters beschrieben sind die Anforderungen an die Ausführungsplanung, die Qualitätssicherung und Fertigungskontrolle, die Bauoberleitung und örtliche Bauüberwachung, die Inbetriebnahmeleitung und die Dokumentation jeweils für Teilleistung 2. Unter diesen Überschriften werden jeweils die näheren Anforderungen an den Planer im Detail beschrieben.

 

In den Preisblättern der Ausschreibungsunterlagen werden für die Teilleistung 1 für die Positionen Projektsqualitätsmanagement, Überprüfung der Einreich­planung, Vorbereitung der Vergabe und Mitwirkung bei der Vergabe jeweils die Angabe von Pauschalhonoraren gefordert.

Ebenso wird in den Preisblättern bei Teilleistung 2 für die einzelnen Positionen Projektqualitätsmanagement, Vorbereitung der Vergabe Los 6 puls 7, Mitwirkung bei der Vergabe Los 6 plus 7, Ausführungsplanung, Qualitätssicherung und Fertigungskontrollen, Bauoberleitung und örtliche Bauüberwachung, Inbetriebnahmeleitung und Dokumentation jeweils die Angabe eines Pauschalhonorars gefordert.

 

In der Ausschreibungsunterlage werden als gewichtete Zuschlagskriterien für die Angebotsbewertung der Gesamtpreis mit einer Gewichtung von 70 %, die persönliche Qualifikation des verbindlich genannten Schlüsselpersonals mit einer Gewichtung von 25 % und die Darstellung der Auftragsabwicklung im Angebot (wie Organigramm, Personaleinsatzplan, Ablauf- und Terminkonzept für Planung und Ausführung, Ressourcennachweis, Verfügbarkeit vor Ort, Vorstellung zu der Losaufteilung etc.) mit einer Gewichtung von 5 % bewertet.

 

Gemäß Punkt 8. der Ausschreibungsunterlagen ist vom Planer eine Gesamtinvestitionskostenabschätzung gemäß DIN 276 mit Toleranzbreite plus/minus 15 % für das Kraftwerk inkl. Kühlturm sowie die Aufbereitung inkl. Brennstofflager und Rohrgurtförderer abzugeben.

 

In Punkt 9. der Ausschreibungsunterlagen findet sich der Anhang Bautechnik, in welchem wiederum der Projektsumfang beschrieben wird und das Projekt Reststoffheizkraftwerk in die Baulose

1.      Aufbereitungsanlage, Umbau Bürogebäude auf den Gst. Nr. und

2.      Waage Aufbereitung auf den Gst. Nr.

3.      Rohrgurtförderer Zwischenaufbereitungsanlage und Kraftwerk

4.      Kraftwerk, Aufstockung des bestehenden Sozialgebäudes auf dem Gst. Nr.

5.      Waage Kraftwerk auf dem Gst. Nr. neu

6.      Kühlturm auf dem Gst. Nr. neu  gegliedert werden.

In der Folge werden für die Teilleistung 1 die Planungsleistungen bis zum Baubeschluss im Detail aufgelistet und werden Vorgaben für die Architektur, den Hoch- und Tiefbau, den baulichen und betrieblichen Brandschutz, die statisch konstruktive Bearbeitung, Hochbau und Bauphysik Gebäudetechnik gegeben. Des Weiteren finden sich im Punkt 9.3.1.10 die Ausschreibungsplanung für Bau-, Stahlbau (Gebäude) und Professionistenleistungen.

 

Weiters finden sich in den Ausschreibungsunterlagen auch für die Teilleistung 2 eine genaue Beschreibung der Planungsleistungen ab Baubeschluss bis Projektsende und sind hier die Anforderungen an die Ausführungsplanung Bau-, Stahlbau und Professionisten samt einem Verzeichnis der zu erstellenden Unterlagen angegeben. Außerdem wird die statisch konstruktive Planung die Anforderungen an die örtliche Bauaufsicht, die Anforderungen in der Detailplanung an die Betreuung der Lieferanten und Behördenvertreter, die Abwicklung bezogen auf die Schnittstellenkoordination zwischen einzelnen Bereichen, die Anforderungen an die örtliche Bauaufsicht für HKLS gebäudebezogene E-Technik und Brandschutz sowie für die Inbetriebnahme für HKLS beschrieben.

 

Als Beilagen waren den Ausschreibungsunterlagen die allgemeinen Bewerbungs- und Vertragsbedingungen, die Liefergrenzendefinition, ein Projektrahmen­terminplan und die Einreichunterlagen des U-Genehmigungsverfahrens angeschlossen. Diese Einreichunterlagen beinhalten eine Kurzbeschreibung des Gesamtprojektes sowie einen zusammenfassenden Bericht zur Umweltverträglichkeitserklärung. Weiters beinhaltet das Einreichprojekt ein technisches Projekt, welches folgende Punkte umfasst:

Verfahrensbeschreibung

Maßnahmen zum Gewässerschutz; innerbetriebliche Wasserwirtschaft

Anlagenbeschreibung (Betriebsbeschreibung, Anlagendatenblätter)

Verfahrensfließbilder

E & MSR Beschreibung

Angaben zu IPPC und Emissionen (Stand der Technik)

sicherheitsrelevante Untersuchungen (Brand-, Explosions- und Arbeitnehmer­schutz)

Baubeschreibung

Bau- und Aufstellungspläne

Abfallwirtschaftskonzept und

Eisenbahntechnik.

Zudem beinhalten die Einreichunterlagen die Fachbeiträge zur Umweltverträglichkeitserklärung für die Fachbereiche Verkehr, Luftgüte und Klima, Energiewirtschaft/Energieeffizienz, Treibhausgasemissionen, Schall­technik, Gewässerökologie und Fischerei, Geologie und Hydrogeologie, Boden- und Landwirtschaft, Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume (inkl. Wald- und Forstwirtschaft), Landschaft, Bautechnik und Humanmedizin.

 

An der Erstellung der Einreichunterlagen für das U-Genehmigungsverfahren für das Reststoffheizkraftwerk waren die U U-V N & P GmbH  als genereller Projektant und für den Projektant Bau die B I, E, L, beteiligt. Beide Unternehmen sind Mitglieder der Bietergemeinschaft R L, der präsumtiven Zuschlagsempfängerin.

 

Die Versendung der Ausschreibungsunterlagen an die 5 ausgewählten Teilnehmer erfolgte am 8.11.2007, als Termin für die Angebotsabgabe war der 30.11.2007    vorgesehen. Innerhalb der Angebotsfrist, welche über Antrag eines Bieters für alle Bieter auf 14.12.2007 verlängert wurde, langten bei der Auftraggeberin drei Angebote ein. Von der Firma T P P AG P und I, Z, wurde ein Angebot zum Gesamtpreis von 4.400.000 Euro gelegt. Von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, der Bietergemeinschaft R L wurde ein Angebot zum Gesamtpreis von 4.798.000 Euro gelegt. Die Antragstellerin selbst legte ein Angebot mit dem Gesamtpreis von 4.985.800 Euro.

 

Nach einer ersten Überprüfung der eingelangten Angebote wurde das Angebot der T P P AG als nicht ausschreibungskonform bewertet und wurde daher ausgeschieden. Mit den beiden verbleibenden Bietern wurde am 21. Jänner 2008 bzw. 22. Jänner 2008 ein Bietergespräch durchgeführt. In diesen Bietergesprächen wurden von den jeweiligen Bietern eine Präsentation des Planerteams und eine Vorstellung der Projektsbearbeitung vorgenommen. Des Weiteren wurden die allgemeinen Bewerbungs- und Vertragsbedingungen der L AG sowie die Kommentare zu ausgeschriebenen Ingenieurleistungen erörtert. Außerdem wurden Fragen zum Anhang Bautechnik der Ausschreibungs­unterlagen beantwortet. Von beiden Bietern wurde im Zuge des Bietergespräches angegeben, dass nachträglich zu erstellende Einreichunterlagen, bedingt durch geänderte Anlagentechnik im Pauschalpreis enthalten sind und die Leistungsver­zeichnisse Bautechnik vollständig akzeptiert wurden.

 

Nach einer Zwischenauswertung der Bietergespräche wurde die erstgereihte Bieterin, der Bietergemeinschaft R zur Endverhandlung geladen.

 

Mit Schreiben vom 14.2.2008 gab die M S L GmbH die Zuschlagsentscheidung zugunsten der Bietergemeinschaft R L zu einem Angebotspreis von 4.300.000 Euro bekannt und nannte als Merkmale des erfolgreichen Angebotes das preisgünstigste und technische und wirtschaftlich günstigste Angebot.

 

5.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Ausschreibungsunterlagen, dem Protokoll über die Angebotsprüfung sowie den Protokollen über die Bietergespräche und ist dem Grunde nach unbestritten geblieben.

 

Am Schluss der mündlichen Verhandlung wurde von der Antragstellerin die Übersendung des Tonbandprotokolls gemäß § 14 Abs.7 AVG beantragt. Das Tonbandprotokoll wurde der Antragstellerin mit Schreiben vom 17.4.2008 übermittelt. Gemäß § 14 Abs.7 AVG stand daher der Antragstellerin das Recht zu, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Tonbandprotokolls Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung zu erheben. Da diese Zweiwochenfrist sich über den Zeitpunkt der Befristung der einstweiligen Verfügung ausdehnte, wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat mit Entscheidung vom 25. April 2008, VwSen-550387/10, die einstweilige Verfügung bis zum 28. Mai 2008 ausgedehnt.

 

Von der Antragstellerin werden in ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2008 kein dem § 14 Abs.7 AVG entsprechender Antrag eingebracht, sondern werden weitere Zeugeneinvernahmen sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Marktsituation bezüglich möglicher Bieter beantragt.

 

Inhaltlich wurde ausgeführt, dass das Nachprüfungsverfahren keine nachvollziehbaren – und erfolgreichen – Bemühungen ergeben habe, den Informationsvorsprung des Projektanten zu neutralisieren. Vielmehr habe sich der Auftraggeber (und seine Repräsentanten im Verfahren) darauf beschränkt, darauf hinzuweisen, dass ohnehin die Einreichplanung zur Verfügung gestellt worden sei. Diese Vorgehensweise sei zur Vorteilsneutralisierung evident untauglich. Nach Ansicht der Antragstellerin ist eine Neutralisierung des Informationsvorsprungs des Projektanten gegenständlich ohnehin unmöglich – die zu vergebende Arbeit baue unmittelbar auf der Einreichplanung auf. Wäre eine Neutralisierung aber möglich, so hätte der Auftraggeber die unerlassene Neutralisierung zu verantworten.

 

5.3. Nach einer am 13. Mai 2008 vom Vertreter der Antragstellerin durchgeführten Akteneinsicht wurde von dieser beantragt, der Auftraggeberin aufzutragen, alle Unterlagen über Kommunikation mit dem Projektanten während der Einreichplanung sowie alle Unterlagen über eventuelle Bemühungen, einen Gleichstand der Information zwischen dem Projektanten und übrigen Bietern für die gegenständliche Ausschreibung zu erreichen, umgehend vorzulegen.

 

Außerdem wurde beantragt, der Auftraggeberin aufzutragen, sämtliche Unterlagen über das Verfahren zur Erlangung der Teilnahmeanträge, die Teilnahmeanträge und über die Prüfung dieser Teilnahmeanträge vorzulegen.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

6.1. Gemäß § 1 Abs.1 Oö. Vergaberechtschutzgesetz 2006 (Oö. VergRSG 2006) regelt dieses Landesgesetz den Rechtschutz gegen Entscheidungen der Auftraggeber bzw. Auftraggeberinnen in Verfahren nach den bundesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens (Vergabeverfahren), die gemäß Art. 14b Abs.2 Z2 B-VG in den Vollzugsbereich des Landes fallen.

 

Alleiniger Gesellschafter der "L S GmbH f E, -h, -d u T" ist die "L AG f E, T, V u K D", welche im hundertprozentigen Eigentum der Stadt L steht. Die Vergabe durch die L S GmbH f E, -h, -d u T fällt daher in den Vollzugsbereich des Landes iSd Art. 14b Abs.2 Z2 lit.a B-VG und unterliegt somit das gegenständliche Nachprüfungsverfahren den Bestimmungen des Oö. VergRSG.

 

Gemäß § 2 Abs.1 Oö. VergRSG 2006 obliegt die Gewährung von Rechtschutz im Sinne des § 1 Abs.1 dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

6.2. Nach § 2 Abs.3 Oö. VergRSG 2006 ist der unabhängige Verwaltungssenat bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen die bundesgesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens und die dazu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht zuständig zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen (§ 2 Z. 16 lit. a Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17/2006) des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin im Rahmen der vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin geltend gemachten Beschwerdepunkte.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Oö. VergRSG 2006 kann ein Unternehmer bzw. eine Unternehmerin bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ein Interesse am Abschluss eines den bundesgesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens unterliegenden Vertrages behauptet wird und durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

 

Gemäß § 2 Z16 lit.a sublit.dd BVergG 2006 stellt die Zuschlagsentscheidung im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung eine gesondert anfechtbare Entscheidung dar.

 

Der gegenständliche Nachprüfungsantrag, der sich gegen die Zuschlagsentscheidung richtet ist rechtzeitig und werden darin die Rechtswidrigkeiten sowie der drohende Schaden dem Gesetz entsprechend dargestellt. Der Antrag ist demnach zulässig. Aufgrund der Höhe des Auftragswertes des ausgeschriebenen Dienstleistungsauftrages sowie der Sektorentätigkeit der Auftraggeberin sind die Bestimmungen für den Oberschwellenbereich/Sektorenauftraggeber anzuwenden.

 

6.3. Gemäß § 7 Abs.1 Oö. VergRSG 2006 hat der Unabhängige Verwaltungssenat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers bzw. einer Auftraggeberin mit Bescheid für nichtig zu erklären wenn

1.      sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung von den Antragsteller bzw. die Antragstellerin in dem von ihm bzw. ihr nach § 5 Abs.1 Z.1 geltend gemachten Recht verletzt und

2.      diese Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.

 

Nach § 188 Abs. 5 BVergG 2006 sind Unternehmer, die an der Erarbeitung der Unterlagen für das Vergabeverfahren unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren, sowie mit diesen verbundene Unternehmen, soweit durch ihre Teilnahme ein fairer und lauterer Wettbewerb ausgeschlossen wäre, von der Teilnahme am Vergabeverfahren um die Leistung auszuschließen, es sei denn, dass auf deren Beteiligung in begründeten Ausnahmefällen nicht verzichtet werden kann.

 

Gemäß § 269 Abs.1 Z1 BVergG 2006 hat der Sektorenauftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung auf Grund des Ergebnisses der Prüfung im Oberschwellenbereich folgende Angebote auszuscheiden:

1.      Angebote von Bietern, die von der Teilnahme am Vergabeverfahren gemäß § 188 Abs. 5 oder - sofern der Sektorenauftraggeber dies so vorgesehen hat - gemäß § 229 Abs. 1 auszuschließen sind.

 

6.4. Gemäß der gesetzlichen Grundlage des § 188 Abs.5 BVergG 2006 stellt die Teilnahme an der Bearbeitung der Unterlagen für das Vergabeverfahren nicht schlichtweg einen Ausscheidungsgrund dar, sondern wird dieser nur schlagend, soweit mit der Teilnahme der an Bearbeitung der Unterlagen beteiligten Unternehmer ein fairer und lauterer Wettbewerb ausgeschlossen wäre.

 

Nach den erläuternden Bemerkungen zu § 20 Abs.5 BVergG 2006 (wortgleich mit § 188 Abs.5 BVergG 2006) liegt es am Auftraggeber, die durch die Vorarbeiten gewonnen Erkenntnisse in nicht diskriminierender Weise den anderen Wirtschaftsteilnehmern zukommen zu lassen. Werden daher geeignete Maßnahmen getroffen, um die im Rahmen von Vorarbeiten gewonnenen Erkenntnisse publik zu machen und haben alle Teilnehmer den gleichen Informationstand in Bezug auf das Vergabeverfahren, so kommt diese Bestimmung nicht zur Anwendung (vgl. RV 1171 BGBl. Nr. XXII.GB 42).

 

Nach einer Entscheidung des Bundesvergabeamtes vom 3.7.2007 N/0054-BVA/07/2007-60, sind nach dem Wortlaut des § 20 Abs.5 BVergG 2006 nur jene Unternehmen ausgeschlossen, die an der Erarbeitung der Unterlagen für das Vergabeverfahren unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren. Eine Mitwirkung an der Erarbeitung von Unterlagen führt jedoch nicht zum kategorischen Ausschluss aus dem Vergabeverfahren. Vielmehr muss als weitere Voraussetzung hinzutreten, dass durch eine Teilnahme ein fairer und lauterer Wettbewerb ausgeschlossen wäre. Nach Ansicht des VfGH (vgl. VfGH 20.6.2001, B1560/00 zu § 16 Abs.4 BVergG 1997) hat ein Ausscheiden nur dann Platz zu greifen, wenn der Bieter durch seine vorarbeitende Tätigkeit insofern spezifische Vorkenntnisse des Sachverhaltes erwirbt, die für ihn einen Wettbewerbsvorteil entstehen lassen. Einen solchen Fall wird man etwa dann anzunehmen haben, wenn dargetan ist, dass dieser Bieter nicht alle erworbenen Informationen seinen Konkurrenten vollständig und unverfälscht zur Verfügung gestellt hat. Daher hat die Vergabekontrollbehörde die näheren Umstände des Falles im Hinblick daraufhin zu erheben, ob in concreto die Beteiligung an Vorarbeiten zu einer relevanten Beeinträchtigung der Wettbewerbsposition geführt hat.

 

Unbestritten ist, dass zwei Mitglieder der Bietergemeinschaft, nämlich die U U V N & P GmbH sowie die B Ie an der Einreichplanung für das Reststoffheizkraftwerk L M beteiligt waren und daher zum Ausschreibungszeitpunkt im Verhältnis zu den übrigen Bietern einen detaillierteren Kenntnisstand über das geplante Projekt der Auftraggeberin hatten. Da das U-Einreichprojekt eine Beilage (Punkt 10.4.) zu den Ausschreibungsunterlagen darstellt, steht jedenfalls fest, dass zwei Mitglieder der Bietergemeinschaft an der Erstellung der Ausschreibungs­unterlagen mittelbar beteiligt waren. Die erste Voraussetzung des § 188 Abs.5 BVergG 2006 ist somit als erfüllt zu bewerten.

 

Gemäß der bereits zitierten Judikatur stellt allerdings die mittelbare Beteiligung an der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen für sich keinen Ausscheidensgrund dar, sondern wird ein Ausscheiden nur dann Platz greifen, wenn der Bieter durch seine vorarbeitende Tätigkeit spezifische Vorkenntnisse des Sachverhaltes erwirbt, die für ihn einen Wettbewerbsvorteil entstehen lassen.

 

Aber auch das Vorliegen eines Wettbewerbsvorteils, der entweder in einem Wissensvorsprung (etwa bessere Kenntnis der örtlichen und sachlichen Rahmenbedingungen oder Einblick in technische Systementscheidungen) oder in einem Zeitvorsprung bestehen kann, rechtfertigt nicht ein sofortiges Ausschließen eines Teilnehmers vom Vergabeverfahren bzw. ein Ausscheiden von dessen Angebot. Marginale Wettbewerbsbeeinträchtigungen durch die Beteiligung an Vorarbeiten sollen toleriert werden. Es liegt am Auftraggeber, die durch die Vorarbeiten gewonnenen Erkenntnisse in nicht diskriminierender Weise den anderen Wirtschaftsteilnehmern zukommen zu lassen. Werden daher geeignete Maßnahmen getroffen, das im Rahmen von Vorarbeiten gewonnene Wissen publik zu machen und haben alle Teilnehmer den gleichen Informationsstand im Bezug auf das Vergabeverfahren, so kommt die in § 21 Abs.3 BVergG 2002 vorgesehene Sanktion nicht zum Tragen (Fink/Schiefer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht 2, 2. Auflage, Seite 390 f).

 

Die Auftraggeberin hat die gesamte Einreichplanung zur Umweltverträglichkeitsprüfung somit den geplanten Projektsstand sämtlichen Bietern zur Verfügung gestellt, da diese Unterlagen als Beilage zur Ausschreibung versandt wurden. Die Auftraggeberin hat daher von sich aus eine Maßnahme gesetzt, die den Bietern den gleichen Informationsstand gewährleistet und somit eine tauglich Handlung gesetzt und sich nicht darauf verlassen, dass die ausgewählten Bietern diese Informationen auf anderem Weg erhalten können. Die Ausschreibungsunterlagen wurden am 8.11.2007 den Bietern übermittelt. Als Termin für die Angebotsabgabe war ursprünglich der 3.12.2007 vorgesehen. Dieser Termin wurde über Antrag eines Bieters für sämtliche Bieter auf 14.12.2007 verlängert. Während der Angebotsphase wurden von den potentiellen Bietern Anfragen zum Leistungsverzeichnis an die Auftraggeberin gerichtet, welche diese Beantwortungen sämtlichen Bietern zur Verfügung gestellt hat. In der Anfrage­beantwortung vom 11. Dezember 2007 zu statischen Nachweisen wurde von der Auftraggeberin sämtlichen Bietern mitgeteilt, dass im Zuge der Einreichplanung keine detaillierten statischen Berechnungen durchgeführt wurden. Es wurde darauf hingewiesen, dass sämtliche statischen Nachweise für alle neu zu errichtenden Objekte sowie für Verstärkungs- und Umbaumaßnahmen am Bestand zur Lastabtragung im Zuge des Generalplanerauftrages zu erstellen sind.

 

Die in den Ausschreibungsunterlagen unter Punkt 4.3. als Teilleistung 1 geforderte Überprüfung der Einreichplanung ist entsprechend den nachvollziehbaren Erläuterungen der Auftraggeberin dann erforderlich, wenn von der U Genehmigungsbehörde Auflagen erteilt werden, die eine Anpassung der Planung erforderlich machen würden. Bereits in den Ausschreibungsunterlagen selbst findet sich in Punkt 4.3. lit. a der Hinweis "soweit erforderlich". Diese Formulierung zeigt, dass entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin, nicht schlichtweg eine Überprüfung der Einreichunterlagen vorzunehmen ist, und darin bereits ein Vorteil für die Vertreter der Bietergemeinschaft R zu sehen ist. Vielmehr haben die auch an der Einreichplanung beteiligten Mitglieder der Bietergemeinschaft genauso wie die Antragstellerin selbst anhand der Vorgaben der U-Genehmigungsbehörde eine Überprüfung der Projektsunterlagen vorzunehmen. Dass bei dieser Überprüfung den an der Erstellung der Einreichunterlagen Beteiligten ein Vorteil zukommt, da diesen die Unterlagen vertrauter sind als der Antragstellerin selbst, liegt in der Natur der Sache, doch erscheint diese Position der gegenständlichen Ausschreibung nicht ausschlaggebend für das Gesamtangebot über die von der Auftraggeberin ausgeschriebenen Ingenieurleistungen und Projektsabwicklungsarbeiten. Der Vertreter der Antragstellerin führt in der mündlichen Verhandlung aus, Erfahrungen mit vergleichbaren Projekten zu haben, weshalb davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin innerhalb der von der Auftraggeberin vorgegebenen Zeit in der Lage ist, die Qualität des Projektstandes zu beurteilen und darauf aufbauend die Kalkulation der geforderten Ingenieurleistungen entsprechend durchführen kann.

 

Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Ersteller von Einreichunterlagen zum Ausschreibungszeitpunkt einen besseren Kenntnisstand aufweist, als übrige potentielle Bieter. Ihm ist allerdings entgegen zu stellen, dass die Auftraggeberin die Einreichplanung zur Gänze den potentiellen Bietern zur Verfügung gestellt hat und darüber hinaus über keine weiteren Daten oder Unterlagen über die geplante Anlage verfügt und somit das offengelegte Einreichprojekt den Kenntnistand der Auftraggeberin selbst darstellt und dieses sämtlichen Bietern zur Gänze weitergegeben wurde. Mithin ist davon auszugehen, dass die Auftraggeberin durch die Versendung der Einreichunterlagen gemeinsam mit den Ausschreibungsunterlagen das ihr Mögliche getan hat, um potentiellen Bietern den gleichen Kenntnisstand über das geplante Projekt zu verschaffen. Da außerhalb der Projektsunterlagen keine Daten über das geplante Reststoffheizkraftwerk bestehen, war die Auftraggeberin auch nicht in der Lage, den potentiellen Bietern zusätzliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Wenn die Antragstellerin in diesem Zusammenhang Bedenken äußert, dass von ihr der Informationsstand, den zwei Mitglieder der Bietergemeinschaft als Einreichplaner hatten, bezogen auf die nicht zu Papier gebrachten Erkenntnisse niemals aufgeholt werden kann, so ist dem entgegen zu halten, dass diesem allgemein gehaltenen Vorbringen nicht gefolgt werden kann. Die gegenständlichen Ingenieurleistungen sind von Bietern zu erbringen, die sich fachliche Kenntnisse nicht erst durch Unterlagenstudium aneignen, sondern sind jene Bieter gefragt, die vergleichbare Projekte bereits abgewickelt haben und daher in der Lage sind, ihre Erfahrungen aus diesen Projekten in die gegenständlich geforderte Umsetzung einbringen können. Für die Auftraggeberin sind gerade Änderungen bzw. Verbesserungen des Projektes in Anlagendetails von großem Interesse.

 

Es ist somit nicht erkennbar, worin die wettbewerbsverzerrenden spezifischen Kenntnisse von zwei Vertretern der Bietergemeinschaft R L gelegen sein sollen, da durch die erfolgte Offenlegung sämtlicher Ergebnisse von Vorarbeiten in Form des Einreichprojektes ein Informationsfluss stattgefunden hat, der keinem potentiellen Bieter einen Wissensvorsprung bringt. Nur diese Einreichunterlagen bilden die Basis für die geforderten Ingenieurleistungen und wurden von der Auftraggeberin in transparenter Weise zur Verfügung gestellt.

 

Die von der Antragstellerin im Nachprüfungsantrag angesprochenen statischen Berechnungen existieren bis dato nicht, weshalb diese auch von der Auftraggeberin nicht vorenthalten wurden und zu keinem Nachteil der Antragstellerin führen können. Die Beurteilungen des erfahrenen Kraftwerkstatikers haben in den Einreichplänen ihren Niederschlag gefunden und sind deshalb offen gelegt.

 

Durch die Verlängerung der Angebotsfrist auf 14.12.2007 ist auch ein möglicher Zeitvorsprung der beiden an der Einreichplanung beteiligten Mitglieder der Bietergemeinschaft R L als ausgeglichen zu werten. In diesem Zusammenhang sollte auch nicht unerwähnt bleiben, dass wesentliches Detail im Hinblick auf das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz die Auswirkungs­betrachtung der geplanten Anlage darstellt und nicht im Besonderen die Anlagendetails. Die Einreichplanung gibt daher hinsichtlich der Anlagen­komponenten die Grundstruktur vor, hingegen bieten die Einreichunterlagen eine umfassende Auswirkungsbetrachtung im Rahmen der Umweltverträglichkeit­serklärung. Das Einreichprojekt gibt gleichsam hinsichtlich der bautechnischen Anlagenkomponenten den Rahmen vor, ohne bereits detaillierte Festlegungen zu nennen, was auch beim Thema statische Berechnungen deutlich sichtbar ist. Gleiches hat auch für eine detaillierte Schnittstellenplanung zu gelten, da Schnittstellen im Einreichprojekt zwar ausgeführt sind, ohne diesbezüglich ins Detail zu gehen.

 

Dem ergänzenden Vorbringen der Antragstellerin, wonach im Hinblick darauf, dass alle vom vorarbeitenden Bieter erhobenen Daten unaufgefordert mit den Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung zu stellen sind, nicht nur die Einreichplanung vollständig vorzulegen wäre, sondern alle Schritte (Kommunikation mit dem Auftraggeber, Entwürfe, Umplanungen, alle vom Auftraggeber geäußerten bzw. mit dem Projektanten diskutierten Vorstellungen, Abklärungen) etc. im Rahmen der Durchführung der Einreichplanung zu dokumentieren gewesen wären und diese ebenso allen Bietern unaufgefordert mit den Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung zu stellen wären, ist entgegen zu halten, dass derartige Unterlagen für die zur Ausschreibung gelangenden Ingenieurleistungen nicht von Bedeutung sind. Die Auftraggeberin hat sich mit der Einreichung des U-Projektes bei der Genehmigungsbehörde für eine Variante des Reststoffkraftwerkes entschieden, welches sie zur Ausführung bringen will. Einzig und allein diese Form der Anlage kann von der Auftraggeberin ausgeführt werden, da auch nur diese Anlage Basis für die Genehmigung der Behörde ist. Anfängliche technische Überlegungen über ein anderes Anlagenkonzept zwischen der Auftraggeberin und dem Einreichplaner sind spätestens zum Zeitpunkt der Einreichung des erstellten Projektes bei der Genehmigungsbehörde ohne Belang. In diesem Zusammenhang sollte auch nicht unerwähnt bleiben, dass Gegenstand der Ausschreibung nicht das Anbieten eines Lösungsvorschlags auf Grund funktioneller Leistungsbeschreibung ist, sondern ein klar vorgegebenes Anlagenkonzept, dessen Funktionsweise der Antragstellerin zudem bestens bekannt ist, ingenieurmäßig umzusetzen ist. Die Auftraggeberin hat demnach mit dem technischen Projekt eine Zielsetzung und Absichten eindeutig offen gelegt und den Bietern bekannt gegeben. In der Kommunikation zwischen Auftraggeber und Einreichplaner bzw. allfälligen Umplanungen und sonstigen diskutierten Vorstellungen kann demnach der Antragstellerin kein relevanter Wissensnachteil, bezogen auf die konkrete Ausschreibung, entstehen.

 

Die Vertreter der Antragstellerin haben im Zuge der mündlichen Verhandlung, ohne dass es dazu näherer Zeugeneinvernahmen bedarf, klar und deutlich dargelegt, dass man sich sehr wohl darüber bewusst gewesen ist, dass bereits zwei Mitglieder der Bietergemeinschaft R an der Einreichplanung beteiligt waren. Seitens der Antragstellerin wurde zu diesem Thema im Vorfeld der Ausschreibung festgelegt, dass auf Grund der vollständigen Weitergabe der Einreichunterlagen ein Vorteil der an der Einreichplanung Beteiligten gegenüber anderen potentiellen Bietern ausgeglichen wird und sämtliche Bieter nach dem Studium der Projektsunterlagen den gleichen Wissensstand bezüglich der geforderten Ingenieurleistungen, bautechnischen Leistungen und Projekts­managementarbeiten aufweisen. Warum auf Grund dieses klaren Ermittlungs­ergebnisses nochmals eine Zeugeneinvernahme durchgeführt werden soll, ist nicht nachvollziehbar. Von der Auftraggeberin wurde zudem dargelegt, dass darüber hinaus keine Daten über die geplante Anlage zur Verfügung stehen, die an die potentiellen Bieter weitergereicht werden könnten. Im Sinne des § 46 AVG, wonach als Beweismittel alles in Betracht kommt, das zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet ist und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist, war es nicht erforderlich, im gegenständlichen Verfahren weitere Zeugen einzuvernehmen, weshalb diesen Anträgen der Antragstellerin nicht Folge zu geben war. Im gegenständlichen Fall geht es einzig und allein um die rechtliche Beurteilung, ob durch die Weitergabe der U-Einreichunterlagen die im Rahmen von Vorarbeiten gewonnenen Erkenntnisse allen Teilnehmern an der gegenständlichen Ausschreibung den gleichen Informationsstand gewährleisten und damit verbunden keine Wettbewerbsbeeinträchtigungen vorliegen.

 

Unklar bleibt bezogen auf das Vorbringen der Antragstellerin zu den nicht vollständig vorgelegten Unterlagen, worin der Einreichplaner einen Vorteil in Bezug auf allfällige Entwürfe, Umplanungen oder sonstige diskutierte Vorstellungen zum Anlagenkonzept haben soll, da durch das vorliegende U-Projekt nachvollziehbar dargelegt ist, welches Konzept zur Ausführung gelangen soll. Es ist nicht erkennbar, worin der Nachteil der Antragstellerin gelegen sein soll, falls sie nicht Kenntnis darüber erlangt, welche Anlagenkonzepte ursprünglich von der Auftraggeberin in Erwägung gezogen worden sind. Durch die Vorlage des U Projektes kennt der Bieter die Einreichpläne, kann den Aufwand für die Überarbeitung abschätzen und hat somit beim Erstellen überarbeiteter Pläne den gleichen Aufwand, wie der Ersteller des Planes, da ausschließlich von bestehenden, offengelegten Einreichplänen auszugehen ist.

 

Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin ist es nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates im gegenständlichen Fall nicht erforderlich, eine von der Auftraggeberin unabhängige Instanz zu installieren, welche sämtliche vorhandenen Daten zum Vorhaben ermittelt, da diese Daten ohnehin im U-Einreichprojekt zusammengefasst sind und dieses Bestandteil der Ausschreibung bildet. Mit der detaillierten Beschreibung der Ausschreibungsunterlagen verdeutlicht die Auftraggeberin eindeutig, welche Anforderungen sie an die Bautechnik und die damit verbundenen Leistungen bezogen auf Ausschreibungsplanung für Anlagenkomponenten, Qualitäts­management und Bauüberwachung setzt. Jedem potentiellen Bieter, der Erfahrungen im Anlagenbau vorzuweisen vermag, ergibt sich daher ein klares Bild der geforderten Ingenieurleistungen. Auch der Ersteller eines Einreichplans, der sein Wissen im Plan bzw. der Baubeschreibung darstellt, wird darüber hinaus im Planungszeitpunkt keine zusätzlichen Informationen haben. Eine Offenlegung der Planung egalisiert daher den Vorsprung des Einreichplaners. Der Auftraggeberin kann diesbezüglich kein Vorwurf gemacht werden, sondern hat diese von sich aus in der Festlegung, dass die Einreichunterlagen Teil der Ausschreibungsunterlagen sind, den Bietern den eigenen Kenntnisstand über die geplanten Arbeiten vermittelt.

 

Zum angesprochenen zeitlichen Informationsvorsprung der Mitglieder der Bietergemeinschaft ist festzuhalten, dass diese in der Regel nur bei Projekten mit funktioneller Leistungsbeschreibung, also in dem Bereich, in dem es um die Erarbeitung besonderer Lösungen geht, die den Anforderungen des Auftraggebers optimal entsprechen, relevant ist. Diesfalls kann einem zeitlichen Informationsvorsprung mit einer angemessenen Angebotsfrist begegnet werden. Gegenständlich wurde, ohne dass ein Lösungsvorschlag zu erarbeiten ist, sondern das Anlagenkonzept unumgänglich vorgegeben ist, eine Verlängerung der Angebotsfrist für sämtliche Bieter gewährt. Die Antragstellerin kann daher mit ihrem Vorbringen zum zeitlichen Informationsvorsprung, keinen Wettbewerbsnachteil belegen.

 

Die beantragten weiteren Zeugeneinvernahmen erübrigen sich auch dadurch, als der maßgebliche Sachverhalt, und zwar die Beteiligung von zwei Mitgliedern der Bietergemeinschaft R L an der Einreichplanung – einzig und allein dieser Umstand ist im Hinblick auf § 188 Abs.5 BVergG 2006 zu beurteilen – im gegenständlichen Vergabeverfahren unstrittig vorliegt. Für eine Entscheidungsfindung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat sind daher keine zusätzlichen Ermittlungen erforderlich. Entgegen den Vorbringen der Antragstellerin ist der Sachverhalt nicht bestritten, sondern bedarf dieser Sachverhalt im Sinne der Beschwerdepunkte einer rechtlichen Überprüfung.

 

Nicht von Bedeutung ist die Behauptung der Antragstellerin, wonach die geforderte Investitionskostenabschätzung eine Wettbewerbsverzerrung bewirken könnte, zumal diese gemäß den Ausschreibungsunterlagen für eine Angebotsbewertung gar nicht herangezogen wird. Der Aufwand für die Erstellung der Investitionskostenabschätzung stellt sich demnach ausschließlich als jener der Angebotserstellung dar und hat keinen Einfluss auf den Wettbewerb.

 

Im Hinblick auf den Umstand, dass nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates im gegenständlichen Vergabeverfahren ein fairer und lauterer Wettbewerb nicht ausgeschlossen ist, waren auch keine Erhebungen dahingehend zu führen, welche Unternehmen bzw. Ingenieurbüros für die ausgeschriebenen Leistungen europaweit zur Verfügung stehen würden. Aus diesem Grunde erübrigt sich auch die Einholung eines Sachverständigen­gutachtens zu dieser Frage und war deshalb auch diesem Antrag der Antragstellerin nicht nachzukommen.

 

Den Anträgen der Antragstellerin bezüglich der Vorlage von Unterlagen über das Verfahren zur Erlangung der Teilnahmeanträge, der Teilnahmeanträge selbst und der Prüfung dieser Teilnahmeanträge war insofern nicht Folge zu geben, als im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung die Nichtzulassung zur Teilnahme bzw. die Aufforderung zur Angebotsabgabe gesondert anfechtbare Entscheidungen sind. Diese Entscheidungen der Auftraggeberin wurden innerhalb der gesetzlichen Fristen nicht angefochten, weshalb sie nicht zum Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens gemacht werden können. Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens ist die Zuschlagsentscheidung. Aus diesen Gründen war daher der Auftraggeberin nicht aufzutragen, die Unterlagen über Teilnahmeanträge und die Prüfung dieser Anträge vorzulegen.

 

Auch dem Antrag der Antragstellerin hinsichtlich der Vorlage von Unterlagen über die Kommunikation mit dem Projektanten während der Einreichplanung war nicht Folge zu geben, zumal von der Auftraggeberin die geplante Art und Weise der Errichtung eines Reststoffheizkraftwerkes in der Einreichplanung lückenlos dokumentiert ist und – wie bereits erwähnt – der Inhalt von Gesprächen zwischen Auftraggeber und Einreichplaner über das grundsätzliche Konzept der Anlagen für die gegenständliche Ausschreibung, die die Umsetzung der Vorgaben aus dem Einreichprojekt zum Inhalt hat, nicht von Bedeutung sind. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Auftraggeberin durch die Zurverfügungstellung der kompletten Einreichunterlagen sämtlichen Bietern den gleichen Informationsstand über das geplante Reststoffheizkraftwerk gegeben hat und daher keine weiteren Schritte für den Gleichstand der Informationen zwischen den Bietern unternommen hat. Aus diesem Grund kann der Auftraggeberin auch nicht aufgetragen werden, über derartige Schritte entsprechende Unterlagen vorzulegen, weshalb auch dem diesbezüglichen Antrag der Antragstellerin nicht Folge zu geben war.

 

Die Behauptung der Antragstellerin, wonach das für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommene Angebot der Bietergemeinschaft nicht ausschreibungs­konform sei, wurde nicht begründet, sodass sich eine Erörterung dieses Beschwerdepunktes mangels Konkretisierung durch die Antragstellerin erübrigt.

 

Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin, wonach auch in der Rechtsprechung die Beteiligung des Einreichplaners an der Ausschreibung für die Ausführungsplanung als ausdrücklich unzulässig erachtet wurde (Hinweis auf Entscheidung Vergabekontrollsenat Wien vom 27.4.2006, VKS-3340/05), ist der dieser Entscheidung zugrunde gelegene Sachverhalt mit gegenständlichem Fall nicht zu vergleichen. Im erwähnten Fall waren dem ausgeschiedenen Bieter Daten über die teilnehmenden Bieter bzw. das Preisgefüge der dort angelegten Angebote bekannt. Der ausgeschiedene Bieter hat zudem Angebotsprüfungstätigkeiten bezogen auf die konkrete Ausschreibung vorgenommen und die Angebotspreise gekannt. Diese Sachlage ist jedenfalls konträr zum gegenständlichen Fall, weshalb hier ein Vergleich mit der angesprochenen Entscheidung nicht zulässig ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt aus diesen Gründen die Ansicht, dass ein allfälliger Wettbewerbsvorteil durch die Beteiligung von zwei Mitgliedern der Bietergemeinschaft R an der Einreichplanung dadurch ausgeglichen ist, da das U-Einreichprojekt zur Gänze den potentiellen Bietern zur Verfügung gestellt wurde und den Bietern auch eine ausreichende Frist zur Erstellung ihres Angebotes gewährt wurde. Die Übermittlung der Einreichunterlagen sowie die Verlängerung der Angebotsfrist sind daher als ausreichende Ausgleichsmaßnahmen der Auftraggeberin im Hinblick auf die Beteiligung von zwei Mitgliedern der Bietergemeinschaft an der Einreichplanung zu sehen.

 

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass sämtliche Bieter den gleichen Informationsstand im Hinblick auf die ausgeschriebenen Ingenieurleistungen besitzen, weshalb im Sinne der erläuternden Bemerkungen zu § 20 Abs.5 BVergG 2006 (respektive § 188 Abs.5 BVergG 2006) diese Bestimmung von der Auftraggeberin nicht zur Anwendung kommen musste. Die Auftraggeberin war daher nicht gehalten, das Angebot der Bietergemeinschaft R L infolge der Beteiligung von zwei Mitgliedern der Bietergemeinschaft an der Erarbeitung der Einreichunterlagen für das U Genehmigungsverfahren gemäß § 269 Abs.1 Z 1 BVergG 2006 auszuscheiden. Die von der Antragstellerin geltend gemachte Rechtsverletzung ist daher nicht gegeben, weshalb der Nachprüfungsantrag abzuweisen war.

 

7. Gemäß § 23 Abs.1 Oö. VergRSG 2006 hat der Antragsteller bzw. die Antragstellerin, der bzw. die vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat wenn auch nur teilweise obsiegt, Anspruch auf Ersatz der gemäß § 22 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin.

 

Gemäß § 23 Abs.2 Oö. VergRSG 2006 besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde.

 

Da dem Nachprüfungsantrag der Antragstellerin nicht stattzugeben war, konnte daher auch kein Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren ausgesprochen werden und waren die entsprechenden Anträge abzuweisen.

8. Im gegenständlichen Verfahren sind für die Antragstellerin Stempelgebühren in der Höhe von 71 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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