Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-590184/3/WEI/Ga

Linz, 04.04.2008

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des H W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 3. Jänner 2008, Zl. Pol01-31-2007-Ga, betreffend die Zurückweisung einer Antrags auf Aufhebung eines bestehenden Tierhalteverbots wegen entschiedener Sache zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs 4, 67a ff, 68 AVG 1991

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2007 hat der Berufungswerber (Bw) einen Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 16. Februar 2001 gegen ihn verhängten unbefristeten Tierhalteverbots gestellt und dazu begründend behauptet, dass die Gründe, welche die Behörde zur Verhängung des Tierhalteverbots veranlasst haben, nicht mehr vorlägen. Er habe sein Stallgebäude und die Stalleinrichtungen vollkommen renoviert und somit alle vorgeworfenen Mängel beseitigt. Er werde auch alle Maßnahmen, die für eine fachgerechte Tierhaltung notwendig und sinnvoll sind, unverzüglich und vollständig treffen und insbesondere alle gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen aufs Genaueste einhalten.

Seine grundsätzliche Eignung zur Tierhaltung wäre durch das Gutachten der Frau Dr. I E, Fachpsychologin für klinische Psychologie in Ried, festgestellt worden. Für den im Gutachten genannten Erprobungszeitraum von drei Jahren hätte sich Dr. C R, Tierarzt in H, zu einer begleitenden Kontrolle bereit erklärt. Auch sein Freund und Landwirtschafts­meister A H, bei S, wäre bereit ihn zu unterstützen. Aus diesen Gründen wäre die weitere Aufrechterhaltung des Tierhalteverbotes nicht gerechtfertigt.

 

Ergänzend führte er noch an, dass das Tierhalteverbot für ihn existenzbedrohend sei. Er bewirtschafte 13 ha Eigenflächen und 2 ha Pachtflächen und könne aus den Erträgnissen kaum seinen Lebensunterhalt und den Erhalt der Gebäude und Maschinen finanzieren. Er drohe daher in eine Schuldenkrise zu geraten, die er ohne Aufhebung des Tierhalteverbotes nicht mehr bewältigen könne.

 

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über diesen Antrag wie folgt entschieden:

 

S p r u c h :

 

Ihr Ansuchen vom 17.10.2007 auf Aufhebung des von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn mit Bescheid vom 16.1.2001, Pol01-31-2001-W ausgesprochenen und mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 16.8.2001, VwSen-590005/9/Ki/Bk bestätigten Tierhalteverbotes wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

 

Zur wesentlichen Begründung der Zurückweisungsentscheidung führt die belangte Behörde aus:

 

"...

Mit den von Ihnen angeführten Personen, Herrn Tierarzt Dr. R und und Herrn A H wurde Kontakt aufgenommen. Herr H teilte mit, dass er über den genauen Sachverhalt des gegenständlichen Verfahrens keine Kenntnis hat, Ihnen jedoch im Bedarfsfall beratend zur Seite stehen würde. Er hat selbst einen landwirtschaftlichen Betrieb im Bundesland S mit dem er arbeitsmässig ausgelastet ist. Eine Mitarbeit in Ihrem Betrieb wäre ihm daher nicht möglich. Herr Tierarzt Dr. R teilte mit, dass eine tierärztliche Betreuung des Betriebes grundsätzlich nicht ausgeschlossen wird, Sie jedoch seiner Ansicht nach alleine für eine Tierhaltung nicht geeignet sind, sondern mindestens 1mal wöchentlich ein landwirtschaftlicher Facharbeiter mitarbeiten müsste.

 

Aus dem von Ihnen erwähnten klinisch-psychologischen Gutachten, auf welches bereits im Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 2.4.2007 Bezug genommen worden ist, geht eindeutig hervor, dass Sie für die Haltung von Tieren in einem landwirtschaftlichen Betrieb nur 'bedingt geeignet' sind und im Falle einer Tierhaltung behördliche Kontrollen unerlässlich sind.

 

Eine Verschiebung der Verantwortung der ordnungsgemäßen Tierhaltung in den hoheitlichen Bereich oder die Vorschreibung von Kontrollen durch private Tierärzte bzw. die bescheidmässige Auferlegung der Verpflichtung sich bei der Betriebsführung durch dritte Personen unterstützen zu lassen, sind gesetzlich nicht vorgesehen.

 

Gemäß § 14 Tierschutzgesetz müssen für die Betreuung der Tiere genügend Betreuungspersonen vorhanden sein, die über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten verfügen. Diese Voraussetzungen sind bei Ihnen, insbesondere aufgrund Ihrer psychischen Mängel, nicht gegeben.

 

Diese bereits in der Vergangenheit bestandene Annahme wird auch neuerlich durch die Tatsache erhärtet, dass Sie im Juli 2007 mit Selbstmord drohten und Dritten gegenüberäußerten, dass Sie mit den Selbstmorddrohungen 'die Behörden in die Knie zwingen werden'. Weiters haben Sie am 16. Oktober 2007 (am 17.10.2007 stellten Sie den verfahrensgegenständlichen Antrag) den Amtstierarzt von der Behörde weg bis zu einem in B befindlichen Supermarkt verfolgt und ihn im Geschäft angesprochen und beleidigt. Den Polizeibeamten gegenüber gaben Sie an, dass Sie sich auch weiterhin nicht nehmen lassen, den Amtstierarzt zu verfolgen und Sie dafür sorgen werden, dass er 'seinen Job verliert'. Auf den Hinweis der Polizeibeamten, dass Sie sich bei einer weiteren Verfolgung strafbar machen könnten ('Beharrliche Verfolgung'), gaben Sie an, dass Ihnen das egal sei und Sie nichts mehr zu verlieren hätten.

 

Aus diesen Vorfällen ist zu schließen sich sowohl in ihrer Persönlichkeitsstruktur als auch in ihrer Gesinnung keinerlei Änderungen ergeben haben, zumal Sie nach wie vor andere für Ihre selbst verschuldete missliche wirtschaftliche Situation verantwortlich machen und darüberhinaus glauben, durch Drohungen verschiedenster Art behördliche Ent­scheidun­gen zu Ihren Gunsten beeinflussen zu können.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass sich die dem gegenständlichen Tierhalteverbot zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nicht geändert hat. Die von Ihnen geltend gemachte Stallrenovierung ist lediglich ein Teilbereich der maßgeblichen Sachlage. Hinsicht­lich der persönlichen Voraussetzungen haben sich keinerlei Neuerungen ergeben, sodass ihr Antrag auf Aufhebung des Tierhalteverbotes wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war.

 

Ergänzend wird noch angemerkt, dass wirtschaftliche Überlegungen bei der Vollziehung des Tierschutzgesetzes nicht anzustellen sind."

 

2.1. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid, der dem Bw durch Hinterlegung am 10. Jänner 2008 beim Postamt E zugestellt wurde, richtet sich die als Einspruch bezeichnete handschriftlich verfasste und mit 21. Jänner 2008 datierte Berufung, welche allerdings schon am 16. Jänner 2008 beim Postamt E aufgegeben wurde und am 17. Jänner 2008 bei der belangten Behörde rechtzeitig einlangte.

 

2.2. Begründend bringt der Bw im Wesentlichen vor, dass er wegen des Tierhalteverbots kein Einkommen mehr erwirtschaften und nicht einmal die Sozialversicherung von jährlich 6.000 Euro bezahlen könne. Er habe keinen Wirtschaftsdünger für Wiesen und Felder und Kunstdünger dürfe er nicht streuen weil er beim ÖPUL (Kunstdüngerverzicht) dabei sei. Er erhalte auch keine AMA-Förderungen mehr, weil er die Mindesttierhaltung nicht erfüllen könne. Für seine 17-jährige Tochter solle er auch zahlen.

 

Er habe Herrn Minister P beim Rieder Volksfest gesagt, dass er die Amtstierärzte unter die Lupe nehmen werde. Nach dem Tierseuchengesetz und laut AMA Mitarbeiter sei es ihnen nicht gestattet, ohne Schutzbekleidung in den Stall zu gehen. Der Bw hätte 2000 bis 2004 Kälberkrankheiten gehabt und die Tierärzte sagten, es handelte sich um den Rota Korona Virus. Er habe verschiedene Maßnahmen dagegen ergriffen. Der Amtstierarzt S sei immer mit Straßenbekleidung in den Kuhstall gegangen, habe die Kälberkrankheit nicht beachtet und zu anderen Bauern gefahren und den Virus herumgetragen. Es wäre eine seiner wichtigsten Aufgaben, Viruskrankheiten zu erkennen und nicht nur bei den Bauern wegen Tierquälereien herumzusuchen.

 

Der Bw habe dem Amtstierarzt voriges Jahr öfters zugeschaut. Auf der Fahrt zur Arbeit wäre er bei den Orten M und M um ca 08.30 Uhr mit über 70 km/h durchgefahren. Er könnte doch ein Kind überfahren. Mehr brauche der Bw wohl nicht mehr zu schreiben. Er hoffe doch noch, dass das Tierhaltungsverbot aufgehoben wird. Er müsste dann wieder im Stall arbeiten und hätte keine Zeit, den Amtstierärzten auf die Finger zu schauen.

 

Bis längstens Ende März müssten wieder Mutterkühe im Stall stehen, damit der Bw etwas erwirtschaften könne. 2003 habe er mit dem Bau eines Laufstalles begonnen, weshalb das Vieh nicht mehr angehängt wäre. Der Sturm Kyril habe einiges zerstört, was der Bw aber wieder aufbauen werde. Sollte er kein Vieh halten, müsste er seinen Hof verpachten, weil er die Sozialversicherung nicht mehr bezahlen könnte.

Zwei Amtstierärzte, die ohne Overall in Kuhställe gingen, hätte er bereits in einem anderen Bundesland fotografiert. Er könnte das ans Gesundheits­ministerium, das Bundeskanzleramt, an die Medien, den ORF, die Kronenzeitung weiterleiten.

 

Der Tierarzt Mag. R hätte ihm zugesagt, die Aufsicht über die Tierhaltung zu übernehmen, ebenso sein Freund Landwirtschaftsmeister A H aus B bei S.

 

Seine Mutter und er hätten viel auf dem Hof in G gearbeitet. 1974 hätten sie den Stall gebaut. Der Bw wäre bis 1976 arbeiten gegangen und hätte das Geld für den Stallbau gegeben. 1976 hätte er den Hof und noch fremden Grund gepachtet. 1986 sei das halbe Wohnhaus, Anfang 1990 der Stadl neu gebaut worden. 2003 hätte er mit dem Laufstall begonnen.

 

Abschließender Appell des Bw: "habt Einsicht und lässt mir wieder Vieh halten ich werde mich sehr bemühen und werde die Sach mit den Amtstierärzten beenden".

 

2.3. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 29. Jänner 2008 ihre Verwaltungsakten zur Berufungsentscheidung vorgelegt, ohne eine Gegenschrift zu erstatten.

 

3. Aus der umfangreichen Aktenlage ergibt sich der folgende im Wesentlichen unbestrittene S a c h v e r h a l t :

 

3.1. Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenats vom 16. August 2001, Zl. VwSen-590005/9/Ki/Bk, wurde die Berufung des Bw gegen den auf Basis des § 15 Oö. Tierschutzgesetz erlassenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Februar 2001, Zl. Pol01-31-2001-W, mit dem ein Verbot zur Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren auf unbestimmte Zeit ab 15. Mai 2001 ausgesprochen wurde, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass als Beginn des Tierhalteverbots der 1. Februar 2002 bestimmt wurde, bis zu dem die im Anwesen W, Gemeinde G gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere abzugeben waren.

 

Der Oö. Verwaltungssenat stellte nach Durchführung eines umfangreichen Verfahrens zum Sachverhalt fest, dass schon seit 1996 - nach Einlieferung der Mutter des Bw in ein Pflegeheim - Mängel in der Tierhaltung vom Amtstierarzt wahrgenommen wurden. Bei einer Kontrolle am 31. Jänner 2000 fand der Amtstierarzt zwei festliegende hochgradig abgemagerte Tiere vor, die noch an Ort und Stelle getötet werden mussten. Aus sozialen Gründen wurde dem Bf eine reduzierte Tierhaltung weiterhin gestattet. Dieser Vorfall führte zur Verurteilung gemäß § 222 StGB durch das Bezirksgericht Wildshut. Bei einer weiteren Kontrolle am 10. November 2000 stellte der Amtstierarzt abermals eine festliegende Kuh fest, die getötet werden musste. Dabei stellte sich heraus, dass der Bw bereits am 29. August 2000 von seinem Tierarzt über die Schwere der Verletzung bzw geringen Heilungschancen informiert worden war, er aber dennoch keine Maßnahmen setzte, um die Leiden des Tieres zu beenden. Dies führte zu einer weiteren strafgerichtlichen Verurteilung wegen § 222 StGB.

 

Die damals erkennende Kammer des Oö. Verwaltungssenats ging davon aus, dass der Bw mit der Tierhaltung offensichtlich überfordert war, seitdem seine Mutter nicht mehr mitarbeiten konnte. Der gesamte landwirtschaftliche Betrieb des Bw wurde in einem eher verwahrlosten Zustand vorgefunden. Dem Bw fehlte der innere Antrieb und trotz Beratung durch den Amtstierarzt sei ihm eine ordnungsgemäße Tierhaltung nicht gelungen. Da nach seiner Sinnesart auch künftig nicht damit gerechnet werden könne, hielt der Oö. Verwaltungssenat das Tierhalteverbot für berechtigt und nahm von einer bloßen Androhung im Sinne des § 15 Abs 3 Oö. Tierschutzgesetz Abstand. Um dem Bw mit Blick auf laufende Förderungen einen verlustfreien Ausstieg zu ermöglichen, wurde der Beginn des unbefristeten Tierhalteverbots mit dem 1. Februar 2002 festgelegt.

 

Einen rechtsfreundlich vertretenen Abänderungsantrag des Bf iSd § 68 Abs 2 AVG wies der Oö. Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 29. Jänner 2002 wegen entschiedener Sache zurück. In der Begründung wurde abermals auf Mängel in der Tierhaltung (stark verschmutztes Haarkleid, eingewachsene Kette bei einem Tier, dringend notwendige Klauenpflege), die der Amtstierarzt anlässlich einer Nachschau am 11. Dezember 2001 feststellte, hingewiesen.

 

3.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28. März 2002 wurde dem Bw, der am 19. März 2002 weiterhin 30 Rinder und 12 Kälber hatte und damit seiner Verpflichtung zur Abgabe der Tiere bis 1. Februar 2002 nicht nachgekommen war, die Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG unter Setzung einer Nachfrist bis 20. Mai angedroht.

 

Mit Bescheid vom 19. Juni 2002, Zl. Pol01-31-2002-W, hat die belangte Behörde schließlich die Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG angeordnet. Dagegen brachte der Bw durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Berufung ein. Diese wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 3. Juli 2002 der Polizeiabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung zur Entscheidung vorgelegt. Daraufhin geschah längere Zeit nichts. Im Jahr 2003 sind nur zwei telefonische Urgenzen der Berufungsentscheidung durch die belangte Behörde vermerkt.

 

3.3. Am 4. Mai 2004 um ca 15.00 Uhr wollte der Amtstierarzt Dr. S über Ersuchen der Gemeinde G eine Überprüfung der Hundehaltung des Bw durchführen. Der Bw öffnete zunächst trotz Läutens und Klopfens nicht. Bei dieser Gelegenheit kontrollierte der Amtstierarzt dann den Stall und fand erhebliche Missstände vor, die er in einem Aktenvermerk vom 6. Mai 2004 fest­hielt. Danach waren alle Tiere verschmutzt und der Güllekanal voll. Die Anbindung erfolgte großteils mit Stricken um die Hörner. Bei zwei Rindern war der Strick im Nackenbereich eingewachsen. Einige Tiere hatten hochgradige Stall­klauen. Beim Ziegenbock, der eine Karpalbeugehaltung zur Entlastung der
Klauen einnahm, konnte eine deutliche Lahmheit festgestellt werden. Etwa ein Drittel der Tiere war abgemagert. Beim Betreten des Stalles schrieen die Tiere und standen sofort auf, weil sie offensichtlich Hunger hatten. Der Gesundheits­zu­stand der Kälber war bedenklich. Einige Tiere hatten hochgradig Durchfall. Als Bestandsproblem wurde Trichophytie festgestellt. Bei einigen Tieren war der Körper von Pilzen befallen.

 

Nach Auskunft des Hoftierarztes hatte dieser die letzte Behandlung von 4 Kälbern am 5. März 2004 vorgenommen. Nachdem der Amtstierarzt den Stall verlassen hatte, kam der Bw schreiend und schimpfend mit einem langen Küchenmesser aus dem Haus und schnitt den meisten Tieren die Stricke um die Hörner ab. Da der Bw sich nicht beruhigte, wurde auch die Gendarmerie E verständigt. Nach Darstellung des Amtstierarztes wurden dem Bw die meisten Mängel bereits am 2. Februar 2000 (offenbar vergeblich) zur Behebung vorgeschrieben.

 

Im Anschluss an die Stallbesichtigung wurde die Hundehaltung überprüft, die offenbar keine Besonderheiten ergab. Dabei bemerkte der Amtstierarzt, dass der Bw 2 Spritzen mit gelbbrauner Flüssigkeit verstecken wollte. Über Befragen gab er schließlich an, dass es sich um die Präparate "Gamaserin" und Mikotil" handle. Da er keine Unterlagen über Arzneimittelanwendungen vorlegen konnte und die genannten Tierärzte eine Abgabe von Medikamenten an den Bw bestritten, erstattete der Amtstierarzt Anzeige nach dem Arzneimittelkontrollgesetz und der Rückstandskontrollverordnung. Er schlug eine Sperre des Betriebes gemäß § 15 Abs 1 Rückstandskontrollverordnung vor. Den vorgefundenen Bestand gab der Amtstierarzt mit 29 Rindern und 15 Kälbern an.

 

Im Hinblick auf diese Feststellungen des Amtstierarztes verhängte die belangte Behörde auf Grundlage des § 57 AVG mit Mandatsbescheid vom 7. Mai 2004 über den Tierbestand des Bw die Sperre gemäß § 26b Fleischunter­suchungs­gesetz 1982 iVm § 15 Abs 1 bis 3 Rückstandskontrollverordnung 1997 mit sofortiger Wirkung bis zum Abschluss von Untersuchungen.

 

3.4. Einem Aktenvermerk des Amtstierarztes vom 10. Mai 2004 ist zu entnehmen, dass am gleichen Tage um 14.00 Uhr abermals ein Ortsaugenschein wegen des Verdachts der Tierquälerei durchgeführt wurde. Dabei wurde ein Bestand von 17 Kälbern, 35 Rindern, 1 Ziegenbock und 1 Schwein festgestellt. Der Amtstierarzt beschreibt die Situation ähnlich wie am 4. Mai 2004. Besonders problematisch sei der Gesundheitszustand der Kälber. Einige litten an Husten und Durchfall. Viele hatten eine Pilzerkrankung über den gesamten Körper, die sich auch schon auf einige Rinder übertragen hatte. Wegen des schlechten Ernährungs­zustandes der Mutterkühe bekamen die Kälber zu wenig Milch, weshalb ein Großteil stark abgemagert war.

Die Aufstallungen bzw Anbindevorrichtungen waren großteils kaputt, weshalb ein Anbindung mit Stricken um den Hals erfolgte. Durch diese Haltungsbedingungen würden den Tieren Schmerzen und unnötige Qualen bereitet.

Aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 10. Mai 2004 geht hervor, dass die Tiere zur Beendigung der Tierquälerei in Anwendung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt abgenommen und zum Viehhändler M aus A, Gemeinde J, abtransportiert wurden. 3 Organe der Bundesgendarmerie leisteten Assistenz. Dabei wurden zahlreiche Fotos aufgenommen, aus denen die vom Amtstierarzt beschriebenen Missstände mehr oder weniger gut erkennbar sind. Die Stallung macht insgesamt einen verwahrlosten Eindruck. Hochgradige Verschmutzungen der Tiere, der teilweise über den ganzen Körper verteilte Pilzbefall, eine Wunde von einem vormals eingewachsenen Strick, ein durch die Oberlippe eingezogener Nasenring bei einer Kuh und die Stallklauen des Ziegenbocks sind jedenfalls gut erkennbar.

 

In einem weiteren Aktenvermerk des Amtstierarztes vom 11. Mai 2004 wird zur Tierhaltung des Bf ausdrücklich festgestellt, dass sich an der gesundheitlichen Situation zur Beschreibung im Aktenvermerk vom 6. Mai 2004 nichts geändert habe. Zum Nasenring einer Kuh meinte der Amtstierarzt, dass dieser völlig untypisch durch die Oberlippe, das Nasenseptum und das Flotzmaul durchgezogen worden sei. Wie dieses Tier Futter und Wasser aufnehmen kann, sei schleierhaft. Die Trichophytie (Pilzbefall) könne als Bestandsproblem bezeichnet werden. Der Viehhändler M sei beauftragt worden, den Hoftierarzt zu benachrichtigen und eine Behandlung einzuleiten. Für den 13. Mai 2004 sei eine Probenahme gemäß Rückstandskontrollverordnung geplant.

 

3.5. Mit Aktenvermerk vom 11. Mai 2004 teilte die belangte Behörde dem Amtstierarzt mit, dass es erforderlich sei, ein veterinärmedizinisches Gutachten einzuholen, um dem Bw die Verfügungsgewalt bescheidmäßig entziehen zu können. Dabei wurde dem Amtstierarzt die Fragestellung auch näher erläutert.

 

Mit Aktenvermerk vom 14. Mai 2004 beantwortete der Amtstierarzt die Fragen. Dabei stellte er im Wesentlichen abermals den schon in früheren Akten­ver­merken festgehaltenen Zustand fest. Konkret wies der Amtstierarzt nunmehr darauf hin, dass ein Drittel der Tiere abgemagert und drei Rinder kachektisch (Kachexie = sog Auszerrung oder schwere Form der Abmagerung; vgl Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. A) waren. Die Tiere wurden offen­sichtlich nicht ausreichend mit Futter versorgt. Durch die freilaufenden Kälber kam es zu Verschmutzungen des Futters. Ein Kalb verendete am 11. Mai 2004, wobei eine hochgradige eitrige Lungenentzündung bei der Sektion festgestellt wurde. Der Bw konnte keine Aufzeichnungen über Behandlungen vorlegen. Nach Auskunft des Hoftierarztes war die letzte Behandlung am 5. März 2004.

 

Nach dem aus Anlass der Sektion erstattetem Gutachten Dris. W vom 17.05.2004 war die Pneumonie bereits in ein chronisches Stadium eingetreten. Der Verlauf einer solchen Krankheit sei stark faktorenabhängig.

 

Zusammenfassend stellte der Amtstierarzt fest, dass durch die nicht ausreichende Versorgung mit Futter und Wasser, die falsche Anbindung sowie die nicht durchgeführte Behandlung der kranken Tiere (Husten, Durchfall, Trychophytie) den Tieren Leiden, Qualen und Schmerzen zugefügt worden ist.

 

Der Amtstierarzt befand weiter, dass für eine ordnungsgemäße Mutterkuhhaltung der Stall völlig umgebaut werden müsste. Bei der derzeitigen Haltung komme es zur Verschmutzung mit Fäkalien im gesamten Stallbereich. Es müsste ein eigener Fress- und Liegeplatz für Kälber errichtet werden. Um die gesundheitlichen Probleme in den Griff zu bekommen, müsste der Stall einer Grundreinigung unterzogen und frisch ausgemalt werden. Weiters müssten die Aufstallung (Anbindevorrichtungen), der kaputte Tränker, die kaputten Gummimatten sowie alle kaputten Spalten repariert bzw ausgetauscht werden.

 

Zur Frage des Zustands der drei hochgradig abgemagerten Kühe und deren Weiterlebens berichtete der Amtstierarzt, dass diese Tiere getrennt untergebracht wurden und sich ihr Zustand bis zum 13. Mai 2004 etwas gebessert habe. Sie zeigten eine gute Fresslust. Er schlug daher vor, die gesundheitliche Entwicklung noch abzuwarten und dann zu entscheiden.

 

3.6. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 14. Mai 2004, Zl. Pol-150.573/6-2004-J/Mei, wurde die Berufung des Bw gegen den Bescheid der belangten Behörde über die Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG als unbegründet abgewiesen.

 

Die Berufungsbehörde verwies auf die eingeschränkten Berufungsgründe im Vollstreckungsverfahren gemäß § 10 Abs 2 VVG. Sie ging weiterhin von der Tierhaltereigenschaft des Bw aus, weil es nicht genüge, wenn sich Herr F unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften um den Viehbestand zu kümmern verspricht. Eine Übernahme der Haltung müsste auch eine finanzielle Regelung im Hinblick auf die mit der Tierhaltung verbundenen Rechte und Pflichten beinhalten. Eine Divergenz zwischen dem vollstreckbaren Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenats vom 16. August 2001 und dem Bescheid über die Ersatzvornahme liege nicht vor. Die Ersatzvornahme durch Abnahme der Tiere stehe auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 2 Abs 1 VVG nicht in Widerspruch. Auf Grund der massiven Missstände bei der Tierhaltung stünde kein gelinderes Mittel als die Abnahme der Tiere zur Verfügung.

 

3.7. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2004, Zl. VwSen-420393/10/WEI/An, hat das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats die rechtsfreundlich eingebrachte Beschwerde des Bw gegen die zwangsweise Abnahme seiner landwirtschaftlichen Nutztiere am 10. Mai 2004 durch Organe der belangten Behörde mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungswesentliche Begründung dafür war, dass nach herrschender Judikatur Zwangsmaßnahmen auf der Grundlage von Vollstreckungsverfügungen iSd § 10 Abs 2 VVG nicht als Akte der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt in Betracht kommen, weshalb die Durchsetzung einer bereits zuvor rechtswirksam angeordneten Ersatzvornahme nicht mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar ist.

 

Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenats vom 10. Mai 2005, Zl. VwSen-590094/2/WEI/An, wurde der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 24. Februar 2005, Zl. Pol01-31-2001-W, wegen entschiedener Sache betreffend einen Aufhebungsantrag des Bw vom 15. Juli 2004 keine Folge gegeben.

 

3.8. Mit Urteil des Bezirksgerichts Mattighofen vom 22. März 2005, Zl. 1 U 149/04s-17, wurde über den Bw wegen des Vergehens der Tierquälerei nach dem § 222 Abs 1 Z 1 2. Alt StGB eine unbedingte Freiheitsstrafe von 5 Monaten verhängt. Weiters wurde mit Beschluss gemäß §§ 53 Abs 1 StGB, 494 Abs 1 Z 4 StPO die bedingte Strafnachsicht zum Urteil des Bezirksgerichts Wildshut vom 26. April 2000, Zl. 1 U 12/00v-4, hinsichtlich einer dreimonatigen Freiheitsstrafe ebenfalls wegen des Vergehens der Tierquälerei widerrufen.

 

Dem Schuldspruch zufolge hatte der Bw als Besitzer des landwirtschaftlichen Betriebes in G während eines mehrwöchigen Zeitraums in den Monaten März bis Mai des Jahres 2004 16 Kälber und 35 Rinder sowie einen Ziegenbock durch unsachgemäße Unterbringung, Haltung und Behandlung einem qualvollen Zustand ausgesetzt, wodurch diesen Tieren unnötige Qualen zugefügt wurden (vgl dazu den Sachverhalt unter Punkt 3.3 bis 3.5.)

 

Aus der Urteilsbegründung geht auch hervor, dass der Bw bereits mit Urteil des Bezirksgerichts Wildshut vom 7. März 2001, Zl. 1U 10/01a, abermals des Vergehens der Tierquälerei schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt worden war, weil er eine Kuh nach einer Geburt nicht ausreichend tierärztlich behandeln ließ. Das Landesgericht Ried im Innkreis gab der Strafberufung Folge und wandelte die Strafe in eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen um. Die Probezeit zur bedingten Erstverurteilung des Bezirks­ge­richts Wildshut vom 26. April 2000 wurde auf 5 Jahre verlängert.

 

Das Urteil des Bezirksgerichts Mattighofen vom 22. März 2005 und die Beschluss­fassung über den Widerruf gemäß § 494 Abs 1 Z 4 StPO wurde im Instanzenzug bestätigt. Mit Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 22. August 2008, Zl. 10 Bl 52/05f-23, wurde weder der Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, noch der Beschwerde des Bw gegen den Widerrufsbeschluss Folge gegeben.

 

3.9. Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenats vom 2. April 2007, Zl. VwSen-590146/24/BMa/Be, wurde der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 3. August 2006 betreffend einen weiteren Aufhebungs­antrag des Bw vom 25. Juli 2007 wegen entschiedener Sache keine Folge gegeben.

 

In diesem Berufungsverfahren wurden nach Lokalaugenschein am 21. November 2006 veterinärfachliche und agrarfachliche Gutachten eingeholt. Dabei wurden erhebliche Mängel festgestellt, die im zitierten Erkenntnis auf Seiten 9 ff näher dokumentiert werden. Die Haltungseinrichtungen und Gülleroste waren für Kälber ungeeignet. Auch die Versorgung mit Trinkwasser erschien nicht gewährleistet. Durch schadhafte Böden und korrodierte Aufstallungen bestand Verletzungsgefahr für die Rinder. Eine Tierhaltung in der bestehenden Stallanlage wurde daher nach wie vor als tierschutzwidrig beurteilt.

 

In agrarfachlicher Hinsicht wurde die Stallanlage als überaltert und für eine zukunftsorientierte Rinderhaltung nicht geeignet angesehen. Die bestehenden Gülleroste aus Rundstäben an beiden Seiten des Stalles seien tierschutzrechtlich nicht erlaubt. Arbeitswirtschaftlich ergaben sich aus den geringfügigen Adaptionen keine essentiellen Verbesserungen für die Tierhaltung.

 

Der Bw hat zur Überprüfung seiner personalen Eignung/Verlässlichkeit hinsichtlich Tierhaltung die Stellungnahme von Dr. I E, Fachpsychologin für klinische Psychologie, aus eigener Initiative vorgelegt. Die Stellungnahme und Empfehlungen dieser Gutachterin wurden im h. Erkenntnis vom 2. April 2007 auf Seiten 12 f wiedergegeben.

Die Gutachterin erachtete die grundsätzliche soziale Funktionsfähigkeit des Bw auf Grund seiner im unteren Normbereich liegenden kognitiven Strukturierung zwar für etwas eingeschränkt, sprach dem Bw aber die Fähigkeit zu sozialkonformen Verhaltensweisen nicht ab. Die grundsätzliche Eignung des Bw zur Tierhaltung wurde bejaht. Die Tierhaltungsberechtigung erfordere aber einen weiteren behördlich kontrollierten Erprobungs- und Erfahrungszeitraum von mindestens drei Jahren. In diesem Zeitraum empfiehlt die Gutachterin neben regelmäßigen amtstierärztlichen Kontrollen auch solche durch den Tiergesundheitsdienst. Zusammengefasst sei der Bw aus klinisch-psychologischer Sicht für die Haltung von Tieren im landwirtschaftlichen Kontext "bedingt geeignet".

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

4.1. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzu­weisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung nach den Abs 2 bis 4 findet.

 

Nach § 68 Abs 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

 

Gemäß § 68 Abs 7 AVG steht niemandem ein Anspruch auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungs­rechts zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach dem § 35 zu ahnden.

 

4.2. Im vorliegenden Zusammenhang liegt Identität der Verwaltungssache vor, weil sich die dem gegenständlichen Tierhalteverbot zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nicht wesentlich geändert hat. Das mit Zustellung des h. Erkenntnisses vom 16. August 2001, VwSen-590005/9/Ki/Bk, rechtskräftig gegen den Bw verhängte Tierhalteverbot auf unbestimmte Zeit ist nach wie vor aufrecht. Der Antragstellung vom 17. Oktober 2007 auf Aufhebung des Tierhalteverbotes steht das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen (vgl dazu näher mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2003] Anm 6 und E 3 bis 6 zu § 68 AVG). Anträge auf Aufrollung einer rechtskräftig entschiedenen Sache sind unzulässig und wegen res iudicata zurückzuweisen.

 

Die Rechtslage hat sich zwar insofern geändert, als nunmehr nicht mehr das Oö. Tierschutzgesetz 1995, sondern seit 1. Jänner 2005 das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere –TSchG (BGBl I Nr. 118/2004) anzuwenden ist. Wie bereits im h. Erkenntnis vom 2. April 2007, Zl. VwSen-5901467/BMa/BE; auf Seite 16 näher dargelegt wurde, ist aus dieser Rechtsänderung für den Bw aber nichts zu gewinnen, weil nunmehr das Verbot der Tierhaltung im Falle einer gerichtlichen Verurteilungen nach § 222 StGB auf den § 39 TSchG gestützt werden könnte. Eine anders lautende Entscheidung wäre im Fall des Bw auch nach dem neuen Bundestierschutzgesetz nicht möglich.

 

4.3. Der Antrag vom 17. Oktober 2007 enthält keine relevanten neuen Gesichtspunkte. Der Bw beklagt sich über seine wirtschaftlich angespannte Situation und vertritt zusammengefasst die Meinung, dass er nur nach Aufhebung des unbefristeten Tierhalteverbots wieder seinen landwirtschaftlichen Betrieb ertragreich führen könne. Die Frage der Wirtschaftlichkeit der Führung des Betriebs des Bw ist kein Kriterium nach dem Tierschutzrecht.

 

Entscheidend ist vor allem, dass der Bw nach dem von ihm im letzten Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat selbst vorgelegten Gutachten der Fachpsychologin für klinische Psychologie für die Haltung von Tieren im landwirtschaftlichen Kontext nur "bedingt geeignet" erscheint. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang mit Recht betont, dass die von der Gutachterin vorgeschlagenen behördlichen Kontrollen während eines Erprobungs­zeitraumes und die Vorschreibung von Auflagen für die Tierhaltung gesetzlich nicht vorgesehen sind. Dies würde auch eine unzulässige Verschiebung der Verantwortung für die landwirtschaftliche Nutztierhaltung in den hoheitlichen Bereich bedeuten. Somit bedeutet der für die landwirtschaftliche Tierhaltung gegebene psychologische Befund "bedingt geeignet" so viel wie "nicht geeignet".

 

Nach § 14 TSchG müssen genügend Betreuungspersonen vorhanden sein, die die erforderliche Eignung und die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besit­zen. Der Bw wurde auch schon im zitierten Vorerkenntnis auf die spätestens ab 1. Jänner 2008 geltenden Anforderungen an Betreuungspersonen nach der 1. Tierhaltungsverordnung betreffend die Mindestanforderungen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere (vgl BGBl II Nr. 485/2004 idF BGBl II Nr. 530/2006) hingewiesen. Von den im § 3 dieser Verordnung aufgelisteten Varian­ten des Nachweises der Sachkunde wäre auf den Bw nur die Z 6 anwendbar:

 

"6.    sonst aus dem Werdegang oder der Tätigkeit der Betreuungsperson glaubhaft ist, dass sie die übliche erforderliche Versorgung der gehaltenen Tiere sicherstellen und vornehmen kann."

 

Bereits mit dem vorangegangenen Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenats vom 2. April 2007, Zl. VwSen-590146/24/BMa/Be, wurde versucht, dem Bw näher zu erläutern, dass es bei ihm an den persönlichen Voraussetzungen zur Tierhaltung mangelt. Er zeigte sich in der Vergangenheit immer wieder überfordert und praktizierte mehrfach eine mit unnötigen Leiden und Qualen verbundene Nutztierhaltung. Dies führte mittlerweile sogar zu drei gerichtlichen Vorstrafen wegen des Vergehens der Tierquälerei mit zuletzt unbedingten Freiheitsstrafen (vgl näher Punkt 3.8.).

 

Der Bw hat demnach durch seinen bisherigen Werdegang gerade nicht glaubhaft gemacht, dass er die übliche erforderliche Versorgung der Tiere sicherstellen und vornehmen kann. Auf Grund seines Fehlverhaltens in der Vergangenheit sowie durch das vorgelegte fachpsychologische Gutachten ist ausreichend dokumen­tiert, dass dem Bw jedenfalls die psychische Eignung für die landwirtschaftliche Nutztierhaltung fehlt.

 

4.4. Die belangte Behörde hat auch mit Recht die im Wesentlichen unveränder­ten Persönlichkeitsstruktur und Gesinnung des Bw aus diversen Vorfällen abge­leitet, bei denen es um eine Selbstmorddrohung des Bw (um die Behörden in die Knie zu zwingen) oder um die Verfolgung des zuständigen Amtstierarztes ging. Im Einzelnen wird dazu auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Die mangelnde Einsicht und fehlende psychische Eignung zeigte der Bw auch in der Berufung mit seiner Bemerkung, doch zu hoffen, dass das Tierhaltungsverbot aufgehoben wird, weil er dann wegen Stallarbeiten keine Zeit (mehr) hätte, "den Amtstierärzten auf die Finger zu schauen".

 

Im Ergebnis war die Zurückweisung wegen entschiedener Sache durch die belangte Behörde zu bestätigen und die Berufung als unbegründet abzuweisen. Auf weitere in der Berufung geäußerte sachfremde Behauptungen und Unmutsäußerungen des Bw brauchte der Oö. Verwaltungssenat nicht mehr einzugehen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1.     Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2.     Im gegenständlichen Verfahren sind Bundesstempelgebühren für die Berufung von 13,20 Euro angefallen.

 

Beilagen

Dr. W e i ß

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum