Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251678/10/Lg/Ba

Linz, 08.04.2008

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 4. März 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Kommerzialrat L D, H, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 27. Februar 2007, ZI. SV96-125-2005, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen (§ 21 VStG). Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu korrigieren, dass an die Stelle der Worte "als Arbeitgeber" die Worte: "als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Befugter der M S T GmbH mit Sitz in O, T" einzufügen sind. Die Worte "Sie zumindest" und "um 12.31 Uhr" sind zu streichen. Ferner muss es heißen: "der kroatische Staatsbürger ...durch die Firma M beschäftigt wurde; die Worte "in dem dieser für Ihre" und "war" sind zu streichen.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 24, 45 Abs.1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

Zu II: §§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 Euro verhängt, weil er es als Arbeitsgeber strafrechtlich zu verantworten habe, dass er von 10.11.2005 bis 15.11.2005 den kroatischen Staatsangehörigen P P, indem dieser für seine (gemeint ist: des Berufungswerbers) M S und T GmbH beschäftigt gewesen sei, obwohl der zuletzt ausgestellte Befreiungsschein am 9.11.2005 abgelaufen sei und kein Antrag auf Verlängerung gestellt worden sei, beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

2. In der Begründung nimmt das angefochtene Straferkenntnis Bezug auf die Anzeige des Zollamtes Salzburg vom 15.11.2005, auf die Stellungnahme des Berufungswerbers vom 13.4.2006, auf die Stellungnahme des Zollamtes Salzburg vom 4.5.2006, die Stellungnahme des Berufungswerbers vom 2.6.2006 sowie auf eine Auskunft des Amtes der Oö. Landesregierung, Abteilung Staatsbürgerschaft.

 

Es sei daher erwiesen, dass der Ausländer zum Tatzeitpunkt keinen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt gehabt habe. Die österreichische Staatsbürgerschaft sei ihm erst mit Wirkung vom 5.12.2005 verliehen worden.

Bei der Bemessung der Strafhöhe wird von folgender Einschätzung der finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers ausgegangen: Keine außergewöhnlichen Umstände, insbesondere keine unverschuldete drückende Notlage.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut Strafantrag des Zollamtes Salzburg vom 15.11.2005 sei auf Grund einer am 14.11.2005 durchgeführten Hauptverbandsabfrage und einer Rücksprache mit dem AMS Salzburg festgestellt worden, dass der gegenständliche Ausländer bei der Firma M S u. T GmbH seit 4.4.2005 bis laufend beschäftigt sei, obwohl der zuletzt ausgestellte Befreiungsschein bereits am 9.11.2005 abgelaufen sei. Es liege daher eine unerlaubte Beschäftigung seit dem 10.11.2005 bis laufend vor.

Zur Rechtfertigung aufgefordert äußerte sich der Berufungswerber mit Schreiben vom 13.4.2006 dahingehend, dass dem Ausländer am 10.11.2005 der Bescheid über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft von der Steiermärkischen Landesregierung "ausgestellt" worden sei.

Dem Schreiben liegt eine Kopie des Bescheides über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den gegenständlichen Ausländer vor. Der Bescheid trägt das Datum "10. November 2005". Ausdrücklich festgehalten ist jedoch, dass der Bescheid "mit Wirkung vom 05. Dezember 2005" verliehen wird.

Auf den letztgenannten Umstand weist das Schreiben des Zollamtes Salzburg vom 4.5.2006 hin.

Mit Schreiben vom 2.6,2006 äußerte sich der Berufungswerber dahingehend, unter den gegebenen Umständen sei "nach einschlägiger Judikatur eine weitere Ausstellung eines Befreiungsscheines als obsolet anzusehen, da der Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 10.11.2005 bereits Bescheidwirkung hat und die Ausstellung desselben die Rechtswirksamkeit eines Befreiungsscheines ersetzt."

Es wird die Einvernahme des gegenständlichen Ausländers zu der Behauptung beantragt, dass "auch er" die Rechtsauskunft erhalten habe, dass er "keine weiteren Papiere bis zur tatsächlichen Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zur Durchführung von Arbeiten in Österreich" benötige.

Im Akt befindet sich ferner ein Aktenvermerk mit folgendem Text:

 

"Laut Auskunft des Amtes der OÖ. Landesregierung, Abteilung Staatsbürgerschaft, Frau J, gilt gemäß § 23 Abs.2 Staatsbürgerschaftsgesetz die österreichische Staatsbürgerschaft erst mit dem Zeitpunkt der Wirkung als erworben. Üblicherweise werden die Bescheide auch erst ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit ausgefolgt, aber auch eine anfällige frühere Ausfolgung ändert nichts daran, dass die Staatsbürgerschaft erst ab dem Zeitpunkt der Wirkung erworben wird."

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Berufungswerber dar, er sei nicht mehr im gegenständlichen Unternehmen beschäftigt und verfüge über ein monatliches Einkommen von 400 Euro.

Zur Tatzeit sei mit der Abwicklung von Angelegenheiten der Ausländerbeschäftigung firmenintern Frau K betraut gewesen. Diese habe dem Ausländer nahegelegt, sich vor Ablauf des Befreiungsscheines um dessen Verlängerung zu kümmern. Der Ausländer sei (wegen seines Wohnsitzes in G) beim AMS Graz vorstellig geworden, um die Sache zu regeln. Dort sei dem Ausländer mitgeteilt worden, dass auf Grund der Tatsache, dass der Ausländer über einen Zusicherungsbescheid (betreffend die Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft, belegt durch ein Schreiben des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 9.8.2005), weiterarbeiten dürfe. Auch Frau K habe vom AMS Graz die Auskunft erhalten, dass für einen so kurzen Zeitraum und wegen der Entwertung des ausländischen Passes im Zuge des Staatsbürgerschafts­verleihungsverfahrens kein Befreiungsschein ausgestellt würde und der Ausländer bis zur Wirksamkeit der Verleihung der Staatsbürgerschaft arbeiten dürfe.

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der Auffassung des Berufungswerbers, die Arbeit des Ausländers sei während des vorgeworfenen Tatzeitraums legal gewesen, ist entgegen zu halten, dass der Befreiungsschein am 9.11.2005 abgelaufen ist und der Bescheid über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 10.11.2005, wie aus dessen Textierung ersichtlich, erst am 5.12.2005 Wirksamkeit erlangte. Damit ist die Tat in objektiver Hinsicht erwiesen.

Zum Verschulden ist zu bemerken, dass die angebliche Auskunft des AMS Graz mangels Bekanntgabe der Auskunftsperson im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht verifiziert werden konnte und dass eine falsche Rechtsauskunft unwahrscheinlich erscheint. Glaubhaft ist hingegen, dass auf Grund der Komplexität der Rechtssituation einerseits und der Kürze der Zeitspanne zwischen dem Ablauf des Befreiungsscheines und dem Wirksamwerden der Staatsbürgerschaftsverleihung andererseits vor dem Hintergrund des Bemühens um die Klärung der Rechtslage der Eindruck entstand, infolge der spezifischen Konstellation sei die Arbeit des Ausländers legal. Dies vor allem auch im Hinblick darauf, dass die Befassung des AMS mit einem Verwaltungsgeschehen, welches infolge des Anspruchs des Ausländers auf Verlängerung des Befreiungsscheines ohnehin nur zu dessen Gunsten enden hätte können iVm mit der extremen Kürze des Zeitraums, in dem der Befreiungsschein erforderlich sein konnte, aus der Sicht des Unternehmens als verwaltungsökonomisch untunlich angesehen werden konnte. Gleichwohl ist das Verhalten des Bw nicht als gänzlich unverschuldet anzusehen, da die noch nicht eingetretene Wirksamkeit der Staatsbürgerschaftsverleihung einerseits und das Fehlen eines noch gültigen Befreiungsscheines andererseits Anlass für eine (noch) intensivere Prüfung der Rechtslage hätte sein müssen.

Bei der Beurteilung der Strafwürdigkeit des Verhaltens des Berufungswerbers ist davon auszugehen, dass das Delikt auf Grund einer Hauptverbandsabfrage bekannt wurde und der Ausländer materiell alle Voraussetzungen für den Befreiungsschein erfüllte, sodass die Beschäftigung während eines relativ kurzen Zeitraums nur der gesetzlichen Ordnung widersprochen hat, weshalb die Tat hinter den typischen Straftaten nach § 28 AuslBG zurückbleibt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4.9.2006, Zl. 2005/09/0073). Im gegenständlichen Fall kommt hinzu, dass (seitens der verlässlichen Bürokraft in Verbindung mit den Aktivitäten des Ausländers selbst) redlich versucht wurde, sich über eine rechtskonforme Vorgangsweise ins Bild zu setzen und eine Fehlinterpretation der Situation umso weniger ins Gewicht fällt, als der angebliche Standpunkt des AMS Graz im Hinblick auf die Verwaltungsökonomie für einen Außenstehenden nicht unplausibel erscheint. Bestärkt wird diese Perspektive dadurch, dass im Büro des gegenständlichen Unternehmens im Hinblick auf den Zusicherungsbescheid und den Verleihungsbescheid sich die Meinung bilden konnte, die "überbrückungsweise" Beschäftigung des Ausländers sei unbedenklich bzw. – so der Berufungswerber in der öffentlichen mündlichen Verhandlung – die zwischenzeitige Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses sei (auch gegenüber dem Ausländer) unzumutbar, wenn nicht unmöglich.

Aus diesem Grund erscheint es angebracht, von einer Bestrafung abzusehen (§ 21 Abs.1 VStG).

Da die Beschäftigung offensichtlich durch die M S und T GmbH (und nicht durch den Berufungswerber selbst) erfolgte, war der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend zu korrigieren (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, 1285 f).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ewald Langeder

 

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