Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420545/2/BP/Se VwSen-420546/2/BP/Se VwSen-420547/2/BP/Se

Linz, 29.04.2008

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Anträge 1) des BI G K, 2) des GI A R sowie 3) des GI O L, alle vertreten durch RA Dr. K e P, auf Zuerkennung der Parteistellung und der sich aus dem AVG ergebenden Parteienrechte in den Maßnahme­beschwerde­verfahren VwSen-420531 bis VwSen-420534 – wie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. April 2008 dem Rechtsvertreter mündlich verkündet – beschlossen:

 

 

         Den Anträgen wird keine Folge gegeben und die beantragten Parteinstellungen und die damit verbundenen Rechte nach dem AVG nicht zuerkannt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 8 iVm §§ 67b und 67c des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Schriftsätzen vom 8. April 2008 stellten 1) G K, 2) A R sowie 3) O L (im Folgenden: Antragsteller), alle vertreten durch RA Dr. K P, die Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung und der sich aus dem AVG ergebenden Parteienrechte in den Maßnahmebeschwerdeverfahren VwSen-420531 – VwSen-420534.

 

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

2.1. Das AVG legt in § 8 lediglich fest, in welcher Beziehung Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zu diesem stehen müssen, damit ihnen Parteistellung zukommt. Diese Bestimmung räumt weder selbst die Parteistellung begründende subjektive Rechte (Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen) ein, noch enthält sie eine Regelung darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht gesprochen werden kann (vgl. VwSlg 13.357 A1991 und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Mai 2002, VwGH 2001/07/0133). Folglich kann die Frage der Parteistellung grundsätzlich nur aufgrund des materiellen Rechts gelöst werden (vgl. wie oben).

 

2.2. Im Bereich von Maßnahmenbeschwerden findet sich als gleichsam konkrete materiellrechtliche Bestimmung zur Parteienstellung – außerhalb allfälliger in Materiengesetzen geregelter Fälle - § 67b AVG. Demnach hat – anders als z. B. im Verwaltungsstrafverfahren wo die Behörde grundsätzlich keine Parteistellung besitzt – im Maßnahmenbeschwerdeverfahren auch die belangte Behörde Parteistellung. Die Formulierung "auch" bedeutet grundsätzlich außer dem Beschwerdeführer. Es handelt sich dabei um die Behörde, der nach § 67c Abs. 2 Z. 2 AVG der angefochtene Verwaltungsakt zuzurechnen ist.

 

Selbst, wenn man dieser Ansicht nicht folgen würde und bei grammatikalischer sowie teleologischer Interpretation das Wort "auch" nicht als abschließend betrachten würde, käme man letztlich zu keinem anderen Ergebnis.

 

2.3. Aus der Systematik der §§ 67b und c AVG ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber zwar in § 67c Abs. 2 Z. 2 außer der belangten Behörde auch die den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt habenden Organe nennt, diese aber bei der Zuerkennung der Parteistellung in § 67b nicht erwähnt, woraus der Wille des Gesetzgebers wohl eindeutig erkennbar ist.

 

Überdies hat die Entscheidung im Maßnahmeverfahren keine unmittelbare Wirkung auf strafgerichtliche oder disziplinärrechtliche Verfahren. Sie klärt nur das öffentlichrechtliche Verhältnis zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer, spricht jedoch z. B. nicht über ein allfälliges schuldhaftes Verhalten der handelnden Organe ab und hat somit bloß mittelbare Wirkung.

 

Den Interessen der Zeugen – sich nicht hinsichtlich negativer Auswirkungen für allfällige strafrechtliche oder disziplinärrechtliche Verfahren auszusetzen – trägt im Übrigen § 49 AVG Rechnung. In der Regel sind als Zeugen in einem Maßnahmeverfahren geladene Organe mit der Tatsache konfrontiert, dass – falls die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird – sie zumindest disziplinärrechtlich belangt werden könnten. Eine generelle Parteistellung ist aber – wie bereits angemerkt – vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

 

Deshalb war den ggst. Anträgen keine Folge zugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Abschließend wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Antragsteller das Recht haben, sich z. B. bei ihrer Zeugeneinvernahme von ihrem Rechtsbeistand begleiten zu lassen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Bernhard Pree

 

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