Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130588/5/BP/TD/Se

Linz, 29.04.2008

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des Mag. M N, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 29.02.2008, GZ 933/10-393750, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen  Verwaltungssenat  in  Höhe von 7,- Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis vom 29.02.2008 des Bürgermeisters von Linz, Zl. 933/10-393750, wurde der Berufungswerber (in der Folge Bw) bestraft, weil er am 26. Mai 2006 von 14:12 bis 14:28 Uhr, in Linz, Sonnensteinstraße gegenüber Hausnummer 1, das mehrspurige Kraftfahrzeug VW mit dem polizeilichen Kennzeichen   in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe. Da der Bw der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei, wurde über ihn gemäß § 2 Abs 1 und 6 und § 6 Abs 1 lit a Oö. Parkgebührengesetz iVm §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989 - jeweils in der geltenden Fassung, eine Geldstrafe in Höhe von 35,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 54 Stunden) verhängt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens – insbesondere unter Heranziehung der Zeugenaussage des Parkraumbewirtschaftungs-Aufsichtsorgans – feststehe, dass der Bw am 26. Mai 2006 in der Zeit von 14:12 bis 14:28 keine Ladetätigkeit im Sinne des § 5 Zif. 6 Oö. Parkgebührengesetzes vorgenommen habe, womit er den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Tat erfülle. Bezüglich der subjektiven Tatseite habe der Bw ebenfalls keine Umstände glaubhaft machen können, welche zum Ausschluss des Verschuldens an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift geführt hätten. Vielmehr hätte ein einsichtiger und besonnener Benützer einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung bedacht, dass für die Besorgung eines Rollators in einem Spezialgeschäft eine Beratung erforderlich sein könnte bzw. eventuell auch mit Wartezeit im Geschäft zu rechnen sei. Die Unkenntnis hinsichtlich der geltenden gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Durchführung einer Ladetätigkeit, sei in Anwendung des § 5 Abs 2 VStG ebenfalls der Sphäre des Bw zuzurechnen. Überdies entspräche die verhängte Strafe von € 35 – bei einem Strafrahmen bis zu € 220 und unter Heranziehung eines Einkommens von € 1065,47 und Berücksichtigung der Sorgepflicht für einen Sohn bzw. dem Unterhalt für die getrennt lebende Gattin, sowie keinem weiteren nennenswerten Vermögen – durchaus dem Unrechtsgehalt der Tat und sei dem Verschulden des Bw angemessen (ebenso die Ersatzfreiheitsstrafe mit 54 Stunden).    

1.2.  Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die mit 16. März 2008 datierte und bei der Erstbehörde rechtzeitig am 18. März 2008 eingebrachte Berufung, in der der Bw die ersatzlose Aufhebung des Strafverfahrens und die Einstellung des Verfahrens beantragt bzw. in eventu die Herabsetzung der Strafe, ein Absehen von der Bestrafung oder den Ausspruch einer Ermahnung.

In seinem Rechtsmittelantrag beruft sich der Bw insbesondere auf § 5 Abs 2 VStG. Da die Durchführung einer Ladetätigkeit im Zusammenhang mit der Ausnahme von der Parkgebührenpflicht im Gesetz selbst nicht näher definiert sei, könne ihm diesbezüglich seine Unkenntnis hinsichtlich der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift, insbesondere über die genaue Auslegung und einschlägige Judikatur,  nicht vorgeworfen werden. Dies würden auch die durch den Bw vorgelegten Urkunden über den Rollatorkauf sowie seine detaillierte Beschreibung der verfahrensrelevanten Besorgung eines Gehbehelfs – kurze Wartezeit im Fachgeschäft, Überreichung der Verordnung betreffend den Rollator, unerwartete aber dennoch verhältnismäßige Beratung und Auswahl eines Modells, Transport des schweren Rollators zum Auto und schließlich Verladung des Gehbehelfs in das KFZ – glaubwürdig belegen. Im Übrigen sei das Vergehen sehr gering, schließlich handelt es sich hier um eine Parkgebühr von 50 Cent bzw. um eine Parkdauer von 16 Minuten, sodass eine Strafe von 35 Euro bzw. 54 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe unverhältnismäßig sei.     

1.3.  Des Weiteren stellte der Bw in seiner Berufung einen Antrag auf Verfahrenshilfe. Dieser Antrag wurde vom Oö. Verwaltungssenat mit Beschluss vom 3. April 2008 als unbegründet abgewiesen. 

2. Mit Schreiben vom 27. März 2008 übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt des Magistrats der Landeshauptstadt Linz zu Zl. 933/10-393750. Da sich bereits aus den Akten in Verbindung mit dem schlüssigen und glaubwürdigen Vorbringen des Berufungswerbers der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären lies, sowie mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und der Bw auch einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt hat, konnte gem. § 51 e Abs 3 Z 3 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Der Bw hat am 26.5.2006 das mehrspurige Kraftfahrzeug VW mit dem polizeilichen Kennzeichen   in Linz, Sonnensteinstraße gegenüber Hausnummer 1, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein in der Zeit von 14:12 bis 14:28 abgestellt. Der Bw hat im verfahrensrelevanten Zeitraum den Kauf eines Rollators getätigt. Hierzu hat er nach einer kurzen Wartezeit im Fachgeschäft, einer notwendigen Beratung und Auswahl eines Gehbehelfsmodells – beides innerhalb angemessener Zeit – nach Erhalt der Quittung (um 14.27) den Rollator zu seinem KFZ transportiert und ihn dort eingeladen.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 2 Abs 1 des Gesetzes vom 4. März 1988 über die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen, LGBl. Nr. 28/1988 idgF. (Oö. Parkgebührengesetz), gleichlautend wie § 3 Abs 1 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen, Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz 1989/11 idgF. (Linzer Parkgebührenverordnung), ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

Gemäß § 5 Abs 6 Oö. Parkgebührengesetz und § 4 e Linzer Parkgebührenverordnung darf keine Parkgebühr festgesetzt werden für Fahrzeuge, die lediglich zum Zweck des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

Nach § 6 Abs 1 Oö. Parkgebührengesetz iVm § 6 Linzer Parkgebührenverordnung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, wer a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht oder  b) den Geboten des § 2 Abs 2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.  

3.2. Nach der herrschenden Rechtsprechung ist der Begriff der Ladetätigkeit im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO 1960) zu interpretieren (zB. Verwaltungsgerichtshof [VwGH] vom 24. Jänner 2000, 97/17/0331). Gemäß § 62 Abs. 1 StVO 1960 ist unter Ladetätigkeit auf Straßen das Be- oder Entladen von Fahrzeugen zu verstehen. Demzufolge muss eine Ladetätigkeit, soll sie dem Gesetz entsprechen, gemäß § 62 Abs. 3 StVO 1960 unverzüglich begonnen und durchgeführt werden (VwGH vom 28. Oktober 1998, 98/03/0149, mwN). Die Ladetätigkeit habe ohne Unterbrechung zu erfolgen (VwGH vom 5. Oktober 1990, 90/18/0125) und das Gesetz erlaube es auch nicht, dass vor der beabsichtigten Ladetätigkeit Vorbereitungshandlungen durchgeführt würden, die so weit gingen, dass sich der Lenker des betreffenden Fahrzeuges von diesem entfernen und erst jemanden etwa aus einer Wohnung holen müsse, um dann nach dessen Eintreffen mit der Ladetätigkeit beginnen zu können (vgl. VwGH vom 12. August 1994, 94/02/0248).

Unter Heranziehung dieser höchstgerichtlichen Rechtsauslegung muss im bezughabenden Fall der Aufenthalt des Bw im Fachgeschäft (Wartezeit, Beratung, Auswahl und Aushändigung eines Rollators), somit die grundsätzliche Abwicklung des Rechtsgeschäftes zum Kauf eines Gehbehelfs, als Vorbereitungshandlungen qualifiziert werden. Dem entsprechend liegt zumindest in der Zeit von 14:12 bis 14:27 keine Ladetätigkeit im Sinne des Gesetzes vor, weshalb der Bw die ihm zur Last gelegte Tat bereits in objektiver Hinsicht übertreten hat.  

3.3.  Hinsichtlich der subjektiven Tatseite – des Verschuldens – ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs. 1 VStG fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Umstände, die sein Verschulden ausschließen würden, hat der Bw im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht. Die vom Bw ins Treffen geführte Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift nach § 5 Abs 2 VStG entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Hierbei ist angesichts der herrschenden Rechtsprechung ein sehr strenger Maßstab anzulegen, sodass auch wenn die Auslegung von Normen für einen juristischen Laien mit Schwierigkeiten verbunden ist, es seine Sache ist, sich bei der zuständigen Behörde über den Inhalt dieser Normwerke zu informieren (VwGH vom 16. November 1993, 93/07/0022).

3.4. Die verhängte Strafe ist jedenfalls tat- und schuldangemessen. Die Geldstrafe von 35 Euro ist mit knapp 16 Prozent der Höchststrafe im absolut untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt, da nach § 6 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz für der­artige Verwaltungsübertretungen Geldstrafen bis 220 Euro verhängt werden können. In Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens und unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse sowie der Unbescholtenheit des Bw scheint die Straffestsetzung sowohl hinsichtlich der Geldstrafe als auch der Ersatzfreiheitsstrafe – jene darf gemäß § 16 VStG zwei Wochen nicht übersteigen – insgesamt durchaus tat- und schuldangemessen und geeignet und entspricht in ihrem Berechnungsmodus den Vorgaben der Judikatur und ist darüber hinaus geeignet den Bw in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungs­übertretungen abzuhalten. Der Oö. Verwaltungssenat vertritt daher insgesamt die Auffassung, dass die belangte Behörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

3.5. Aufgrund der ohnehin im absolut untersten Bereich des gesetzlichen Straf­rahmens gelegenen Höhe der verhängten Strafe und auch aufgrund sowohl spezial- als auch generalpräventiver Überlegungen kam für den Oö. Verwaltungssenat eine Anwendung des § 21 VStG mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht. Dies vor allem deshalb, da nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats das tatbildmäßige Verhalten des Bw gerade nicht in dem dafür notwendigen Ausmaß erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, der in der Verwaltungsvorschrift unter Strafe gestellt ist. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

3.6. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind 7,- Euro, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Bernhard Pree

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 24.6.2008, Zl.: 2008/17/0103-3

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