Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163156/2/Bi/Se

Linz, 25.04.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn B M P, B G, vertre­ten durch RAe Dr. T B und Mag. C B, R, vom 1. April 2008 gegen die Höhe der mit Straf­er­kenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 11. März 2008, VerkR96-13355-2007/Her, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

I.   Die Berufung wird abgewiesen und die festgesetzte Strafe bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 50 Euro, das sind 20 % der Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.2c Z4 iVm 18 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 250 Euro (12 Stunden EFS) verhängt, weil er am 20. September 2007, 10.57 Uhr, den Pkw  auf der A8, FR Graz, bei km 22.450, Gemeinde Pichl/Wels, mit einer Geschwindigkeit von 116 km/h lenkte und zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einen Abstand von 11 Metern, das sind 0,35 Sekunden, einhielt und damit keinen solchen Abstand zum nächs­ten vor ihm fahrenden Fahrzeug einhielt, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, und zwar auch dann, wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Die Unterschreitung des erforderlichen Nachfahrabstandes wurde mittels geeichtem Abstandsmessgerät festgestellt.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 25 Euro auferlegt.

 

2. Gegen die Strafhöhe hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung einge­bracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Strafe sei unangemessen und überhöht, zumal er entgegen der Schätzung der Erstinstanz ein Einkommen von 1.000 Euro beziehe und für seine Gattin sorgepflichtig sei.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Straf­drohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück­sichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Straf­gesetz­buches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Fami­lien­verhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs. 2c StVO 1960 reicht von 72 Euro bis 2.180 Euro Geld-, im Fall der Uneinbringlichkeit von 24 Stunden bis sechs Wochen Ersatz­freiheitsstrafe.

 

Der Bw ist unbescholten, was von der Erstinstanz als mildernd berücksichtigt wurde; erschwerend war nichts. Die Einkommensschätzung auf 1.600 Euro bei fehlen­den Sorgepflichten wurde dem Rechtsvertreter mit Schreiben der Erstins­tanz vom 15.1.2008 (zugestellt am 23.1.2008) zur Kenntnis gebracht; er hat darauf nicht reagiert, sondern nun ein geringeres Einkommen bloß behauptet, ohne dies nachzuweisen.

Ein Nachfahrabstand von einer Drittel-Sekunde (!) gefährdet bei einer zugrunde­zulegenden durch­schnitt­lichen Reaktionsgeschwindigkeit von nicht unter 0,7 Sekunden die Verkehrssicher­heit erheblich, zumal der Bw nicht ausschließen kann, dass der Lenker des vor ihm fahrenden Fahrzeuges aus irgendeinem für den Nachfahrenden nicht ersichtlichen Grund plötzlich zu bremsen gezwungen ist, und zwar auch bei unter 130 km/h liegenden Geschwindig­keiten auf Auto­bahnen. Abgesehen davon kann ein Fahrzeuglenker damit weder den vor ihm fahren­den Lenker "antreiben" noch irgendjemandem damit imponieren.

 

Der Bw hat lediglich eine überhöhte Strafe behauptet, genaue Überlegungen zu seiner Behauptung aber offenbar nicht anzustellen vermocht. Der UVS kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessens­spiel­raum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Zusätzliche bisher nicht berücksichtigte Milderungsgründe wurden nicht behauptet und waren auch nicht zu finden. Die verhängte Geldstrafe ist entsprechend den Bestimmungen des § 19 VStG angemessen, die Ersatzfreiheitsstrafe begünstigt den Bw. Es steht ihm frei, unter Nachweis seines tatsächlichen Einkommens bei der Erstinstanz die Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen zu beantragen.  

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

0,35 Sekunden Nachfahrabstand (Autobahn 116 km/h) – 250€ Bestrafung

 

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