Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281038/15/Py/Jo

Linz, 24.04.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn Dr. R S, W, vertreten durch Frau Mag. K N, p.A. Adresse X GmbH, R, W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 09.08.2007, BZ-Pol-09010-2007, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG), nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 2. April 2008, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.              Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.      

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 09.08.2007, BZ-Pol-09010-2007, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) sechs Geldstrafen in Höhe von je 500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 23 Stunden verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als iSd § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der X GmbH, W, R (Arbeitgeberin), folgende Verwaltungsübertretungen in der Betriebsstätte der X G in G, L, zu verantworten habe:

 

1.) Im Zeitraum vom 16.02.2006 bis 22.01.2007 wurde von der Arbeitsmedizinerin Dr. B F kein zusammenfassender, jährlich zu erstellender arbeitsmedizinischer Bericht für das Jahr 2006 erstellt und der Arbeitgeberin vorgelegt, obwohl Präventivfachkräfte dem Arbeitgeber jährlich einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorzulegen haben, der auch eine systematische Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeiten zu enthalten hat (verletzte Rechtsvorschrift: § 130 Abs.1 Z27 iVm §§ 82 Z9 und 84 Abs.3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 idgF).

 

2.) Bei der Inspektion am 22.01.2007 in oa. Betriebsstätte wurde trotz Verlangen der AI-Ärztin keine Einsicht in die von der Arbeitsmedizinerin Dr. F geführten Aufzeichnungen über die geleistete Einsatzzeit und die nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Tätigkeiten, insbesondere auch über die durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse für das Jahr 2006 gewährt, obwohl Präventivfachkräfte Aufzeichnungen über die geleistete Einsatzzeit und die nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Tätigkeiten zu führen haben, insbesondere auch über die von ihnen durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse und den Organen der Arbeitsinspektion auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren ist (verletzte Rechtsvorschrift: § 130 Abs.1 Z27 iVm §§ 82 Z9 und 84 Abs.1 2. Satz ASchG idgF).

 

3.) Bei der Inspektion am 22.01.2007 in oa. Betriebsstätte wurde festgestellt, dass von der Sicherheitsfachkraft Herrn S kein zusammenfassender sicherheitstechnischer Bericht für das Jahr 2006 der Arbeitgeberin vorgelegt wurde, obwohl Präventivfachkräfte dem Arbeitgeber jährlich einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorzulegen haben, der auch eine systematische Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu enthalten hat (verletzte Rechtsvorschrift: § 130 Abs.1 Z27 IVm §§ 84 Abs.3 und 77 Z7 ASchG idgF).

 

4.) Bei der Inspektion am 22.01.2007 wurde in oa. Betriebsstätte festgestellt, dass im Bereich der Restaurantküche, die eine Bodenfläche von 19 aufweist, rundherum mit 60 cm tiefen Arbeitsflächen ausgestattet ist und in der Mitte eine "Arbeitsinsel" eingerichtet hat, sodass zum westlich gelegenen Nebenraum ein Verkehrsweg gegeben ist. Dieser Verkehrsweg ist durch eine dort aufgestellte Kühltruhe im Ausmaß von ca. 190 x 60 cm verstellt und dadurch auf eine Durchgangsbreite südlich auf ca. 35 cm und nördlich auf ca. 25 cm verengt, obwohl Verkehrswege so zu gestalten und freizuhalten sind, dass sie folgende nutzbare Mindestbreiten aufweisen: Durchgänge zwischen Lagerungen, Möbel, Maschinen und sonstige Betriebseinrichtungen 0,6 m (verletzte Rechtsvorschrift: § 130 Abs.1 Z15 ASchG idgF iVm § 2 Abs.1 Z2 Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998 idgF).

 

5.) Bei der Inspektion am 22.01.2007 wurde in oa. Betriebsstätte festgestellt, dass die ArbeitnehmerInnen in der Küche (Frau R M, Frau M P, Frau D C) keine Spinde zur Verfügung haben und diesen Mitarbeitern in einem nördlichen Außenbereich, neben der Tür aus dem Küchennebenraum, ein Blechcontainer, der verschiedene Lagerungen beinhaltet, mit drei Haken zur Verfügung steht, obwohl für jede/n Arbeitnehmer/in ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen ist, der ausreichend groß, luftig und versperrbar ist und Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände gegen Wegnahme sichert und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe und Gerüchen schützt (verletzte Rechtsvorschrift: § 130 Abs.1 Z15 ASchG idgF iVm § 35 Abs.1 Z1 und Z2 Arbeitsstättenverordnung idgF).

 

6.) Bei der Inspektion am 22.01.2007 wurde in oa. Betriebsstätte festgestellt, dass im Bereich des sogenannten Nichtraucher-Aufenthaltsraumes im Bürotrakt offene Stellagen an der östlichen und südlichen Raumseite aufgestellt sind, die mit Papier (Werbeprospekte etc.) befüllt sind. Die im südwestlichen Eck aufgestellte Stellage war bereits zusammengebrochen. Im Bereich dieses Aufenthaltsraumes ist aufgrund der geringen Bodenfläche von 8,7 und der darin befindlichen Möbel die Gefahr gegeben, beim Hinsetzen oder Aufstehen durch das Sesselrücken an dem kaputten Regal anzustoßen und sich ernsthafte Verletzungen zuzufügen. Dies stellt eine akute Unfallgefahr dar und entspricht nicht den Bedingungen der Arbeitsstättenverordnung, wonach Lagerungen so vorzunehmen sind, dass ArbeitnehmerInnen durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf: die Stabilität und Eignung der Unterlage, die Standfestigkeit der Lagerung selbst und die Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen und wonach durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen ist, dass durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. durch deutlich erkennbare, dauerhafte Anschrift dafür zu sorgen ist, dass die zulässige Belastung von Einrichtungen, die für die Lagerung verwendet werden, wie z.B. Galerien, Zwischenböden, Regale, Paletten und Behälter nicht überschritten wird (verletzte Rechtsvorschrift: § 130 Abs.1 Z15 ASchG idgF iVm § 10 Abs.1 und Abs.2 Arbeitsstättenverordnung idgF).

 

Als Begründung führt das angefochtene Straferkenntnis aus, dass die objektive Tatseite der im Spruch beschriebenen Verwaltungsübertretungen aufgrund des angeführten Sachverhaltes (Angaben in der Anzeige des Arbeitsinspektorates vom 27.02.2007 und die Angaben in der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates vom 18.07.2007 aufgrund der Rechtfertigung des Berufungswerbers vom 09.06.2007) als erwiesen anzusehen ist. Eine Glaubhaftmachung, dass den Berufungswerber kein Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften treffe, sei ihm nicht gelungen weshalb auch die subjektive Tatseite als gegeben anzunehmen ist. Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlich Beauftragte bestellt sind, gemäß § 9 Abs.1 VStG strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist, was im gegenständlichen Fall der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X GmbH, W, R sei.

 

Da keine Strafmilderungs- noch Straferschwernisgründe vorliegen würden, könne die im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegende Strafe unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung angegeben, als angemessen betrachtet werden.

 

2. Dagegen wurde vom Bw fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des gegenständlichen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens beantragt. Inhaltlich wird zu den im Straferkenntnis zur Last gelegten Fakten im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:

 

zu 1.): Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz definiere keine nähere Regelung über die genaue Ausgestaltung und den Umfang von Protokollen und Berichten der Präventivfachkräfte. Es entspreche jahrelanger gängiger Praxis, ein Protokoll der jährlichen Begehung als eine dem Jahresbericht gleichwertige Entsprechung der gesetzlichen Vorschriften zuzulassen und würde das angefochtene Erkenntnis keinerlei Ausführungen zur Rechtsfrage, worin der Unterschied zwischen Bericht und Protokoll liegen solle, vermissen lassen.

 

zu 2.): Anlässlich der Kontrolle am 22.01.2007 habe die Vertretung der Filialleitung nicht umgehend die Aufzeichnungen nach § 48 Abs.1 ASchG vorlegen können, ein Zuwarten bis zum Eintreffen der Filialleiterin sei jedoch abgelehnt worden, was eine willkürliche Bestrafung darstelle und lasse sich eine Verpflichtung, Unterlagen noch in derselben Minute nach Aufforderung vorzulegen, aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht ableiten.

 

zu 3.): Dazu wird ebenfalls auf die bereits unter Punkt 1 angeführte Begründung verwiesen und ergänzend angeführt, dass die im gegenständlichen Bescheid zitierte Rechtsvorschrift für den vorliegenden Fall nicht einschlägig sei.

 

zu 4.) u. 6.): Dazu wird ausgeführt, dass aus dem angefochtenen Erkenntnis nicht ersichtlich sei, auf welche Ermittlungstätigkeiten sich die Behörde bei ihren diesbezüglichen Erwägungen gestützt habe und sei darüber hinaus der beanstandete Mangel umgehend behoben worden, was bei der Strafbemessung zu berücksichtigen gewesen wäre.

 

zu 5.): Den Mitarbeitern stehen im Umkleideraum für Damen Spinde zur Verfügung und seien die Kleiderhaken im Küchenbereich nur als zusätzliche Ablagemöglichkeiten von diesen genützt worden, weshalb in diesem Fall von keinem Mangel gesprochen werden könne.

 

Des weiteren sind der Berufung zwei Schreiben der X GmbH an das Arbeitsinspektorat "für Bezirkshauptmannschaft L, K, L" angeschlossen, mit denen für den Zeitraum vom 28.06.2005 bis 27.04.2006 Herr C R, geb. am , wohnhaft in G, L und ab 28.04.2006 Frau M U, geb. am , wohnhaft in L, S, zu verantwortlich Beauftragten gemäß § 23 Abs.1 ArbIG und § 9 Abs.2 VStG für die Filiale in G, L , bestellt werden.

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Wels als belangte Behörde hat dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 12. September 2007 zur Entscheidung vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Aufgrund des Berufungsvorbringens und der mit der Berufung übermittelten Bestellungsurkunden wurde die Berufung dem Arbeitsinspektorat Graz vor Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 7. November 2007 wurde vom Arbeitsinspektorat Graz auf die Feststellungen anlässlich der Begehung der Betriebsstätte am 22. Jänner 2007 hingewiesen und zu den Bestellungsurkunden ausgeführt, dass Frau U als leitende Angestellte keine maßgeblichen Führungsaufgaben selbstverantwortlich hinsichtlich baulicher Maßnahmen bzw. hinsichtlich der Bestellung von Präventivfachkräften innehabe. Vom Unabhängigen Verwaltungssenat wurde daher am 2. April 2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Rechtsvertreterin des Berufungswerbers sowie Herr J H als Bevollmächtigter des Berufungswerbers und ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Linz in Vertretung des Arbeitsinspektorates Graz als Parteien teilnahmen. Als Zeugen wurde die Geschäftsführerin der X Betriebsstätte L, Frau M R (geborene M U), sowie die Arbeitsmedizinerin des Unternehmens, Frau B F, einvernommen.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Frau M U, geb. am , wurde von der X GmbH, R, W, als Nachfolgerin des bis dahin bestellten Filialleiters, Herrn C R, geb. am , mit Urkunde vom 28.4.2006 für den räumlichen Bereich "X Filiale G, L" zur verantwortlich Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 VStG für den sachlichen Bereich "Einhaltung der Aufgabenbeschreibung gemäß Beilage, insbesondere Beachtung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowie des Arbeitsinspektionsgesetzes", bestellt. Der beigefügten Aufgabenbeschreibung ist zu entnehmen, dass Frau U direkt dem Geschäftsführer des Gesamtunternehmens unterstellt ist und für das gesamte Geschehen in der ihr anvertrauten Filiale (u.a. Einstellung, Kündigung und Entlassung von MitarbeiterInnen, Vereinbarung von Löhnen und Gehälter, Besetzung von Führungspositionen, Festlegung der Preise im Rahmen der Spannenvorgabe, Festlegung der Öffnungszeiten am Standort, Festlegung der Lagermengen und Einhaltung der Sicherheitsvorschriften im Lager, Verantwortung für den gesamten Fuhrpark, Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und Beauftragung von Reparaturen am Gebäude sowie Einhaltung der baubehördlichen und gewerbebehördlichen Auflagen und den Geschäftsbetrieb betreffenden Gesetze und Vorschriften). Diese ihrer Bestellungsurkunde beigefügten Aufgaben wurden von Frau U auch tatsächlich und selbstverantwortlich wahrgenommen.

Am 28.04.2006 hat Frau U dieser Bestellung zugestimmt. Die Bestellung langte am 11.05.2006 beim Arbeitsinspektorat für den 11. Aufsichtsbezirk Graz ein.

 

4.2. Im Rahmen ihrer Einvernahme hat die als Zeugin befragte Filialleiterin glaubwürdig ihren Verantwortungsbereich dargelegt, aus dem das Ausmaß des ihr selbstverantwortlich übertragenen Aufgabenbereichs und ihre damit verbundene Anordnungsbefugnis ersichtlich ist. So gab die Zeugin an, dass es ihr möglich ist, Maßnahmen und Berichte von Präventivfachkräften einzufordern und entsprechende Anordnungen zur Behebung der im Straferkenntnis angeführten Mängeln zu treffen und Missstände abzustellen. Eine solche Reaktion erfolgte von ihr auch im gegenständlichen Fall, indem sie umgehend die erforderlichen Schritte zur Behebung der festgestellten Mängel einleitete und von den Präventivfachkräften dem Gesetz entsprechende Berichte einforderte.

 

Die Zeugin schilderte in der Berufungsverhandlung den mit ihrer Stellung im Unternehmen verbundenen Aufgabenbereich sehr glaubwürdig und konnte auch schlüssig darlegen, weshalb die Arbeitsinspektorin bei ihrer Kontrolle durchaus den Eindruck gewinnen konnte, dass die Zeugin keine entsprechenden Anordnungsbefugnisse habe. Dieser Eindruck kann nachvollziehbar darauf zurückgeführt werden, dass die Zeugin anlässlich der – für sie als Filialleiterin ersten - Kontrolle nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, bei der sie überdies nicht persönlich anwesend war, aufgrund eines Telefonates mit der Arbeitsinspektorin den Eindruck gewonnen hat, die festgestellten Mängel würden strafrechtliche Konsequenz für sie nach sich ziehen und die Zeugin daher über ihre tatsächliche Einflussmöglichkeit in der Filiale eher zurückhaltende Angaben machte. Aufgrund der glaubwürdigen Schilderung und er im Akt einliegenden Urkunden steht daher für den Oö. Verwaltungssenat als erwiesen fest, dass zum Tatzeitpunkt Frau M U als verantwortliche Beauftragte für die Betriebsstätte der X GmbH in G, L rechtswirksam bestellt war.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 9 Abs.2 leg.cit. sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich beweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Gemäß § 23 Arbeitsinspektionsgesetz (ArbIG) wird die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten erst mit der Mitteilung des Zustimmungsnachweises an das zuständige Arbeitsinspektorat rechtswirksam.

 

Im Grunde der Sachverhaltsfeststellungen steht fest, dass Frau M U mit Bestellungsurkunde vom 28.04.2006 von der X GmbH zur verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der gegenständlichen ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften in der Betriebsstätte in G, L, rechtswirksam bestellt wurde.

 

Diese Bestellung langte am 11. Mai 2006 beim zuständigen Arbeitsinspektorat ein. Die Voraussetzungen nach § 9 Abs.2 VStG und § 23 ArbIG wurden erfüllt und ist daher die Bestellung rechtswirksam. Es ging daher die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit auf Frau M U als verantwortliche Beauftragte über. Damit endet die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Berufungswerbers als handelsrechtlicher Geschäftsführer.

 

Es war daher das angefochtene Straferkenntnis gegen den Berufungswerber aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen, da der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

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