Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521823/10/Kof/Jo

Linz, 25.04.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M Z, geb. , S, H-U vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J P, S, M,  gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 23.11.2007, VerkR20-2464-1997 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen und Lenkverbot, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als Herrn M Z die Lenkberechtigung für die Klasse B – befristet bis 25.4.2009 – erteilt wird.

          

II.               

Die Aberkennung des Rechts von einem ausländischen Führerschein                in Österreich Gebrauch zu machen    sowie

das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen  und  Invalidenkraftfahrzeugen

werden  aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage: § 8 Abs.3 Z2 FSG

 

 


 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid                     dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) – wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung – gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klasse B, gerechnet ab 02.08.2007, entzogen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen und

-         das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 14.12.2007 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die amtsärztliche Sachverständige, Frau Dr. E W, hat betreffend die gesundheitliche Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B das amtsärztliche Gutachten, San-235552/1-2008 erstellt und dabei

-         eine verkehrspsychologische Stellungnahme,

-         eine internistisch fachärztliche Stellungnahme  sowie

-         eine fachärztliche Stellungnahme

verwertet.

 

Im Ergebnis führt die amtsärztliche Sachverständige aus, dass der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B befristet geeignet und eine Nachuntersuchung  nach  einem  Jahr  erforderlich  ist.

 

Dieses Gutachten ist vollständig schlüssig und widerspruchsfrei und wurde daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.

 

Dem Bw war somit die Lenkberechtigung für die Klasse B,  befristet auf ein Jahr zu erteilen.

 

 

 

 

 

Bei der im amtsärztlichen Gutachten angeführten Nachuntersuchung                   sowie Kontrolluntersuchung wird kein bei der Ausübung der Lenkberechtigung     zu befolgendes Verhalten vorgeschrieben, sondern dient dies ausschließlich            der Vorbereitung der künftigen Entscheidung über die Erteilung der Lenkberechtigung für die Zeit nach Ablauf der nunmehr festgesetzten Befristung.

siehe dazu ausführlich VwGH vom 20.04.2004, 2003/11/0315.

 

Diese im amtsärztlichen Gutachten angeführte Nachuntersuchung sowie Kontrolluntersuchung werden daher nicht vorgeschrieben.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum