Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162978/9/Br/Ga

Linz, 21.04.2008

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn T K, geb., S, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 23. Jänner 2008, Zl. VerkR96-10744-2007, nach der am 21.4.2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

I.     Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird im vollem Umfang bestätigt.

II.    Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren € 10,00 (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

Rechtsgrundlagen:

I.                   § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – VStG

II.  § 64 Abs.1 u. 2 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wegen der Übertretung nach § 106 Abs.2 iVm § 134 Abs.3 lit.d KFG eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 30.4.2007 um 11:15 Uhr als LenkerIn (gemeint wohl als Lenker) des PKW's , in Mondsee, Südtirolerstraße 10 (bei der Sporthauptschule), wie dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt worden sei, den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet habe und er weiters die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert habe, obwohl ihm eine solche angeboten worden sei.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz erachtete die Übertretung auf Grund der Feststellungen des Meldungslegers als erwiesen. Im Gegensatz dazu wurde der Verantwortung des Berufungswerbers nicht gefolgt. Als strafmildernd wurde bei der Strafzumessung die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet, wobei von einem Monatseinkommen in der Höhe von € 1.400,-- keinem Vermögen und keinen Sorgpflichten ausgegangen wurde.

 

 

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen und per E-Mail übermittelten Berufung führt der Berufungswerber sinngemäß aus, noch immer nicht zu verstehen warum er für einen Irrtum der Polizei bezahlen solle. Die Bezahlung des OM habe er verweigert, weil es auch dafür keine  Grundlage gegeben habe.

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt. Diesem angeschlossen findet sich die vor der Behörde erster Instanz abgelegte Zeugenaussage des Meldungslegers, sowie der Beifahrerin im Fahrzeug des Berufungswerbers. Ergänzend wurde dem Berufungswerber mit schriftlichen Mitteilungen die Sach- u. Rechtslage dargelegt, sowie der mit einer Berufungsverhandlung einhergehende Verfahrensaufwand darzulegen versucht.

Den in Erleichterung der Anreise am Gemeindeamt Lengau anberaumten Termin zur Berufungsverhandlung nahm der Berufungswerber letztendlich aber unent­schuldigt dennoch nicht wahr. Die Behörde erster Instanz entschuldigte sich für deren Nichtteilnahme aus dienstlichen Gründen.

 

 

3.1. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsver­handlung war hier trotz der 500 Euro nicht übersteigenden Geldstrafe in Wahrung der durch Art. 6 EMRK intendierten Rechte geboten (§ 51e Abs.1 Z1 VStG). 

 

 

4. Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:

 

4.1. Laut Anzeige habe der Berufungswerber sein Fahrzeug ohne Licht und unangegurtet gelenkt. Letzteres wurde vom Meldungsleger auch noch nach  der Anhaltung festgestellt. Angeblich sei dem Berufungswerber vorerst der im Wege eines Organmandates einzuhebende Geldbetrag zu hoch gewesen. In weiterer Folge erklärte er gegenüber dem Meldungsleger, er würde einfach angeben angeschnallt gewesen zu sein.

In dem gegen die Strafverfügung erhobenen Einspruch vermeinte der Berufungswerber schließlich, dem Beamten nichts unterstellen zu wollen, dieser müsse sich aber über den angezeigten Sachverhalt geirrt haben.

Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens bestritt der Berufungswerber im Rahmen seiner am 22.7.2007, 17.31 Uhr per E-Mail erstatteten Stellungnahme abermals die Begehung der ihm damals noch zwei zur Last liegenden Übertretungen. Es seien aus ursprünglich 10 Euro plötzlich 30 Euro geworden, weil offenbar wegen des vorerst nur wegen des angeblich nicht eingeschaltet gewesenen Lichtes, auch noch wegen der nicht angelegten Sicherheitsgurte bezahlt werden hätte sollen. 

Seine Frau sei als Beifahrerin neben ihm gesessen und könne ebenfalls bestätigten, dass er angegurtet gewesen sei.

Der Meldungsleger gab schließlich im Rahmen seiner Zeugenaussage vor der Behörde erster Instanz am 20.8.2007 zu Protokoll, dass der Berufungswerber mit Sicherheit weder das Licht eingeschaltet hatte noch angegurtet war. Bei der Anhaltung habe er dies auch zugegeben. Als dem Berufungswerber  dann für beide Übertretungen ein OM angeboten worden sei, vermeinte er einfach die Sache zu beeinspruchen und dabei zu bestreiten.

Die Ehefrau des Berufungswerbers übermittelte in der Folge zwei in englisch abgefasste E-Mail (2.9.2007 u. 19.9.2007) mit dem sinngemäßen Hinweis mangels Fahrgelegenheit nicht zur Behörde kommen zu können.

Am 12.10.2007 um 22:41 Uhr wiederholte der Berufungswerber die bereits am 22.7.2007 abgelegte Verantwortung.

 

 

4.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Zeuge GrInsp. P den Verlauf der Amtshandlung. Er lies keinen Zweifel darüber aufkommen, dass er bereits  im Zuge der Annährung an seinen Standort auf der mit einer 40 km/h – Beschränkung versehenen Wegstrecke neben dem nicht eingeschalteten Licht erkennen habe können, dass der Berufungswerber die Gurte nicht angelegt hatte. Dies unter Hinweis auf die gute Erkennbarkeit bei einem M älteren Baujahres. Auch bei bzw. nach  der Anhaltung fand sich der Berufungswerber nicht angegurtet am Fahrersitz. Eine solche Feststellung ist in aller Regel bei Tageslicht für ein Straßenaufsichtsorgan auch nicht schwer festzustellen.

Der Meldungsleger vermochte ferner dahingehend zu überzeugen, dass der Berufungswerber ihm gegenüber die Bezahlung einer sogenannten Organmandatsstrafe mit dem Hinweis verweigerte, dass diese ihm zu hoch sei. Ferner erklärte der Berufungswerber er würde sich im Zuge des Verfahrens einfach mit dem Hinweis verantworten, er sei eben angegurtet gewesen.

Der Zeuge hinterließ einen glaubwürdigen Eindruck. Eine wahrheitswidrige Behauptung wird dem Zeugen ebenso wenig zugesonnen wie ein allfälliger Irrtum in der Wahrnehmung über den Gurtenzustand unmittelbar vor und bei der Anhaltung. Das aus einer Distanz von 50 m und bei einer  Fahrgeschwindigkeit von vielleicht 40 km/h dies nicht schwer feststellbar ist vermag alleine schon aus den logischen Denkgesetzen leicht nachvollzogen werden.

Demgegenüber vermag weder die bestreitende Verantwortung des Berufungs­werbers, noch die sich auf einen Satz beschränkende zeugenschaftliche Aussage seiner Beifahrerin  überzeugen. Nicht nur, dass die an die Behörde erster Instanz per E-Mail übermittelten so knappen wie inhaltsleereren Mitteilungen den Darstellungen des Meldungslegers nicht wirklich überzeugend entgegen treten,  besuchte der Berufungswerber letztlich unentschuldigt die Berufungsverhandlung mit dem Hinweis auf dienstliche Verhinderung nicht, obwohl diese in seinem Sinne unweit  seines Wohnortes   anberaumt wurde.  Er entsandte auch keine Vertretung.

Da letztlich die Angaben des Meldungslegers nicht nur unter Wahrheitspflicht gemacht wurden, waren diese auch im Vortrag überzeugend dargetan, sodass an ihnen kein Zweifel gehegt werden mag. Von dieser unmittelbaren Überzeugungsmöglichkeit des erkennenden Organs der Berufungsbehörde machte der Berufungswerber letztlich nicht Gebrauch indem er der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern blieb.

 

 

4.3. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Wie von der Behörde erster Instanz zutreffend ausgeführt, findet die Gurtenpflicht nach der 26. KFG-Novelle im § 106 Abs.2 iVm § 134 Abs.3 lit.d KFG 1967 idF BGBl. Nr.117/2005 ihre Grundlage.

Dieser lautet:

"Ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet, sofern nicht Abs. 5 Anwendung findet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinn des § 1304 ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, dass die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sicherheitsgurts eingetreten wäre."

 

Nach § 134 Abs.3d KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung die gemäß § 50 VStG welche vorerst durch Anbot einer Organmandatsstrafe von 35 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person

  1. die im § 106 Abs.2 angeführte Verpflichtung, oder

  2. die im § 106 Abs.7 angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt wird.

Wie schon nach der früheren Rechtslage über den Gebrauch des Sicherheitsgurtes (nach Art.III Abs.1 erster Satz der 3. KFG-Novelle), ist ein Verstoß gegen den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes unabhängig davon gegeben, ob dies bei einer Anhaltung durch ein Straßenaufsichtsorgan (noch) der Fall ist oder sich der Betroffene allenfalls zwischenzeitig angegurtet gehabt hätte.  Dabei wäre es auch unerheblich, ob, wie offenbar der Berufungswerber im Zuge seiner Verantwortung im erstinstanzlichen Verfahren es allenfalls darzulegen versucht, erst eine kurze Wegstrecke zurückgelegt worden wäre.

Laut Judikatur begründet die Wortfolge "bei einer Anhaltung, die gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt wird" kein Tatbestandselement (VwGH 20.11.1986, 86/02/0118).

Dass dieser Verstoß gegen die Rechtsordnung aus Anlass einer Anhaltung festgestellt sein muss, ist lediglich die verfahrensrechtliche Voraussetzung für die Ahndung dieser Verwaltungsübertretung. Diese Regelung hängt engstens mit der weiteren verfahrensrechtlichen Besonderheit der Verfolgung dieses Tatbestandes zusammen, nämlich dem Umstand, dass ein Rechtsanspruch auf Bestrafung in Form einer Organstrafverfügung nach § 50 VStG besteht. Eine zeitliche Definition der zitierten Wortfolge "bei einer Anhaltung" existiert nicht. Dem Sinn des § 106 Abs.2 KFG iVm § 134 Abs.3d KFG 1967 – nämlich die Ahndung des oben umschriebenen strafbaren Verhaltens – entsprechend, umfasst die Wortfolge "bei einer Anhaltung" jedenfalls auch alle jene Feststellungen, die Organe der Straßenaufsicht im Zuge einer eine Anhaltung einschließenden Amtshandlung, die mit der Anhaltung in einem engen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang steht, gemacht haben; also auch solche Vorgänge, die sie während des vorangegangenen Lenkens noch kurz vor dem ersten dem Lenker gegebenen Zeichen der Aufforderung zum Anhalten beobachtet haben (VwGH 27.2.2004, 2003/02/0293).

 

 

5. Zur Strafzumessung:

 

5.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzu­wägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Aus Judikatur des VfGH ist abzuleiten, dass die Gurtenpflicht nicht bloß dem Selbstschutz sondern auch dem Schutze öffentlicher Interessen dient. Diese Pflicht greife, so der VfGH, in keiner Weise in das Privatleben und ebenso wenig in ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht ein (Hinweis auf EMRK v. 13.12.1979, Nr. 8707/79, EuGRZ 1980, S 170).

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs.1 VStG). Diesbezüglich ist selbst den Berufungsausführungen nicht zu entnehmen, welche Umstände dem Anlegen des Sicherheitsgurtes vor Fahrtantritt entgegen gestanden wären.

Der Berufungswerber vermag demnach unter Hinweis auf sein mit 1.400 Euro geschätzten Monatseinkommens mit seinem Berufungsvorbringen auch eine Rechtswidrigkeit der wider ihn verhängten Geldstrafe nicht aufzuzeigen. Die Geldstrafe in Höhe von € 50,00 ist durchaus als maßvoll zu bezeichnen, wobei der Gesetzgeber für den Fall der nicht unverzüglichen Bezahlung eines Organmandates eben den in der Übertretung vertypten Unwert mit € 72,00  wertet. Bei der Strafzumessung kann demnach auch kein Ermessensfehler seitens der Behörde erster Instanz erblickt werden.

Der Berufung musste daher jeglicher Erfolg versagt bleiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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