Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222183/6/Bm/Sta

Linz, 18.04.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß beschränkte  Berufung der Frau R G, P,  S. F, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12.12.2007, GZ. 0100349/2007, wegen Verwaltungsübertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung gegen die Strafhöhe wird insofern Folge gegeben, als die zu Faktum a) verhängte Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden, sowie die zu Faktum b) verhängte Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 19 Stunden, herabgesetzt werden.

 

II.     Der Kostenbeitrag zum Verfahren I. Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 35 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24, und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF;

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem Straferkenntnis vom 12.12.2007, GZ. 0100349/2007, über die Berufungswerberin Geldstrafen von 200 Euro (Faktum a) und 300 Euro (Faktum b), Ersatzfreiheitsstrafen von
19 Stunden bzw. 28 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 iVm § 94 Z23 GewO sowie § 366 Abs.1 Z1 und § 31 Abs.3 iVm § 1 Z15 der GewO  verhängt. Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Die Beschuldigte, R G, geboren am , hat folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

Die Beschuldigte ist seit 02.01.2007 im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe "Farb-, Typ- und Stillberatung" im Standort  L, F. Eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe "Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio)" besitzt die Beschuldigte seit 16.08.2007. Im Zuge von verdeckten Ermittlungen am 12.03.2007; 21.03.2007; 29.03.2007 und 03.04.2007 durch ein Detektivbüro – initiiert durch die Wirtschaftskammer OÖ. – wurde festgestellt, dass im oa Standort das

a) reglementierte Gewerbe "Fußpflege" gemäß § 94 Z.23 GewO sowie

b) das Teilgewerbe "Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio)" gemäß § 1 Z.15 Teilgewerbeverordnung

von der Beschuldigten ausgeübt wurde.

Am 12.03.2007 und am 03.04.2007 wurden einschlägige Tätigkeiten der angeführten Gewerbe – Nagelbehandlung, Fußpflege – der Ermittlerin am Telefon angeboten.

Weites wurden de facto im Standort  L, F, am 21.03.2007 Nägel zum Preis von € 60,00 bei einer Kundin behandelt und am 29.04.2007 bei einer Kundin um € 26,00 eine Fußpflegebehandlung durchgeführt. (Rechnungen liegt der Behörde in Kopie vor).

Somit wurde von der Beschuldigten auf eigene Rechnung und Gefahr in Ertragsabsicht zumindest am 12.03.2007; 21.03.2007; 29.03.2007 und 03.04.2007 das Gewerbe "Fußpflege" sowie das Teilgewerbe "Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio)" ausgeübt, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein."

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, welche im Zuge des Berufungsverfahrens mit der Begründung auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde, dass die Strafhöhe im Verhältnis zu den Einkommensver­hältnissen bei weitem zu hoch gegriffen sei.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme zu GZ. 0100349/2007.

 

Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet konnte von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Zur Begründung der Strafbemessung führte die Erstbehörde an, keinen Umstand als strafmildernd oder straferschwerend zu werten. Bei der Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten ging die Erstbehörde davon aus, dass die Beschuldigte ein monatliches Nettoeinkommen von 800 Euro hat und keine Sorgepflichten für Kinder bestehen.

In den Berufungsausführungen ist die Berufungswerberin dieser Annahme insofern entgegengetreten, als sie angegeben hat, dass sie kein Einkommen besitze und kein Vermögen habe. Das Geschäft decke knapp das Gehalt der Angestellten.

Mit diesen Berufungsausführungen vermag die Berufungswerberin der hier erfolgten Strafzumessung mit Erfolg entgegenzutreten. Bei der Bemessung der Geldstrafe sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten wichtige Kriterien. Die Berufungsbehörde hat ein für die Strafbemessung relevantes Vorbringen bis zu Erlassung des Bescheides zu berücksichtigen (VwGH 8.7.1988, 86/18/0127). Unter Berücksichtigung der von der Berufungswerberin nunmehr vorgebrachten persönlichen Verhältnisse, die von der Berufungsbehörde jedenfalls bei der Bemessung der Geldstrafe heranzuziehen sind, erachtet es der Unabhängige Verwaltungssenat als vertretbar, die Geldstrafe, auch unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention, zu reduzieren.

 

Zu II.:

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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