Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260395/4/Wim/Pe/Ps

Linz, 25.04.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn J B, F, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 12.2.2008, Wa96-12-6-2007, wegen einer Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat als Kosten zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat den Betrag von 100 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 12.2.2008, Wa96-12-6-2007, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Übertretung gemäß § 137 Abs.1 Z5 1. Fall iVm § 32 Abs.1 und 2 lit.c Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 eine Geldstrafe von 500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet 50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben in W neben dem landwirtschaftlichen Anwesen F (vulgo K) von ca. 1967 bis zum 9.10.2007 die Sickerwässer der vorderen östlich des Hofes gelegenen Festmistlagerstätte (Hauptmistlagerstätte) und von ca. 1988 bis zum 9.10.2007 die Sickerwässer der hinteren nördlich des Hofes gelegenen Festmistlagerstätte (Nebenmistlagerstätte), somit die Sickerwässer von zwei Festmistlagerstätten, die unbefestigt sind und keine geordnete Sicherwasserentsorgung aufweisen und auf denen der Festmist aus der eigenen Tierhaltung gelagert wird, einerseits direkt auf bzw. neben den beiden unbefestigten Lagerflächen und andererseits in einem nahe gelegenen Graben, in den die Sickerwässer oberflächlich und über die Straßenentwässerung des Güterweges gelangen und der zum Schwertmüllerbach entwässert, ohne wasserrechtliche Bewilligung zur Versickerung gebracht und somit Maßnahmen gesetzt, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, wobei diese Maßnahmen als bewilligungspflichtige Einwirkung auf ein Gewässer nur nach Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung zulässig wären.“

 

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis der Strafhöhe nach angefochten. Weiters wurde vorgebracht, dass der Abfluss von Sickerwässern umgehend verhindert werde und die baulichen Maßnahmen dafür in die Wege geleitet werden. Die verhängte Strafe sei als zu hoch bemessen, da das Einkommen in der Landwirtschaft nicht so hoch sei und der Bw unterhaltspflichtig für seine Frau sei.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG unterbleiben, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Da sich die Berufung nur gegen die verhängte Geldstrafe richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

4.2. Gemäß § 137 Abs.2 Z5 Wasserrechtsgesetzt 1959 – WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs.3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14.530 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt.

 

Gemäß § 32 Abs.1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs.3) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

 

Gemäß § 32 Abs.2 lit.c WRG 1959 bedürfen nach Maßgabe des Abs.1 einer Bewilligung insbesondere Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstraf­rechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde, von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

4.3. Der Bw hat am 29.1.2008 bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben, dass seine Gattin eine eigene Pension beziehe und er nicht sorgepflichtig sei. Weiters führte er aus, dass er eine Pension von ca. 700 Euro monatlich erhalte und Zahlungen zur Tilgung von Schulden, die aus dem Wiederaufbau des Bauernhofes nach einem Brand resultieren, in Höhe von ca. 7.000 Euro jährlich zu leisten habe.

In seiner Berufung vom 27.2.2008 gab der Bw an, dass er für seine Frau unterhaltspflichtig sei, weshalb er vom Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 18.3.2008, VwSen-260395/2/Wim/Pe, unter Vorhalt seiner Einvernahme vom 29.1.2008 vor der belangten Behörde aufgefordert wurde, entsprechende Beweise betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Gattin vorzulegen.

Bis dato wurde diesem Auftrag vom Bw nicht entsprochen, weshalb sich der Oö. Verwaltungssenat den Strafbemessungskriterien der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis anschließt, die angesichts der Tatumstände, insbesondere der Dauer der angelasteten Versickerungen auf jeden Fall als angemessen anzusehen sind.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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