Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-222193/11/Kl/Sta

Linz, 29.04.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung der Frau C S, G S, W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B B, M, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 5. Februar 2008, Ge96-72-2007, wegen  einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 23. April 2008, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch anstelle von "handelsrechtliche" das Wort "gewerberechtliche" zu treten hat.

 

II.     Die Berufungswerberin hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 290,60 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 5. Februar 2008, Ge96-72-2007, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 135 Stunden, wegen einer Verwaltungs­über­tretung gemäß § 2 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz iVm § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994  verhängt, weil sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als das für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliche Organ der Z A GmbH mit dem Sitz in T zu verantworten hat, dass durch die Z A GmbH vom Unternehmensstandort in T., H, am 18.10.2007 um ca. 15.20 Uhr in W, S S, mit dem Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen  (Kennzeichen des Sattelanhängers: ) eine auf Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils abzielende und somit gewerbsmäßige Beförderung von Getreide vom Lagerhaus G nach H durchgeführt wurde, obwohl die Z A GmbH nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung für die gewerbsmäßige Güterbeförderung ist und die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nur aufgrund einer  Konzession ausgeübt werden darf.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Es wurde Unzuständigkeit der Behörde behauptet, ein Verstoß gegen § 44a VStG vorgebracht und stützt sich die Berufungswerberin auf die Regelung des Werkverkehrs gemäß § 10 GütbefG. Weiters wurde die Strafhöhe bekämpft und ein Einkommen von 700 Euro angegeben. Es wurde daher die Einstellung des Verfahrens beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

In einer Stellungnahme vom 16. April 2008 gab die belangte Behörde bekannt, dass sie an der Berufungsverhandlung nicht teilnehmen könne und teilte sie zur Sache selbst mit, dass der Sitz der Z A GmbH in T. liegt und daher die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben sei. Eine Beförderung im Werkverkehr sei nicht glaubhaft gemacht worden. Außerordentliche Milderung nach § 20 VStG sei nicht in Betracht zu ziehen, da Überwiegen von Milderungsgründen nicht gegeben sei und auch nicht von geringfügigem Verschulden auszugehen ist.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, insbesondere auch in die Anzeige vom 23. Oktober 2007 mit einer ausführlichen Tatdarstellung. Weiters wurde Beweis erhoben durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. April 2008, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Trotz ausgewiesener Ladung ist die Berufungswerberin und ihr Rechtsvertreter der Verhandlung ferngeblieben. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurde die Zeugin M C geladen und einvernommen. Der geladene Zeuge GI F S, Meldungsleger, hat sich wegen Krankheit entschuldigt.

 

4.1. Es steht als erwiesen fest, dass am 18. Oktober 2007 um 15.20 Uhr in W, S S, mit einem näher beschriebenen Lastkraftwagen der Z A GmbH mit dem Sitz in T, deren handelsrechtliche und gewerbe­rechtliche Geschäftsführerin die Berufungswerberin ist, eine gewerbsmäßige Güterbeförderung vom Lagerhaus G nach H durch die Lenkerin M C durchgeführt wurde. Die Lenkerin ist bei der Z A GmbH beschäftigt. Sie hatte den Auftrag, entsprechend den Anforderungen und Anweisungen des L Oberösterreich Mitte in W im L G Nassmais zu laden und diesen zum L H und der dortigen Trocknungsanlage zu befördern. In der Zeit des Tatzeitpunktes war sie angewiesen, nur für das Lagerhaus zu fahren, wobei sie mit dem Disponenten des Lagerhauses Kontakt hatte, welcher ihr jeweils die Beladung und Entladung bekannt gab. Auch die entsprechenden Papiere wie Lieferschein und Wiegezettel wurden vom Lagerhaus ausgestellt. Die Lenkerin fährt hauptsächlich mit Getreide für das Lagerhaus. Einen Auftrag der Z A GmbH, das Getreide von der Trocknungsanlage zur Firma zu bringen bzw. an eine Kundschaft zu liefern, erging an die Lenkerin nicht. Auch wurde ihr nicht gesagt, dass sie im Werkverkehr fahre. Nunmehr fährt sie Getreidetransporte für die RWA. Die Arbeitszeitabrechnung erfolgt mit der Z A GmbH. Die Z A GmbH handelt mit Schweinen und sind die übrigen Lkw's der Firma für den Schweinetransport gerüstet und bestimmt.

 

4.2. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie auch aus der glaubwürdigen und schlüssigen Aussage der einvernommenen Zeugin. Zweifel an der Richtigkeit der Aussage bestanden für den Oö. Verwaltungssenat nicht. Die Zeugin gab unmissverständlich zu verstehen, dass sie die Getreidetransporte für das Lagerhaus durchführte und es sich um Eigentum  des Lagerhauses handelte, zumal sonst vom Unternehmen mit Schweinen gehandelt wurde und hiefür andere Lkw's bestimmt sind. Lediglich der von ihr gelenkte Lkw ist für Getreidetransporte geeignet. Auch gab sie an, dass diese Transporte zur Erntezeit stattfanden. Es konnten daher diese Aussagen zu Grunde gelegt werden.

Von einer weiteren Einvernahme des Meldungslegers konnte im Grunde des eindeutigen und erwiesenen Beweisergebnisses Abstand genommen werden.

Nachweise für einen Werkverkehr wurden hingegen von der Bw nicht beigebracht und auch keine Beweismittel genannt.

 

4.3. Die Z A GmbH hat nach Firmenbuchauszug ihren Unternehmenssitz in T. und ist als handelsrechtliche Geschäftsführerin die Berufungswerberin eingetragen. Die Z A GmbH verfügt über eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe Handelsgewerbe und Handelsagenten und ist die Berufungswerberin als gewerberechtliche Geschäftsführerin eingetragen. Eine Gewerbeberechtigung für das Güterbeförderungsgewerbe besteht nicht.

 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Gemäß § 370 GewO sind Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde.

Gemäß § 23 Abs.4, 2. Satz Güterbeförderungsgesetz 1994 – GütbefG, hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 der GewO 1994 mindestens 1.453 Euro zu betragen.

Auch gemäß § 23 Abs.7 GütbefG ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der GewO 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt wurde.

 

Gemäß § 2 Abs.1 GütbefG darf gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden.

 

Im Grunde des festgestellten Sachverhaltes wurde daher mit dem durchgeführten Transport eine auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils abzielende gewerbsmäßige Beförderung von Gütern durchgeführt, ohne dass eine erforderliche Gewerbeberechtigung vorlag. Es war daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt. Die Berufungswerberin ist gewerberechtliche Geschäftsführerin und war daher die Berufungswerberin als gewerberechtliche Geschäftsführerin verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und die Geldstrafe gegen sie zu verhängen.

 

Wenn hingegen die Berufungswerberin Werkverkehr geltend macht, so ist ihr entgegenzuhalten, dass entsprechende Unterlagen und Nachweise von ihr nicht beigebracht wurden. Auch das durchgeführte Beweisverfahren hat keine Hinweise auf einen Werkverkehr ergeben. So wusste die Lenkerin nicht, dass sie im Werkverkehr fahre und nahm die Lenkerin an, dass das Getreide Eigentum des Lagerhauses sei. Auch gab sie in schlüssiger Weise an, dass das Unternehmen mit Schweinen handle und daher auch die übrigen Lkw hiefür bestimmt sind. Die durch sie durchgeführte Güterbeförderung erfolgte in der Erntezeit. Dies wird auch durch die Erhebungsergebnisse, welche der Anzeige zu Grunde gelegt sind, bestätigt, wonach das Lagerhaus in G angab, dass die Transporte mit eigenen Transportmitteln nicht bewältigt werden könnten und man sich daher des Unternehmens Z GmbH bediene.

 

Die weiteren Berufungsbehauptungen führen ebenfalls nicht zum Erfolg. Wie die belangte Behörde richtig ausführt, ist der Firmensitz im Sprengel der belangten Behörde gelegen. Von hier aus hätte sie die entsprechende Gewerbeberechtigung beantragen müssen. Es ist daher am Unternehmenssitz der Tatort anzunehmen. Die weiters angeführten örtlichen Angaben wie G und H stellen reine Sachverhaltselemente im Sinn einer Spruchkonkretisierung hinsichtlich der Tathandlung dar.

 

5.2. Die Berufungswerberin hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat dabei der Beschuldigte sämtliche zu seiner Entlastung führenden Umstände initiativ darzulegen und entsprechende Beweismittel vorzulegen bzw. konkrete Beweisanträge zu stellen.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung gehört zu den Ungehorsamsdelikten. Ein Entlastungsnachweis wurde von der Berufungswerberin nicht erbracht. Vielmehr enthält die Berufung kein Vorbringen, das für ihre Entlastung spricht. Es ist daher zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

 

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat die Unbescholtenheit der Berufungswerberin strafmildernd gewertet, Erschwerungsgründe traten nicht hervor. Mangels Angaben der Berufungswerberin wurden ihre persönlichen Verhältnisse mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten geschätzt.

Wenn auch die Berufungswerberin in ihrer Berufung nunmehr ein Einkommen von 700 Euro geltend macht, so hat sie diesbezüglich einen entsprechenden Nachweis nicht erbracht. Im Übrigen hat sie keine strafmildernde Umstände vorgebracht. Die von der Behörde verhängte Geldstrafe stellt die Mindeststrafe dar. Die belangte Behörde führt zu Recht aus, dass ein erhebliches Überwiegen der Milderungsgründe – bei nur einem Milderungsgrund der Unbescholtenheit - nicht vorliegt, sodass von der Regelung des § 20 VStG der außerordentlichen Milderung nicht Gebrauch zu machen war. Im Übrigen stellt ein geringeres Einkommen keinen Milderungsgrund dar. Auch ist angesichts der verhängten Mindeststrafe eine weitere Herabsetzung nicht gerechtfertigt. Insbesondere ist die Berufungswerberin auf den Unrechtsgehalt der Tat hinzuweisen, nämlich dass erhebliche Schutzinteressen durch die Tat verletzt wurden, wie insbesondere Interessen am geordneten Wettbewerb und einer geordneten Gewerbeausübung.

Im Grunde des Unrechtsgehaltes der Tat und auch des Umstandes, dass es sich nicht um eine einmalige Begehung handelte, war auch nicht vom geringfügigen Verschulden auszugehen. Geringfügiges Verschulden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann anzunehmen, wenn das Verhalten der Beschuldigten weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Dies ist nicht gegeben. Es war daher auch nicht gemäß § 21 VStG von einer Strafe abzusehen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 290,60 Euro, gemäß § 64 VStG aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Güterbeförderung, kein Werkverkehr

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum