Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162914/10/Zo/Ka

Linz, 06.05.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M G, geb. ,V, vom 30.1.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding  vom 19.12.20007, Zl.VerkR96-321-2007, wegen zwei Übertretungen des KFG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24.4.2008, zu Recht erkannt:

 

I.                   Hinsichtlich Punkt 1) wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis  bestätigt.

II.      Hinsichtlich Punkt 2) wird der Berufung stattgegeben, das                          Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren                       eingestellt.

 

III.              Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 10 Euro, die Kosten für das Berufungsverfahren betragen 20 Euro (das sind 20 % der zu Punkt I. bestätigten Strafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und § 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu III.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat dem Berufungswerber (Bw) im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 25.2.2007 um 08.05 Uhr als Lenker eines PKW mit dem Anhänger, Kz.:  auf der A8, bei km.71,300 sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt worden sei, dass

1.) die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert gewesen sei, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräfte standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zum Beispiel durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist. Es sei festgestellt worden, dass mehrer Holzlatten lose auf der Ladefläche des Anhängers gelegen seien und diese nicht entsprechend gesichert gewesen seien;

2) beim Ziehen eines Anhängers, welcher nicht selbsttätig zum Stehen gebracht werden kann, wenn er ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden ist, eine Sicherheitsverbindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger nicht bestanden hat, da eine solche nicht vorhanden gewesen sei.

 

Der Bw habe dadurch zu 1) eine Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG und zu 2) eine solche nach § 102 Abs.1 iVm § 13 Abs.2 KFG  begangen, weshalb über ihn zu 1) eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (EFS 24 Stunden) sowie zu 2) eine solche von 50 Euro (EFS 12 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 15 Euro verpflichtet.  

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Bw im Wesentlichen geltend, dass an der linken Anhängerseite mindestens zwei Hölzer vom über 1 m Länge völlig ungesichert über der hinteren Bordwand gelegen seien. Dies sei der zentrale Punkt der Vorwürfe, dafür sei aber der Polizeibeamte verantwortlich. Dieser habe die Hölzer ca. 80 cm aus ihrer ursprünglichen Verkeilung herausgezogen und damit den im Foto dokumentierten Zustand erst herbeigeführt. Der Polizist behaupte nun, dass sein Kollege etwas angehoben habe, was aber nicht den Tatsachen entspreche. Wenn die Ladungssicherung tatsächlich mangelhaft gewesen wäre, so hätte der Polizist die Weiterfahrt untersagen müssen, was er aber nicht getan habe. Er sei bisher unbescholten und fühle sich durch diese Strafverfügung kriminalisiert. Bezüglich der Sicherung des Anhängers hätte er damit in Deutschland kein Vergehen begangen.  

 

3. Der Bezirkshauptmann von Schärding hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24.4.2008. An dieser haben der Bw sowie ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen und es wurden die Zeugen, CI K und GI A zur Amtshandlung befragt.

 

4.1.         Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Bw fuhr damals mit seinem PKW und dem im Spruch angeführten Anhänger auf der A 8 in Richtung Ungarn. Er wurde zu einer Verkehrskontrolle angehalten, wobei insbesondere die Beladung des Anhängers überprüft wurde. Eine Verwiegung ergab, dass der Anhänger überladen war, weshalb eine Organstrafverfügung in Höhe von 70 Euro eingehoben wurde. Weiters wurde festgestellt, dass der Anhänger nicht mit einer Sicherungskette versehen war und es wurde von den Polizeibeamten die Ladungssicherung kritisiert. Dazu wurden auch Fotos angefertigt, welche sich im Akt befinden.

 

Bei dieser Ladung handelte es sich im Wesentlichen um Holzbretter und Latten sowie eine Leiter. An der rechten Seite des Anhängers befindet sich eine Schaltafel und die Ladung ist durch einen Zurrgurt, welcher über die Schaltafel sowie die Leiter zur gegenüberliegenden Anhängerseite gespannt wurde, niedergebunden. Im rechten und mittleren Bereich des Anhängers befinden sich zahlreiche Holzlatten, welche deutlich über die hintere Bordwand hinausragen. Diese befinden sich zwar unterhalb der Leiter und weiteren Holzteilen, dazwischen bestehen aber Lücken. Im linken Teil des Anhängers befinden sich zwei Holzbretter mit mehr als 1 m Länge, welche deutlich über die hintere Bordwand hinausragen und offensichtlich lose bzw. nur ganz geringfügig verkeilt auf der Ladung liegen. Bezüglich dieser beiden Bretter behauptet der Bw, dass sie der Polizeibeamte A während der Kontrolle aus der Ladung herausgezogen habe, vorher seien sie ausreichend verkeilt gewesen. Erst nach dem Herausziehen der beiden Bretter seien die im Akt befindlichen Fotos angefertigt worden. Der Zeuge A führte dazu in der Verhandlung an, dass er selber die Ladung gar nicht berührt habe, lediglich sein Kollege habe eines der Bretter leicht angehoben. Der Zeuge K führte dazu an, dass es ihm bei der Ladungssicherung nicht nur konkret um jene beiden Bretter gegangen ist, sondern auch um jene, welche auf dem Foto rechts davon zu sehen sind und über die Bordwand ragten. Er hat eines dieser Bretter mit einem Finger leicht anheben können, um welches es sich dabei gehandelt hat, konnte der Zeuge nicht mehr angeben. Sein Kollege habe die Bretter nicht aus der Ladung herausgezogen, jedenfalls habe er diesbezüglich nichts gesehen.

 

Der Bw erläuterte, dass er jene beiden Bretter vor der Weiterfahrt zur Waage im Fahrzeuginneren verstaut hatte. Die übrigen auf der rechten Anhängerseite sowie in der Mitte über die Bordwand hinausragenden Bretter seien zu Bündeln zusammengebunden gewesen und nach Ansicht des Bw durch die zusammengebundene Leiter ausreichend beschwert und vor Verrutschen gesichert gewesen. Zur Ladungssicherung wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein Gutachten eingeholt, welches in der Verhandlung erörtert wurde. Der Bw hat diesem im Ergebnis nicht widersprochen.

 

Das Berufungsvorbringen lässt sich darauf zusammenfassen, dass nach den Behauptungen des Bw die beiden Holzbretter vom Polizisten aus der Verkeilung herausgezogen worden seien, nur deshalb habe er überhaupt ein Rechtsmittel eingebracht.  Zu dieser Frage ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung Folgendes festzuhalten:

 

Sowohl der Bw als auch die beiden Zeugen machten bei der mündlichen Verhandlung einen durchaus vernünftigen und besonnenen Eindruck. Es erscheint aber sehr unrealistisch, dass ein Polizeibeamter bei einer Verkehrskontrolle einen derartigen Zustand selber herbeiführt, nur um dann eine Anzeige erstatten zu können. Eine derartige Vorgangsweise hätte für dein Polizeibeamten einerseits keinerlei Vorteile, andererseits würde sie einen klaren Missbrauch der Amtsgewalt bedeuten, weshalb der Beamte mit erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen rechnen müsste. Dass der Beamte, welcher den Bw persönlich nicht kannte, wegen einer im Prinzip unbedeutenden verkehrsrechtlichen Übertretung ein derartiges Risiko auf sich nehmen würde, muss bei lebensnaher Betrachtung ausgeschlossen werden. Es wird daher den Schilderungen der Polizeibeamten gefolgt.

Das bedeutet keineswegs, dass sich die Ladung bereits bei Fahrtantritt in jenem Zustand befunden hat, der auf den Fotos dokumentiert ist, sondern es ist durchaus naheliegend, dass die beiden Bretter vorerst besser verkeilt waren und durch die beim Fahrbetrieb zwangsläufig auftretenden Erschütterungen diese Verkeilung sich gelockert hat und die Bretter dabei nach hinten gerutscht sind.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zum Beispiel durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist.

 

Gemäß 13 Abs.5 KFG müssen Anhänger, die nicht selbsttätig zum Stehen gebracht werden, wenn sie ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, außer Sattelanhängern, außer der Anhängedeichsel eine Sicherungsverbindung aufweisen, mit der sie, auch wenn der Anhänger ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden ist, so gezogen werden können, dass ihre Radspur auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen und die Anhängerdeichsel nur geringfügig abfallen kann.

 

5.2. Wie sich aus der bereits oben ausgeführten Beweiswürdigung ergibt, ist davon auszugehen, dass die beiden im linken Bereich des Anhängers befindlichen Bretter nicht vom Polizeibeamten herausgezogen wurden, sondern sich bereits am Anfang der Kontrolle so auf dem Anhänger befunden haben, wie sie fotografiert wurden. Es ist durchaus naheliegend, dass sie bei Fahrtantritt besser verstaut waren, offenbar war aber die Verkeilung nicht ausreichend, um bei den im Fahrbetrieb auftretenden Erschütterungen des Anhängers ein Zurückrutschen der Bretter zu verhindern. Auch bezüglich der anderen Bretter bzw. Latten sind auf den Fotos Lücken ersichtlich, sodass sie durch den angebrachten Zurrgurt jedenfalls nicht gehalten werden konnten. Auch diesbezüglich ist – wie sich auch aus dem bereits von der Erstinstanz eingeholten Gutachten ergibt – von einer nicht ausreichenden Ladungssicherung auszugehen. Der Bw hat damit die ihm im Punkt 1 vorgeworfene Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten und es liegen auch keine Umstände vor, welche sein Verschulden ausschließen würden, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

Bezüglich der fehlenden Sicherungskette ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei § 13 Abs.5 KFG 1967 um eine sogenannte Bauvorschrift handelt, welche sich an den Fahrzeughersteller richtet. Es entspricht den Grundsätzen der internationalen Verkehrsübereinkommen, dass Fahrzeuge, welche vorübergehend im internationalen Verkehr verwendet werden, in jenem Zustand verwendet werden dürfen, in dem sie in ihrem Heimatstaat zum Verkehr zugelassen wurden. Der Lenker hat sich hingegen an die Verhaltensvorschriften des besuchten Staates zu halten, das betrifft konkret die §§ 98 bis 102 und 104 bis 106 KFG (siehe die bei Gruntner, KFG, 5. Auflage, Seite 585 bis 587 angeführten Erlässe).

 

Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass der konkrete Anhänger in Deutschland über eine Typengenehmigung verfügt und auch zum Verkehr zugelassen wurde, obwohl er keine Sicherungsverbindung im Sinne des § 13 Abs.5 KFG 1967 aufweist. Eine Nachfrage bei einer deutschen Verkehrsbehörde hat ergeben, dass in Deutschland für leichte Anhänger keine Sicherheitsverbindungen vorgeschrieben sind, sodass der Anhänger den deutschen Bau- und Ausrüstungsvorschriften entspricht. Dementsprechend darf er in diesem Zustand für den vorübergehenden Verkehr in Österreich verwendet werden, weshalb der Bw die ihn im Punkt 2 vorgeworfene Übertretung nicht begangen hat. Diesbezüglich war seiner Berufung daher stattzugeben.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Für die gegenständliche Übertretung beträgt die gesetzliche Höchststrafe gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967  5.000 Euro. Die Erstinstanz hat zutreffend die bisherige Unbescholtenheit des Bw als strafmildernd gewertet. Bei der Strafbemessung darf aber auch nicht übersehen werden, dass bei der gegenständlichen Fahrt das Herabfallen von Brettern während der Fahrt durchaus möglich gewesen wäre. Derartige herabfallende Ladungsteile stellen für nachkommende Verkehrsteilnehmer eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit dar, weshalb doch eine spürbare Geldstrafe verhängt werden musste. Es war daher trotz der ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Bw eine Herabsetzung der Strafe nicht möglich.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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