Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162972/6/Zo/Ka

Linz, 06.05.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn K F, geb., B vom 4.2.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau  vom 15.1.2008, Zl.VerkR96-8914-2007, wegen zwei Übertretungen des KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen  Berufungsverhandlung am 24.4.2008, zu Recht erkannt:

 

I.                   Hinsichtlich Punkt 1 wird die Berufung im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

          Bezüglich der Strafhöhe wird die Geldstrafe auf 300 Euro sowie die             Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt.

 

II.                 Hinsichtlich Punkt 2 wird der Berufung stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

III.              Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 30 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 , 51e und 45 Abs.1 Z1 VStG;

zu III: §§ 64ff VStG;

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat dem Berufungswerber (Bw) im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als Zulassungsbesitzer des LKW mit dem Kz.:  am 12.11.2007 um 13.30 Uhr in Braunau auf der Gemeindestraße Auf der Haiden vor Nr.78 nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Ladung des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des KFG entspricht. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt von H R gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei,

1. das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKW von 3.500 kg durch die Beladung um 1.750 kg überschritten wurde;

2. die höchste zulässige Achslast der zweiten Achse von 3.100 kg durch die Beladung um 600 kg überschritten worden sei.

 

Der Bw habe dadurch zu 1. und 2. jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 begangen, weshalb über ihn Strafen in Höhe von 500 Euro (EFS 240 Stunden) zu 1. bzw. 140 Euro (EFS 72 Stunden) zu 2. verhängt wurden.  Weiters wurde er zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von 64 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw aus, dass er seinem Arbeiter den Auftrag gegeben habe, einen halben bis dreiviertel Kubikmeter Kies von der Schottergrube M zu holen. Er habe diesen Kies für einen Bankettstreifen gebraucht. Sein Arbeiter habe den Zulassungsschein mitgeführt, weshalb er das Höchstgewicht habe erkennen können. Er selber habe sich an diesem Tag in Salzburg bei einer Baubesprechung aufgehalten und  das Fahrzeug sei in Ordnung gewesen. Er habe daher selber keine Möglichkeit gehabt, auf die Einhaltung des Gewichtes zu achten.

 

Bei der Schottergrube M werde das Fahrzeug vor der Beladung und nach der Beladung gewogen und dem Fahrer der Wiegezettel ausgehändigt. Der Fahrer hätte daher die Möglichkeit gehabt, die Überladung zu erkennen und er habe auch nicht den Auftrag gehabt, eine so große Menge Schotter zu holen. Es treffe ihn daher an der Übertretung kein Verschulden.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Braunau/Inn hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie  Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24.4.2008.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

Der Bw ist Zulassungsbesitzer des LKW mit dem Kz.: . Dieser weist ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 3.500 kg auf, die Achslast beträgt bei der ersten Achse 1.800 und bei der zweiten Achse 3.100 kg.

 

Zum Zeitpunkt der Kontrolle wurde der LKW von Herrn R gelenkt, wobei dieser Schotter beförderte. Eine Verwiegung ergab, dass der LKW ein tatsächliches Gewicht von 5.250 kg aufwies sowie die Achslast bei der zweiten Achse 3.700 kg betragen hat.

 

Der Lenker hatte vom Zulassungsbesitzer den Auftrag erhalten, zwischen einem halben und einem dreiviertel Kubikmeter Kies von der Schottergrube zu holen, tatsächlich hatte er aber eine größere Menge geladen. Der Lenker führte den Zulassungsschein mit und die Ladung wurde in der Schottergrube auch verwogen, sodass ihm die Überladung bekannt sein musste. Der Bw selbst war zu diesem Zeitpunkt in Salzburg und hatte mit dem konkreten Transport nichts zu tun. Er hatte seinem Vorarbeiter den Auftrag erteilt, den Schotter zu holen und sich darauf verlassen, dass dieser sich an seine Anweisungen halten werde.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte  eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug mit Anhänger und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 22 Abs.1 VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt.

 

5.2. Die Überschreitungen des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes und der Achslast werden vom Bw nicht bestritten und sind aufgrund der Verwiegung erwiesen. Der Bw macht jedoch geltend, dass ihn daran kein Verschulden treffe, weil er eben einen klaren Auftrag erteilt habe, welchem sein Arbeiter ohne sein Wissen nicht entsprochen habe. Dazu ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Zulassungsbesitzer nur dann straffrei bleibt, wenn er durch ein entsprechendes Kontrollsystem dafür gesorgt hätte, dass die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund zu erwarten gewesen wäre. Dazu reichen Belehrungen und stichprobenartige Kontrollen nach der Rechtsprechung des VwGH nicht und es muss das Kontrollsystem sogar so stark ausgeformt sein, dass auch eigenmächtige Handlungen von Arbeitnehmern verhindert werden (siehe z.B. VwGH vom 25.1.2005, 2004/02/0293). Der Bw hat aber kein derartiges System zur Überwachung seiner Arbeitnehmer eingerichtet, weshalb er auch als Zulassungsbesitzer für die Überladung durch den Lenker (mit) verantwortlich ist. Er hat sich nach seinen eigenen Angaben ausschließlich auf den von ihm erteilten Auftrag verlassen und angenommen, dass der Lenker diesen einhalten werde. Es trifft ihm damit fahrlässiges Verhalten.

 

5.3. Bezüglich der Überschreitung der Achslast ist darauf hinzuweisen, dass § 22 VStG grundsätzlich das Kumulationsprinzip festschreibt. Es liegt allerdings dann keine Kumulation vor, wenn der Täter nur eine deliktische Handlung begangen hat, welche die Merkmale mehrerer Deliktstypen aufweist, wobei aber mit der Unterstellung unter einen Deliktstypus der Unrechtsgehalt voll erfasst wird. Diese Fälle bezeichnet man in der Lehre als Konsumtion. Der VfGH hat zu dem in Artikel 4 Abs.1 des 7. Zusatzprotokolles zur EMRK verankerten Doppelbestrafungsverbot ausgeführt, dass eine Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung dann unzulässig ist, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war. Dies sei dann der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mit umfasst (sh. dazu Hauer/Leukauf, 6. Auflage, S.1377ff).

 

Für den konkreten Fall ist daher zu prüfen, ob bei der Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes gleichzeitig die Achslast "automatisch" ebenfalls überschritten wurde, oder ob es möglich gewesen wäre, die tatsächliche Ladung so auf dem Fahrzeug zu verteilen, dass die Achslasten nicht überschritten werden. Wenn nämlich durch das Überschreiten des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes zwangsläufig auch die Achslast mit überschritten wurde, so besteht für diesen Umstand kein gesondertes Strafbedürfnis. Ist aber die Überschreitung der Achslast nur deshalb entstanden, weil die Ladung auf dem Fahrzeug falsch verteilt wurde, so ist dieser Umstand eigenständig strafbar (vgl. VwGH vom 30.1.2004, 2003/02/0020). Im konkreten Fall hat das tatsächliche Gesamtgewicht 5.250 kg betragen, die Summe der Achslasten beträgt jedoch nur 4.900 kg, sodass – unabhängig von der Art der Verteilung der Ladung auf der Ladefläche – durch das Überschreiten des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes gleichsam automatisch auch die Achslast überschritten werden musste. Der Unrechtsgehalt dieser Überschreitung ist daher durch die Bestrafung wegen der Überladung zur Gänze abgedeckt, weshalb die Überschreitung der Achslast in diesem Fall nicht zusätzlich strafbar ist. In diesem Punkt war der Berufung daher stattzugeben und das Verfahren einzustellen.  

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzlich Höchststrafe für derartige Übertretungen beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 5.000 Euro. Das höchste zulässige Gesamtgewicht wurde um mehr als 50 % überschritten, sodass der  Unrechtsgehalt grundsätzlich als hoch einzuschätzen ist und auch eine entsprechend strenge Strafe notwendig ist. Es darf aber auch nicht übersehen werden, dass dem Bw lediglich fahrlässiges Verhalten, nämlich eine mangelnde Aufsicht über seinen Arbeitnehmer, vorzuwerfen ist. Weiters bildet seine bisherige Unbescholtenheit einen wesentlichen Strafmilderungsgrund, während keine Straferschwerungsgründe vorliegen.

 

Die Strafe ist bei Überladungen in aller Regel aus general- und spezialpräventiven Überlegungen so hoch festzusetzen, dass sie den wirtschaftlichen Vorteil, welcher sich aus der Überladung ergibt, wesentlich übersteigt. Nur auf diese Weise kann die Strafe eine abschreckende Wirkung entfalten. Dazu ist im konkreten Fall festzuhalten, dass sich der Bw durch die Überladung eine zweite Fahrt zur Schottergrube gespart hat (sofern er –entgegen seinen Angaben - die gesamte Menge Kies überhaupt benötigt hat). Im Hinblick auf die relative kurze Fahrtstrecke ist der dadurch erlangte wirtschaftliche Vorteil aber relativ gering und auch die herabgesetzte Strafe erscheint ausreichend, um den Bw in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Sie entspricht auch seinen persönlichen Verhältnissen, wobei er nach seinen eigenen Angaben über ein Nettoeinkommen von 1.500 Euro, bei Sorgepflichten für seine Gattin und vier Kinder verfügt.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

 


 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

Beschlagwortung:

Überladung; höchstes zulässiges Gesamtgewicht; Achslast; Kumulation; Konsumtion; Doppelbestrafungsverbot

 

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