Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163094/8/Br/Ga

Linz, 30.04.2008

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau M K, geb., B, T, gegen das Straferkenntnis der Bezirks­hauptmannschaft Vöcklabruck vom 5. März 2008, Zl. VerkR96-16057-2007, zu Recht:

 

I.   Der Berufung wird im Schuldspruch keine Folge gegeben; die Geldstrafe wird jedoch auf 25 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden ermäßigt.

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 2,50 Euro; für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrens­kosten­beitrag.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 – AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 u. 4  Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 – VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis über die Berufungswerberin  wegen einer Übertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 40 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 36 Stunden verhängt, weil sie am 21.7.2007 um 13,28 Uhr als Lenkerin des  Pkw mit dem Kennzeichen , Marke: M, Farbe b, auf der B 143, beim Strkm 54.775, die durch Verkehrszeichen kundgemachte erlaubte Höchstge­schwindigkeit von 30 km/h um 22 km/h überschritten habe.

 

 

1.1. Begründend erblickte die Behörde erster Instanz den Tatbeweis in der Anzeige von GI G und die darin von ihm dargelegte Lasermessung. Im Ergebnis vermeinte die Behörde erster Instanz einem mit solchen Geschwindig­keitsmessungen vertrauten Beamten es zumuten zu können das gemessene Fahrzeug auch richtig zu identifizieren. Es wurde diesbezüglich auf die vorliegenden Handaufzeichnungen und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

Der Strafzumessung wurde ein Monatseinkommen in der Höhe von 900 Euro zu Grunde gelegt.

 

 

2. Dagegen wendet sich der Die Berufungswerberin  mit ihrer fristgerecht bei der Behörde erster Instanz protokollarisch angebrachten Berufung. Sie verwies darin auf ihre dazu am 13.12.2007 und 10.2.2008 übermittelten Stellungnahmen.

Diese finden sich in Form handschriftlicher Aktenvermerke eines Behörden­organs – vermutlich anlässlich telefonischer Mitteilungen der Berufungswerberin angelegt – im Akt.

Im Ergebnis bestreitet die Berufungswerberin darin zur fraglichen Zeit am Messort unterwegs gewesen zu sein. Demnach einen Irrtum des Meldungslegers im Ablesen des Kennzeichnens.

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur  Berufungsentscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier mangels gesonderten Antrages in Verbindung mit den u.a. auch im Wege des Meldungslegers beigeschafften Beweisergebnissen und dem dazu gewählten Parteiengehörs unterbleiben (§ 51e Abs.3 u. 4 VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat konkret Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Beigeschafft wurden die Handaufzeichnungen des Meldungslegers welche un­mittelbar im Zuge der Messung vom Meldungsleger gemacht wurden, sowie dessen Stellungnahme, die von ihm unter gleichzeitigem Anschluss einer Luft­aufnahme über die Messörtlichkeit zum Messvorgang eingeholt wurde. Ferner wurde die Verordnung der gegenständlichen Baustellenbeschränkung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck v. 4.12.2006, VerkR01-2030-2006, sowie der Bescheid über die Verlängerung der Bewilligung v. 28.6.2007, VerkR01-2030-1-2006 beigeschafft. Im Wege des  Bauleiters wurde der damalige Beschilderungsstatus des Samstages 21.7.2007 erhoben. Die Beschilderung der 30 km/h Beschränkung wegen der baustellenbedingten Fahrbahnenge,  insbesondere wegen dort verkehrender Busse, wurde auch für das Wochenende aktive gehalten. Diese Vorgehensweise findet unter Hinweis auf die Fahrbahnbe­schaffenheit im Punkt 13. der Verordnung Deckung. Über das Ergebnis der fernmündlichen Rückfrage mit dem Bauleiter A S wurde ein Aktenvermerk erstellt.

Die Stellungnahme des Meldungslegers wurde unter Anschluss des Bildmaterials der Berufungswerberin mit der Einladung sich dazu bis zum 28.4.2008 zu äußern am 16.4.2008 übermittelt.

Diese erstattete jedoch keine Stellungnahme, obwohl sie das h. Schreiben bereits am 18.4.2008 persönlich zugestellt erhielt.

Dieses Beweisergebnis belegt letztlich, dass die bestreitende Verantwortung der Berufungswerberin als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. An der Richtigkeit der Lasermessung vermag unter Hinweis auf die von der Behörde erster Instanz als gesichert geltende zit. Judikatur nicht gezweifelt werden.

Andererseits wäre wohl eine Anhaltung der viel verwaltungsökonomischere und aus dem Gesichtspunkt der Prävention vorzuziehende Vorgang gewesen. Dieses aufwändige Verfahren kostet ein Vielfaches der ausgesprochenen Geldstrafe.

Im Falle der Anhaltung wäre bei diesem Ausmaß der Geschwindig­keits­über­schreitung von 22 km/h eine Organmandatsstrafe in der Höhe von 25 Euro anzubieten gewesen.

Die Berufungsbehörde sieht auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass mit dieser auf der trotz der Baustellenenge geradlinig verlaufenden Straße die Verkehrs­sicherheit konkret nachteilig beeinträchtigt worden wäre. Offenbar befand sich die Berufungswerberin zum Zeitpunkt der Messung als einziges Fahrzeug im Messbereich und fuhr unbeanstandet am Meldungsleger vorbei. Dieser konnte das Kennzeichen sowie Fahrzeugmarke und Farbe festhalten, jedoch im Baustellenbereich keine Anhaltung vornehmen. Dies ist jedoch insofern bemerkenswert, weil sich der Standort, außerhalb der Baustelle befand. Offenbar schien der Meldungsleger nicht geneigt gewesen zu sein die Messungen mit Anhaltungen zu unterbrechen.

 

 

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

6.1. Gemäß der Geschwindigkeitsbeschränkung hätte der Die Berufungswerberin     an der angeführten Stelle nicht schneller als 30 km/h fahren dürfen (§ 52 lit.a Z10a StVO).

Nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, Abs.1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.......

 

6.2.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

6.2. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessens­entscheidung, die von der Behörde nach dem vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist.

Die von der Behörde erster Instanz hier mit 40  Euro bemessene Geldstrafe wäre an sich keineswegs überhöht. Jedoch soll es der Berufungswerberin nicht zum Nachteil gereichen, wenn aus welchen Gründen auch immer, aber jedenfalls in einer für die Berufungsbehörde nicht nachvollziehbaren Weise, an dieser Stelle keine Anhaltung durchgeführt und damit eine Organmandatstrafe nicht ermöglicht wurde.

Vor dem Hintergrund der völligen Unbescholtenheit der Berufungswerberin und deren geringen Einkommens scheint daher ein Strafausmaß in der Höhe des Organmandates sachlich ebenso gerechtfertigt.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Der Berufung war daher auch hinsichtlich der Strafbemessung ein Erfolg zu bescheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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