Linz, 07.05.2008
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn C W, geb. , L, R, derzeit: Justizanstalt G, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. Dr. A M, J, L gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 25.3.2008, VerkR21-24-2007 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung – beginnend mit Zustellung des Berufungsbescheides – bis einschließlich 31. Dezember 2009 festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Rechtsgrundlagen:
§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z2, 7 Abs.3 Z10 und
7 Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 7, 24 Abs.1 Z1 und 25 FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die Lenkberechtigung für die Klassen AV, A, B, C1, C und F für einen Zeitraum von 1 Jahr – gerechnet ab Entlassung aus der gerichtlichen Strafhaft – entzogen.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 9.4.2008 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Gemäß § 67d Abs.3 erster Satz AVG ist die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich, da der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bw diese in der Berufung nicht beantragt hat;
VwGH vom 28.4.2004, 2003/03/0017.
Der Bw wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 22.5.2007, 27 Hv 66/07 sowie – im Instanzenzug ergangenen – Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 5.11.2007, 10 Bs 231/07 wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs.1, 143 1. Satz, 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und gemäß § 21 Abs.2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Grund für diese Verurteilung war, dass der Bw
· am 12.7.2006 die Sparkasse in W.,
· am 8.8.2006 die Sparkasse in K.,
· am 4.11.2006 eine Bäckerei in E.,
· am 24.11.2006 die Schleckermarktfiliale in L. sowie
· am 24.11.2006 die Sparkasse in A.
jeweils unter Verwendung einer Waffe, nämlich unter Vorhalt einer ungeladenen Pistole und unter Vorhalt eines Pfeffersprays näher bezeichnete namentlich genannte Personen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StBG) fremde bewegliche Sachen nämlich Bargeld im Wert von insgesamt ca. 39.600 Euro mit dem Vorsatz abgenötigt hat, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern.
Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung ist an dieses rechtskräftige Gerichtsurteil gebunden;
VwGH v. 6.4.2006, 2005/11/0214; v. 6.7.2004, 2002/11/0163; v. 20.2.2001, 98/11/0317; vom 14.11.1995, 95/11/0215; vom 27.6.1995, 95/11/0004;
vgl. auch vom 24.1.2008, 2007/03/0247 mit Vorjudikatur sowie
OGH – verstärkter Senat vom 17.10.1995, 1 Ob 612/95.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.
Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7 leg.cit.) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.
Gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von KFZ gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Gemäß § 7 Abs.3 Z10 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gem. §§ 142 und 143 StGB (Raub und schwerer Raub) begangen hat.
Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;
Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;
vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;
vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.
Der Bw bringt in der Berufung vor:
".... habe ich wirklich mit äußerster möglicher Sanftheit und Schonung der beteiligten Personen gehandelt.
Ich habe sogar einen Raubüberfall abgebrochen, als ich sah, dass eine ältere Dame den Ort betrat, um nicht Gefahr zu laufen, diese zu erschrecken."
Diesbezüglich ist auf die Strafanzeige des Landespolizeikommando OÖ., Landeskriminalamt vom 11.1.2007, Seite 6, 1. Absatz zu verweisen:
"Obwohl der Bw durch seine Taten zwar keine physischen Schäden bei den bedrohten Bank- bzw. Geschäftsangestellten verursachte, war bei allen Opfern eine erhebliche psychische Beeinträchtigung festzustellen.
Einige Opfer wurden deshalb auch ärztlich betreut und teilweise wurden sie in den ersten Tagen nach den Taten beurlaubt."
Dass der Bw diesen von ihm begangenen schweren Verbrechen positive Aspekte abzugewinnen versucht, grenzt geradezu an Mutwilligkeit!
Bei der Entziehung der Lenkberechtigung sowie Festsetzung der Entziehungsdauer muss die Annahme begründet sein, dass der Betreffende "sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird".
Im Urteil des Landesgerichtes Linz, Seite 8 ist ausgeführt:
"Die Persönlichkeitsstörung beruht auf einer höhergradigen seelischen geistigen Abartigkeit und ist mit einem hohen Tatwiederholungsrisiko vergesellschaftet.
Die Zukunftsprognose ist nach der gegenwärtigen Situation ungünstig.
Es ist konkret zu befürchten, dass der Bw ..... auch in Hinkunft vergleichbare gerichtlich strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen wird."
Auf Grund dieser Ausführungen im Gerichtsurteil ist somit konkret zu befürchten, dass der Bw sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird!
Nach der früheren – jahrzehntelangen – Rechtsprechung des VwGH waren Haftzeiten in die Entziehungsdauer nicht einzurechnen.
In den letzten Jahren hat jedoch der VwGH wiederholt – im Ergebnis – ausgesprochen, dass Haftzeiten in die Entziehungsdauer miteinzubeziehen sind.
Erkenntnisse vom 21.3.2006, 2005/11/0196; vom 21.2.2006, 2004/11/0129; vom 21.2.2006, 2003/11/0025 und vom 29.4.2003, 2002/11/0161.
Die Verkehrsunzuverlässigkeit ist ab Beendigung des strafbaren Verhaltens – im gegenständlichen Fall: 24. November 2006 – zu bemessen;
VwGH vom 18.12.2007, 2007/11/0194; vom 20.11.2007, 2007/11/0153;
vom 26.2.2008, 2006/11/0149.
Die Entziehung der Lenkberechtigung beginnt – da im erstinstanzlichen Entziehungsbescheid einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde – mit Zustellung des Berufungsbescheides.
Betreffend die Festsetzung der Entziehungsdauer wird insbesondere auf das Erkenntnis des VwGH vom 23.4.1996, 95/11/0374 verwiesen:
Der dortige Beschwerdeführer (Bf) hat das Verbrechen des schweren Raubes begangen und wurde nach §§ 142 Abs.1, 143 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 5 Monten verurteilt.
Das urteilsmäßige Strafende war am 19. September 1997 – somit ist davon auszugehen, dass der Bf diese Tat am 19. April 1993 begangen hat.
Der VwGH hat eine Entziehungsdauer bis einschließlich 26. Jänner 1997 – und somit eine Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von ca. 45 Monaten, gerechnet ab Tat – als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bw hat – wie ausführlich dargelegt – fünf Raubüberfälle begangen und wurde nach § 142 Abs.1 und § 143 Abs.1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Zu berücksichtigen ist weiters, dass der Bw (siehe Anzeige) zumindest bei vier dieser von ihm begangenen Verbrechen einen PKW – und damit die Lenkberechtigung – verwendet hat!
Im Hinblick auf das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 23.4.1996, 95/11/0374 wird als absolut vertretbare Untergrenze die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit bis einschließlich 31. Dezember 2009 festgesetzt; dies entspricht einem Zeitraum von ca. 37 Monaten, gerechnet ab Beendigung des strafbaren Verhaltens.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.
Mag. Josef Kofler
Beschlagwortung:
Raubüberfälle – Verkehrsunzuverlässigkeit