Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-420542/6/Gf/Mu/Ga

Linz, 29.04.2008

dessen Eltern A und G E-G, diese vertreten durch RA Mag. R S, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirksschulrates von Linz-Stadt am 11. Februar 2008 beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 67c Abs. 3 AVG.

Begründung:

1. Mit ihrer explizit auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gegründeten, ho. am 25. März 2008 eingelangten Beschwerde wenden sich die Rechtsmittelwerber dagegen, dass ihr Sohn am 11. Februar 2008, als er ordnungsgemäß die Schule besuchen wollte, von der Direktorin und dem Klassenvorstand aus der Klasse geholt, vor die Schule begleitet und anschließend zwei Sicherheitswacheorganen übergeben worden sei, die ihn dann zu dessen eigenen Schutz nach Hause begleitet hätten. Diese Maßnahme sei erfolgt, ohne dass zuvor ein Suspendierungsbescheid oder irgendeine Mitteilung an die Eltern ergangen sei. Vielmehr sei lediglich ihrem Sohn in diesem Zusammenhang mündlich mitgeteilt worden, dass er die Schule nicht mehr besuchen dürfe. Als Begründung  für dessen Aussperrung und Wegweisung von der Schule sei ange­geben worden, dass er am 5. Februar 2008 gegen Ende der dritten Unterrichtseinheit einen Bildschirmhintergrund mit obszönem Inhalt installiert habe, der für alle in der Schule befindlichen Personen zu sehen gewesen sei.

Durch diese Vorgehensweise sei ihr Sohn in seinem Recht auf Schulbesuch sowie seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Berufsausbildungsfreiheit verletzt worden, weshalb die kostenpflichtige Fest­stellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme begehrt wird.

1.2. Die belangte Behörde hat den Bezug habende Akt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Nach der ständigen Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kann Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG nur ein solches Verhalten eines Behördenorgans sein, durch das gegenüber einem Menschen unmittelbar physische Gewalt ausgeübt oder diesem ein mit einer derartigen Sanktion bewehrter Befehl erteilt wird.

2.2. Eine solche Ausübung oder Androhung der Ausübung von physischer Gewalt wird jedoch von den Beschwerdeführern selbst gar nicht behauptet, im Gegenteil: Sie wenden nur ein, dass ihr Sohn von den der belangten Behörde zuzurechnenden Organen aus der Klasse geholt und dann vor der Schule zwei Polizeiorganen zur Begleitung auf dem Heimweg übergeben wurde. Dass sich ihr Sohn dagegen in irgend einer Weise zur Wehr gesetzt hätte, sodass die Schul- bzw. Sicherheitswacheorgane deshalb genötigt gewesen wären, Zwangs­maß­nahmen zumindest anzudrohen oder gar tatsächlich einzusetzen, wird hingegen in der Beschwerde nicht einmal andeutungsweise vorgebracht.

2.3. Im Übrigen ist den Rechtsmittelwerbern entgegenzuhalten, dass gerade der Behelf der Maßnahmenbeschwerde nach der übereinstimmenden ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes nicht dazu herangezogen werden kann, subjektive Rechtsbeeinträchtigungen zu relevieren, die im Wege anderer, spezifisch diesem Anliegen dienender Rechtsschutz­ein­richtungen geltend zu machen sind (sog. Subsidiarität).

Diesbezüglich ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt, dass der Sohn der Beschwerdeführer zunächst mit Bescheid des Bezirksschul­rates Linz-Stadt vom 11. Februar 2008, Zl. 20-15, vom weiteren Besuch der verfahrensgegenständlichen Schule suspendiert und sodann mit Bescheid vom 7. März 2008, Zl. 20-15, von dieser Schule ausgeschlossen und stattdessen einer anderen Schule zugewiesen wurde.

Dagegen wurde jeweils mit Schriftsätzen vom 12. und 13. März 2008 das ordentliche Rechtsmittel der Berufung erhoben.

3. Aus diesem Grund und auch deshalb, weil schon das eigenständige Vorbringen der Rechtsmittelwerber erkennen ließ, dass ihrer Beschwerde keine Ausübung von unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt i.S.d. Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG zu Grunde liegt, war ihr als Maßnahmenbeschwerde intendierter Rechtsbehelf mangels eines tauglichen Prozessgegenstandes gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1.   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsan­walt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2.   Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13,20 Euro entstanden.

Dr. Grof

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum