Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521934/2/Ki/Ka

Linz, 06.05.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn A S, T, T, vertreten durch Herrn RA Mag. K Z, S S, H vom 15. April 2008 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1. April 2008, GZ: 2008, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen C, E, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 3 Abs.1 Z3 FSG iVm §§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem oben angeführten Bescheid vom 1. April 2008, GZ: 2008, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einen Antrag des Bw auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für Klassen C, E abgewiesen.

 

Die Erstbehörde stützt diese Entscheidung auf ein amtsärztliches Gutachten, wonach derzeit keine nachgewiesene gesundheitliche Eignung für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 vorliege und somit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung nicht erfüllt wären.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 15. April 2008 Berufung erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und dem Antrag auf Wiederausfolgung der Lenkberechtigung der für die Klasse C und E stattzugeben, in eventu unter Auflage der Beibringung von regelmäßigen Laborbefunden.

 

In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Berufungswerber (Bw) seit 2,5 Jahren rechtskonform verhalten und er bislang alle erteilten Auflagen, welche von Entscheidung sind, erfüllt habe.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 23. April 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die nunmehrige Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.  Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem  alkoholbeeinträchtigten Zustand (mehr als 0,8 mg/l Atemluftalkoholkonzentration) wurde dem Bw die Lenkberechtigung für die Zeit vom 5. Oktober 2005 bis 5. Jänner 2007 entzogen.

 

Bei einer amtsärztlichen Untersuchung am 8. Jänner 207 wurde dann festgestellt, dass Herr S  zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 bedingt geeignet sei, für die Gruppe 2 sei eine Eignung derzeit nicht gegeben. Aus diesem Grunde hat ihm die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Bescheid vom 18. Jänner 2007, VerkR21-2007, die Lenkberechtigung für die Gruppe 2 (C, E) wegen gesundheitlicher Nichteignung entzogen und gleichzeitig die Dauer der Entziehung für die Dauer der Nichteignung festgesetzt.

 

Am 10. Jänner 2008 hat Herr S einen Antrag auf Neuerteilung der Lenkberechtigung für die Klassen C und E gestellt.

 

In der Folge hat er sich am 27. Februar 2008 einer verkehrspsychologischen Untersuchung unterzogen und es wurde in der verkehrspsychologischen Stellungnahme der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle G F vom 3. März 2008  aus verkehrspsychologischer Sicht eine bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen C und E attestiert, wobei jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Beurteilung der Eignungsfrage aus psychologischer Sicht erfolgte.

 

Am 24. Jänner 2008 hat Herr S um eine nervenfachärztliche Stellungnahme bezogen auf seine Fahrtauglichkeit ersucht. Diese wurde Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. A A vorgenommen und es führte der Facharzt in seiner nervenfachärztlicher Stellungnahme vom 1. Februar 2008 aus, dass bei Herrn S A eine Alkoholkrankheit vorliege. Es sei durchaus möglich, dass ihm dies nicht bewusst gewesen sei. Derzeit scheine Herr S über ein Jahr abstinent zu sein, demnach wäre ihm die Auflage, wie sie in der verkehrspsychologischen Stellungnahme gefordert werde, nachgefolgt. Es erscheine jedoch aus psychiatrischer Sicht erforderlich, dass er weiterhin laborchemisch seine Abstinenz in regelmäßigen Abständen nachweise. Desgleichen erscheine es erforderlich, dass er entweder im Sonderkrankenhaus T in ambulanter Betreuung verbleibe oder sich in Behandlung bei einem Psychiater seiner Wahl begebe, um sich über das Wesen der Alkoholkrankheit mehr Einblick verschaffen zu können. Entsprechende im Normbereich liegende Laborbefunde bezüglich CDT, GOT, CPT und GammaGT lagen dem Facharzt vor.

 

In einer ergänzenden nervenfachärztlichen Stellungnahme vom 27. Februar 2008 führte der Facharzt dann aus, dass eine befristete Ausfolgung des Führerscheines nur für die Gruppe 1 möglich sei. Eine befristete Ausfolgung des Führerscheines für die Gruppe 2 erscheine frühestens nach zwei Jahren bei absoluter Alkoholkarenz möglich.

 

Unter Zugrundelegung der vorliegenden Gutachten attestierte dann die amtsärztliche Sachverständige der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land im amtsärztlichen Gutachten vom 11. März 2008 eine befristete Eignung für die Gruppe 1 auf zwei Jahre und der Vorschreibung entsprechender Auflagen, hinsichtlich Gruppe 2 (Klassen C und E) wurde eine Nichteignung festgestellt, wobei in der Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass für die erhöhten Anforderungen an Lenker der Gruppe 2 eine Mindestabstinenzdauer von zwei Jahren zu fordern sei, da die Rückfallgefahr in den ersten zwei Jahren deutlich höher sei als später, wenngleich sie immer vorhanden sein werde.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden oben dargelegten Unterlagen. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet in freier Beweiswürdigung, dass sowohl das Gutachten des nervenfachärztlichen Sachverständigen als auch das amtsärztliche Gutachten schlüssig sind und nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen stehen. Die nervenfachärztliche Stellungnahme erfolgte nach entsprechend korrekter Befundaufnahme und es ist der Sachverständige in der Zusammenfassung und Beurteilung des von ihm erhobenen Sachverhaltes ua ausgegangen, dass im Zusammenhang mit dem Führerscheinentzug vom 4. Oktober 2005 beim Bw absoluter Diskretions- und Dispositionsverlust bestanden haben müsse. Dieser Dispositions- und Diskretionsverlust scheine bereits vor dem 4. Oktober 2005 mindestens drei Mal aktenkundig geworden zu sein.

 

Es bestehen sohin auch keine Bedenken, dass die Amtsärztin in ihrer Stellungnahme diese nervenfachärztliche Stellungnahme im Sinne der erstbehördlichen Entscheidung berücksichtigt hat.

 

Ausdrücklich muss darauf hingewiesen werden, dass der Bw den vorliegenden Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf die Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass selbstverständlich das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 ein erhöhtes Risikopotential darstellt, somit sind auch hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung entsprechend höhere Anforderungen zu stellen.

 

Im gegenständlichen Falle ist evident, dass Herrn S schon mehrmals wegen alkoholisiertem  Lenken eines Kraftfahrzeuges die Lenkberechtigung entzogen werden musste und es stellte der Facharzt für Psychiatrie in seiner nervenfachärztlichen Stellungnahme fest, dass davon ausgegangen werden könne, dass beim Bw eine Alkoholkrankheit vorliegt, dies sei ihm möglicherweise nicht bewusst gewesen.

 

Generell wird festgestellt, dass aus ärztlicher Sicht bei Verdacht auf Alkoholabhängigkeit bzw. Alkoholmissbrauch eine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 nur ua. nach einer befürwortenden fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme zulässig ist. Eine solche befürwortende fachärztliche psychiatrische Stellungnahme liegt jedoch im konkreten Falle nicht vor bzw. hat sich der Facharzt für Psychologie und Neurologie für eine derzeitige Nichteignung ausgesprochen. Ausdrücklich hat er in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 7. Februar 2008 darauf hingewiesen, dass eine befristete Ausfolgung des Führerscheines für die Gruppe 2 frühestens nach zwei Jahren bei absoluter Alkoholkarenz möglich sei.

 

Nachdem der Bw den Stellungnahme nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist bzw, wie bereits dargelegt wurde, die vorliegenden Unterlagen als schlüssig anerkannt werden können, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, wenn auch die  verkehrspsychologische Stellungnahme eine bedingte Eignung aus psychologische Sicht attestiert hat, den Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen C und E zu Recht abgewiesen hat, zumal derzeit unter Berücksichtigung des höheren Anforderungspotentials die gesundheitliche Eignung des Herrn S zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 nicht gegeben ist.

 

Der Berufung konnte daher nicht Folge gegeben werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1.      Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2.      Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

Beschlagwortung:

Erhöhte Anforderungen an gesundheitlicher Eignung hinsichtlich FS-Gruppe 2.

 

 

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