Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-530776/4/BMa/Se VwSen-530777/4/BMa/Se

Linz, 02.05.2008

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufungen von A und P H, sowie von K, E und A W, jeweils G und von W, E und M S, sowie von E G, jeweils G, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Grieskirchen, Ge20-2007, mit dem über Ansuchen der Oö. Landes-Abfallverwertungsunternehmen AG die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Altstoffsammelzentrums im Standort G, Gst. Nr. , KG. G, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist, zu Recht erkannt:

 

            I.      Die Berufungen von P und A H sowie von E, K und A W werden als unzulässig zurückgewiesen.

 

        II.      Den Berufungen von W, E und M S sowie von E G wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid des Bezirkshauptmanns von Grieskirchen vom 17. Jänner 2008, Ge20-2007, bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008, iVm §§ 67a Abs.1 und 58 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Eingabe vom 24. Juli 2007 hat das L, W, um gewerbebehördliche Genehmigung gemäß § 74 ff GewO 1994 zum Betrieb des Altstoffsammelzentrums Grieskirchen als Betriebsanlage angesucht.

 

Mit dem bekämpften Bescheid wurde diesem Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens unter Vorschreibung von Auflagen gemäß §§ 74, 77 und 359 GewO 1994 erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die oben angeführten Berufungswerber innerhalb offener Frist Berufungen eingebracht, in welchen die Bewohner der T (W und H) im Wesentlichen anführen, es bestehe direkte Sichtverbindung zu den Manipulationsflächen, zu den Containern, sowie zur Ein- und Ausfahrt zu bzw. vom Altstoffsammelzentrum und der Lärm könne sich ungehindert auf ihr Grundstück ausbreiten. Im Hinblick auf die Vielzahl der zu erwartenden Lärmspitzenpegel mit unterschiedlicher Lärmcharakteristik sei eine erhebliche Störung ihres Wohlbefindens zu erwarten. Vom Bezirksabfallverband seien – gemäß ihren Informationen – Lärmmessungen 100 Meter hinter einem Gebäude und 200 Meter vom Zentrum des Lärms entfernt in Auftrag gegeben worden und aus diesen Ergebnissen seien Prognosen für das "Altstoffsammelzentrum Neu" erstellt worden. Dabei sei übersehen worden, dass die ersten Container im Ein- und Ausfahrtsbereich ca. 40 Meter von ihrem Grundstück entfernt aufgestellt würden. Jeder in einen Container eingeworfene Gegenstand übertöne beim Aufprall am Containerboden oder an der Containerwand den vorbeirauschenden Verkehr wesentlich. Zusätzlich verstärke sich der negative Einfluss durch den direkten Einblick auf Teile des Betriebsareals. Auf der gesamten östlichen Seite des "Altstoffsammelzentrums Neu" werde jeglicher Schutz gegen Lärm und Einsicht vermisst. Den Betriebszeiten Samstag 9:00 – 12:00 Uhr werde nicht zugestimmt, weil Maßnahmen, den Lärm einzudämmen bzw. zu minimieren, aus dem Projekt nicht ableitbar seien.

 

Es werde daher gefordert, im Bereich der Ein- bzw. Ausfahrt lärmgedämmte Container aufzustellen sowie eine Lärmschutzwand parallel zur "Sägezahnrampe" zu errichten. Die "lauten" Großcontainer (Eisen) sollten dort platziert werden, wo der bestmögliche Lärmschutz gegeben sei.

Im Hinblick auf das Zu- und Abfahren von Kunden des ASZ aber auch von Lieferfahrzeugen sei ihrer Ansicht nach das gesamte Verkehrsgeschehen auf der Gemeindestraße   bis zur Kreuzung mit der T zu berücksichtigen. Es seien nicht nur Lärmbeeinträchtigungen, sondern auch Geruchsbelästigungen durch Abgase zu befürchten. Abschließend wurde ausgeführt, die Berufungswerber würden zum Vorhaben der Oö. LAVU AG keine Zustimmung erteilen, wenn nicht gewährleistet sei, dass durch geeignete Maßnahmen Lärmemissionen auf ein für sie zumutbares Ausmaß eingeschränkt würden.

 

Die Bewohner der T (S und G) verwiesen zunächst auf ihre schriftlichen Eingaben vom 11. Dezember 2007 und 10. Jänner 2008, wonach das geplante Vorhaben als "allgemein unverträglich" im Hinblick auf die Umgebungssituation, insbesondere an Samstagen zu Zeiten eines erhöhten Regenerationsbedürfnisses qualifiziert werde. Die vorliegenden Gutachten seien nicht schlüssig und nachvollziehbar. Sie würden weder Prognoseentscheidungen, noch Angaben über die Signifikanz der projektierten Eckdaten enthalten und damit auch keine Aussage über Eskalationswerte und/oder – szenarien. Es könne der projektsgemäßen Errichtung und dem dadurch zu erwartenden Betrieb der Anlage nur zugestimmt werden, wenn Teile der Grundstücke der Berufungswerber durch Errichtung schalldichter Abschirmelemente geschützt würden. Eine Errichtung dieser Schutzanlagen auf ihren eigenen Grundstücken werde – Einvernehmen vorausgesetzt – zugestanden.

In der Stellungnahme vom 10. Jänner 2008 wird darüber hinaus vorgebracht, die Zu- und Abfahrt von Fahrzeugen zum bzw. vom Altstoffsammelzentrum werde für die Berufungswerber jedenfalls eine Verschlechterung der Situation mit sich bringen, weil der entsprechende Kreuzungsbereich mit der T unmittelbar gegenüber ihren Grundstücken situiert sei. Unter Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 7.7.1993, 91/04/0338, sei das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und das Wegfahren von dieser im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlage dem der Betriebsanlage zugehörigen Geschehen zuzurechnen. Dieser "engere örtliche Bereich" habe sich zumindest bis zur Ausfahrt auf die T zu beziehen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Verkehrsbewegungen auf der öffentlichen Aufschließungsstraße zum vorgesehenen Altstoffsammelzentrum nicht in die Lärmbetrachtung miteinzubeziehen seien. Durch die Errichtung der nunmehr projektierten Lärmschutzwand sei zu befürchten, dass eine Ausbreitung des auch durch den fließenden Verkehr auf der T verursachten Lärms Richtung Süden verhindert werde und somit vermehrte Schallreflexionen auf die Grundstücke der Berufungswerber zu erwarten seien. Der Vorschlag, Teile ihrer Grundstücke durch Errichtung schalldichter Abschirmelemente zu schützen, bleibe vollinhaltlich aufrecht.

Ergänzend zu diesen beiden Eingaben wurde in der Berufung nochmals darauf hingewiesen, dass durch die Zu- und Abfahrt von Fahrzeugen zum bzw. vom Altstoffsammelzentrum für die Berufungswerber jedenfalls eine wesentliche Verschlechterung der derzeitigen Situation entstehe, weil der Kreuzungsbereich mit der T unmittelbar gegenüber ihren Grundstücken situiert sei. Die Erstbehörde habe sich mit der Frage wieweit der auf öffentlichen Straßen verursachte Verkehrslärm von Kunden des Altstoffsammelzentrums der Betriebsanlage zuzurechnen sei, nicht ausführlich auseinander gesetzt und überdies einen rechtlich falschen Schluss gezogen.

Die in den lärmtechnischen Projektsunterlagen gemachten Angaben, wonach es zu keiner signifikanten Anhebung des vorherrschenden Lärmpegels kommen werde und demnach mit keinen unzumutbaren Belästigungen zu rechnen sei, sei für die Berufungswerber nicht nachvollziehbar. Insbesondere an Samstagvormittagen, an denen ein besonderes Maß an Regenerationsbedürfnis bestehe, sei zu befürchten, dass Emissionen verursacht würden, die zu einer für die Berufungswerber ungünstigen Situation führen würden.

Abschließend wurde beantragt dem Oö. Landes-Abfallverwertungsunternehmen AG aufzutragen zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen geeignete Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen. Der bereits eingebrachte Vorschlag Teile ihrer Grundstücke durch Errichtung schalldichter Abschirmelemente zu schützen, bleibe vollinhaltlich aufrecht.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufungen gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt. Eine Stellungnahme der belangten Behörde zu dem Berufungsvorbringen wurde nicht abgegeben.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz zu Ge20-2007. Da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte nach § 67d AVG von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs.2 GewO 1994 dürfen gewerbebehördliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1) das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

2) die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3) die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4) die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichen Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5) eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung augrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs.1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2-5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

5.2. Mit Eingabe vom 24. Juli 2007 hat die Oö. Landes-Abfallverwertungsunternehmen Aktiengesellschaft, Wels, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Altstoffsammelzentrums Grieskirchen unter Vorlage von Projektunterlagen angesucht. Die vorgelegten Projektunterlagen wurden im Zuge des Ermittlungsverfahrens ergänzt. Ebenso wurde die Betriebsbeschreibung ergänzt, die Betriebszeiten im Sammelzentrum neu festgelegt, die Bürozeiten des Bezirksabfallverbandes angegeben und die Öffnungszeiten für Kunden festgelegt. Dem projektierten Vorhaben liegen damit die unter Spruchpunkt A des bekämpften Bescheides dargestellten Projektsunterlagen, die dort angeführte Betriebsbeschreibung, die Betriebszeiten im Sammelzentrum, die Bürozeiten des Bezirksabfallverbandes und die Öffnungszeiten für Kunden zu Grunde.

Nach den Projektsunterlagen bezieht sich das zur Genehmigung beantragte Vorhaben auf die Errichtung und den Betrieb eines neu zu errichtenden Altstoffsammelzentrums in G, Grundstück Nr. , KG G.

Mit Kundmachung vom 31. Juli 2007 wurde von der Erstbehörde eine mündliche Verhandlung für den 16. August 2007 anberaumt und am 27. November 2007 fortgesetzt. Das Projekt wurde zur Einsichtnahme sowohl bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, als auch beim Stadtgemeindeamt Grieskirchen aufgelegt. Die Rechtsmittelwerber wurden ordnungsgemäß geladen und sind zur Verhandlung und deren Fortsetzung erschienen bzw. haben sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen.

 

Von den berufungsführenden Nachbarn Schindler und Gerner wurden vor Schluss des Ermittlungsverfahrens, in der mündlichen Verhandlung und auch im nachfolgenden Verfahren schriftlich Einwendungen erhoben.

Die Nachbarn A und K W sowie A und P H, alle vertreten durch E W, haben in der fortgesetzten Verhandlung am 27. November 2007 folgende Stellungnahme abgegeben:

„Grundsätzlich befürchten wir Beeinträchtigungen durch unzumutbaren Lärm. Bei den heute besprochenen Betriebszeiten des Altstoffsammelzentrums am Samstag von 9:00 – 12:00 Uhr (+ 1 Stunde Nachbearbeitung), bei Errichtung einer Lärmschutzwand sowie unter der Voraussetzung, dass am Samstag LKW – Fahrten nicht stattfinden, bestehen gegen die Erteilung der behördlichen Bewilligung keine Einwände.“

 

Die belangte Behörde hat sich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens umfassend mit den vorgebrachten Einwendungen unter Heranziehung von Sachverständigen aus den jeweiligen Fachbereichen auseinander gesetzt. Sie hat dabei auch die (weiteren) Stellungnahmen der Nachbarn W und H berücksichtigt.

 

Der mündlichen Verhandlung wurden ein anlagentechnischer Amtsachverständiger und ein medizinischer Amtsachverständiger sowie ein wasserfachlicher Amtsachverständiger beigezogen. Der abfalltechnische Amtsachverständige hat Befund und Gutachten schriftlich vor der mündlichen Verhandlung am 10. August 2007 vorgelegt, sodass diese bei der Verhandlung berücksichtigt werden konnten.

 

Die Verhandlung vom 16. August 2007 wurde zur Einholung einer Emissionserklärung in lärmtechnischer Hinsicht vertagt. Die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung erfolgte am 27. November 2007. In dieser Verhandlung wurde Befund und Gutachten vom anlagentechnischen Amtsachverständigen und vom medizinischen Amtsachverständigen erstellt sowie ergänzend zu dem Gutachten aus lärmtechnischer Sicht, das auf dem schalltechnischen Prüfbericht vom 21. September 2007 von der TAS SV-GmbH beruht, aufgrund der Stellungnahme dieses Sachverständigenbüros vom 14. Dezember 2007 ein ergänzendes Gutachten erstellt, in dem die lärmtechnische Situation spezieller Schallschutzmaßnahmen (Schallschutzwand) dargestellt wurde. Im nachfolgenden Aktenverfahren wurde zu den "Lärmspitzen und der Wirksamkeit der Lärmschutzmaßnahmen" und zu den "Lärmemissionen beim Zu- und Abfahren im Bereich der öffentlichen Straße" aus lärmtechnischer und medizinischer Sicht gutachtlich Stellung genommen. Die Gutachten wurden von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wiedergegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf verwiesen.

 

5.3. Der lärmtechnischen Beurteilung durch den anlagentechnischen Amtsachverständigen liegt das oben genannte schalltechnische Projekt vom 21. September 2007 samt Ergänzungen vom 14. Dezember 2007und 7. Jänner 2008 und dem Messbericht Lärmemissionsmessungen an einem Altglascontainer, Typ DKB 3000, des TÜV Bayern Landesgesellschaft Österreich zugrunde. Dieses schalltechnische Projekt beinhaltet zum einen die maßgebliche Ist-Bestandsmessung, dokumentiert durch die in der Zeit vom 14. September 2007, 6.00 Uhr bis 15. September 2007, 18.00 Uhr, vorgenommenen Messungen, und zum anderen Berechnungen über die zu erwartenden betriebsbedingten Lärmemissionen. Die Schall-Ist-Situation in den bewohnten Nachbarbereichen wird maßgeblich durch den Kfz-Verkehr auf der nahe gelegenen T bestimmt.

Bei den Berechnungen wurden die künftigen in Frage kommenden Lärmquellen, sowie Verkehrszählungen am bestehenden Altstoffsammelzentrum, die durch die Errichtung der Betriebsanlage entstehen, berücksichtigt. Diese wurden anhand von Emissions- und Innenpegelmessungen an vergleichbaren Vorgängen und Tätigkeiten sowie einschlägig empfohlener Normen und Richtlinien angesetzt. Als Basis für die schalltechnische Untersuchung wurden messtechnische Ist-Bestandsaufnahmen im Bereich der Liegenschaft Parz. Nr.   über einen repräsentativen Zeitraum durchgeführt. In weiterer Folge wurden die Prüfergebnisse der Prognoseberechnung den messtechnisch erfassten Ist-Bestandswerten bzw. den daraus ableitbaren Emissionsricht- und grenzwerten gegenübergestellt.

Für die geplante Presse wurde eine eigene Emissionsmessung durchgeführt. Für die Emissionsbetrachtung wurden die diversen Tätigkeiten lärmtechnisch erfasst bzw. aus der Parkplatzlärmstudie entnommen. Im Hinblick auf die Frequenzen wurden Prognoseberechnungen des Abfallverbandes herangezogen. Insbesondere für die Verladetätigkeit auf Lkw wurden Vergleichsbetriebe mit konkreten Messergebnissen herangezogen. Dem Projekt wurde auch ein eigener Messbericht für einen speziell gedämmten Altglascontainer vom TÜV Bayern beigelegt. (Die Geräuschereignisse der Glasentsorgung werden laut lärmtechnischem Projekt durch den Einsatz von schallgedämmten Doppelkammercontainern, wie projektiert, maßgeblich reduziert.) Die Emissionen sind mit Hilfe eines Rechenprogramms sodann auf mehrere Rechenpunkte im Bereich der nordseitig vom geplanten Altstoffsammelzentrum bestehenden Wohnobjekte umgelegt worden. Die so ermittelten Emissionswerte wurden dem Dauerschallpegelwerten in den einzelnen Rechenpunkten gegenübergestellt.

 

Nach den Ausführungen des anlagetechnischen Amtsachverständigen liegen die zu erwartenden Emissionen (Dauerschallpegel) weit unter den vorherrschenden Dauerschallpegeln zufolge Verkehrlärm. Die Spitzenpegel liegen dabei maximal 30 dB über dem Basispegel. Eine Anhebung der örtlichen Schallsituation durch den Betrieb der projektierten Anlage ist nicht zu erwarten, weil die Differenz zwischen der Istsituation und der betrieblichen Immission in allen Rechenpunkten mehr als 10 dB beträgt. Auch an dem Samstag, der zur Bewertung herangezogen wurde, liegt der Dauerschallpegel ausgehend vom Betrieb wesentlich unter dem vorherrschenden Dauerschallpegel ausgehend vom Verkehrslärm. Bei den Lärmspitzen ist eine Differenz von etwa 30 dB über dem kleinsten Basispegel gegeben. ( Dzt. wird als Stand der Technik für städtisches Wohnen im Freien eine Lärmspitze von 35 dB über dem Basispegel als zulässig angesehen, dieser Wert wird aber im konkreten Fall nicht erreicht.)

 

5.4. Aufgrund von Nachbareinwendungen wurde das Projekt dahingehend geändert, dass festgestellt wurde, dass das Grundstück Nummer   öffentliches Gut ist und damit der Zu- und Ausfahrvorgang von Kunden und Lieferanten aus und zum Betrieb vom nächstgelegenen Nachbarn ca. 40 Meter entfernt ist.

Damit wird eine Anhebung der Ist-Situation auch zu den ungünstigsten Zeiten, wie zum Beispiel an einem Samstagvormittag, ausgeschlossen.  Der Presscontainer für Kartonagen wurde zur Mitte hin in westlicher Richtung um ca. 15-20 Meter verlegt und es wurde als weitere Lärmschutzmaßnahme eine Lärmschutzwand im Bereich der Glascontainer projektiert. Dies obwohl gemäß dem ursprünglichen Projekt keine Anhebung der Ist-Situation zu erwarten war und damit die Errichtung einer Lärmschutzwand nicht zu fordern gewesen wäre. Mit dieser Lärmschutzwand kann eine Reduzierung um bis zu 8 dB erreicht werden.

 

5.5. Zu den Projektänderungen führt der lärmtechnische Amtsachverständige aus, dass aus technischer Sicht keine Veranlassung gesehen werde, besondere Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen. Die projektierte Lärmschutzwand stelle eine wesentliche Verbesserung dar und die Verlegung des Presscontainers wird zu keinen relevanten Emissionsbelastungen führen. Die geplante Schallschutzwand werde in einem wesentlich größeren Abstand als das Gebäude von der T errichtet und so weist die Reflektion bei weiterer Entfernung einen anderen Einstrahl- bzw. Ausstrahlwinkel auf. Überdies ist die Schallschutzwand der T zugewandt hoch absorbierend ausgeführt. Dadurch werden mögliche Schallreflektionen für die nächstgelegene Wohnliegenschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr relevant sein.

Die Prognosewerte des unmittelbaren Einfahrtbereichs des Altstoffsammelzentrums auf die öffentliche Straße Grst. Nr.   liegen unter den Werten des schalltechnischen Prüfberichts vom 21. September 2007. Bei den nächstgelegenen Nachbarn (S, G, W und H) wird sich daher die Emissionssituation, wie im Gutachten vom 27. November 2007, Seite 9, dargelegt (keine Anhebung der örtlichen Schallistsituation auf Grund des projektierten Betriebes) , nicht verschlechtern.

 

5.6. Vom medizinischen Amtsachverständigen wurde basierend auf den lärmtechnischen Ausführungen festgehalten, dass durch Errichtung der Lärmschutzwand bei planmäßiger Ausführung eine erhebliche Störung des Wohlbefindens der nächstgelegenen Anrainer, hervorgerufen durch Schallemissionen, aus medizinischer Sicht auszuschließen sei. Auch der direkte Einblick auf das Betriebsareal sei dadurch verwehrt und somit kein zusätzlicher negativer Einfluss auf die Psyche durch direkten Einblick auf das Betriebsareal bzw. die Betriebstätigkeiten zu erwarten.

Bei Realisierung des emissionstechnischen Projekts und der geforderten gewerbetechnischen Auflagen sind keine Lärmemissionen zu erwarten, deren Art- und Ausmaß geeignet erscheint, beim gesunden, normalen Menschen negative gesundheitliche Folgen auszulösen.

 

6. Den Vorbringen der Bw hinsichtlich unzumutbarer Lärmbelästigung und Störung des Wohlbefindens durch Lärmpegelspitzen mit unterschiedlicher Lärmcharakteristik oder gar gesundheitsgefährdender Belästigung durch Lärm, wird entgegengehalten, dass die Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn nach § 77 Abs.2 GewO 1994 eben danach zu beurteilen ist, wie sich die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse verändern werden und welche Auswirkungen diese Veränderungen für die Nachbarn haben. Entscheidend ist daher, ob eine Veränderung der bestehenden Verhältnisse zu erwarten ist und gegebenenfalls wie sich diese Änderungen auf die Nachbarn auswirken. Ebenso ist Beurteilungsmaßstab für die Frage einer möglichen Gesundheitsgefährdung die Auswirkungen der veränderten Gesamtsituation.

Nach den gutachtlichen Ausführungen des lärmtechnischen Amtsachverständigen ist aber (entgegen dem fachlich nicht begründeten Berufungsvorbringen) davon auszugehen, dass die betrieblichen Schallemissionen die örtlichen Verhältnisse, die durch den Verkehrslärm auf der T geprägt sind, nicht verändern bzw. verschlechtern werden. Dies gilt auch für den Betrieb an Samstagvormittagen.

 

7.1. Weil keine Verschlechterung der örtlichen Lärm-Ist-Situation durch den Betrieb der projektierten Betriebsanlage stattfindet, kann es auch zu keinen unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn i.S. des § 77 Abs. 2 GewO durch Lärm kommen. Auch eine Gesundheitsgefährdung von Nachbarn, ausgehend von der projektierten Betriebsanlage, ist daher auszuschließen.

 

7.2. Sämtliche im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten erscheinen dem erkennenden Mitglied als nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Es bestehen daher keine Zweifel, diese Ergebnisse dem Verfahren zugrunde zu legen und sich diesbezüglich der belangten Behörde anzuschließen. Die Berufungsvorbringen dagegen sind nicht geeignet, die Richtigkeit der jeweiligen Gutachten in Zweifel zu ziehen, da sie keine die Sachverständigenbeurteilungen tatsächlich widerlegenden Aussagen enthalten. Die Behauptung, die in den lärmtechnischen Projektsunterlagen gemachten Angaben seien für die Berufungswerber nicht nachvollziehbar, wurde von diesen nicht weiter begründet. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass den Parteien in mündlichen Verhandlungen ein Fragerecht bei der Erläuterung von Projekten zukommt ( § 43 Abs.4 AVG).

 

8. Der von den Berufungswerbern vertretenen Auffassung, der auf öffentlichen Straßen verursachte Verkehrslärm von Kunden des Altstoffsammelzentrums, das gesamte Verkehrsgeschehen auf der Gemeindestraße 223/8 bis zur Kreuzung mit der T, sei zu berücksichtigen, sodass jedenfalls eine Verschlechterung der Ist-Situation gegeben ist, weil Brems- und Anfahrvorgänge unmittelbar vor dem Grundstück der Berufungswerber in der T stattfinden würden, ist entgegen zu halten, dass nach der Judikatur des VwGH  für die Beurteilung der Frage, ob die von einer Aufschließungsstraße herrührenden, insbesondere durch das Zufahren der Kunden verursachten und auf die Liegenschaft des Nachbarn einwirkenden Lärmemissionen  der Betriebsanlage zuzurechnen sind, entscheidend ist, ob diese Aufschließungsstraße einen Teil der Betriebsanlage bildet oder als (ua.) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist (VwGH 9. September 1998, 98/04/0083). Diesem Erkenntnis lag ein dem vorliegenden Fall vergleichbarer zugrunde, war doch auch dort die Betriebsanlage über eine Aufschließungsstraße zu erreichen. Außerdem ist diese Entscheidung gegenüber dem von den Berufungswerbern zitierten Erkenntnis (VwGH 7. Juli 1993, 91/04/0338), spezieller. Aber auch aus dem von den Berufungswerbern angeführten Erkenntnis geht nicht hervor, dass der Verkehr auf einer öffentlichen Straße dem betrieblichen Geschehen zuzurechnen ist.

Im konkreten Fall besteht kein Zweifel daran, dass die Gemeindestraße auf Grundstück Nummer   eine Aufschließungsstraße zur Betriebsanlage darstellt und dies eine Straße mit öffentlichem Verkehr ist. Diese Straße mit öffentlichem Verkehr befindet sich außerhalb der Betriebsanlage und es handelt sich dabei nicht um einen Teil dieser. Die belangte Behörde ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass der auf dieser öffentlichen Straße erzeugte Lärm damit aber auch nicht der Betriebsanlage zuzurechnen ist.

Die Berufung von W, E und M S sowie von E G war daher abzuweisen.

 

9. Die Berufungswerber E, K und A W sowie P und A H, jeweils G, wurden zur mündlichen Verhandlung am 18. August 2007 und zur fortgesetzten Verhandlung am 27. November 2007 jeweils ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 AVG geladen. Mit ihrer in der fortgesetzten Verhandlung am 27. November 2007 abgegebenen Erklärung (siehe oben), wonach unter den dargestellten Voraussetzungen gegen die Erteilung der behördlichen Bewilligung keine Einwände bestehen, hat E W, auch für die anderen durch sie vertretenen Personen, ihre Zustimmung zur Errichtung des Altstoffsammelzentrums in der in der Verhandlung festgelegten Weise erteilt. Sie und die von ihr vertretenen Personen sind damit hinsichtlich der Erhebung von Einwendungen präkludiert ( §42 AVG). Die präkludierten Personen haben ihre Parteistellung im gegenständlichen Verfahren verloren und sind damit nicht mehr legitimiert Berufung zu erheben.

Die Parteistellung präkludierter Parteien lebt auch durch nach § 13 Abs. 8 AVG zulässige Projektsänderungen ex nunc wieder auf, wenn neue subjektive Rechte der Beteiligten berührt sind oder wenn die Parteien in ihren bereits tangierten Rechten anders als nach dem ursprünglichen Antrag betroffen werden, weil sie bezüglich des geänderten Teils des Verfahrensgegenstandes noch nicht die Möglichkeit hatten, sich zu verschweigen und dadurch die Parteistellung zu verlieren (VwGH 2006/04/0250 v. 11.10.2007). Die nachträglichen Projektsänderungen ( Beschränkung der betrieblichen Tätigkeit auf das Areal bis zur Betriebszu- und –ausfahrt, Verlegung der Presscontainer für Kartonagen in westlicher Richtung um ca. 15-20 Meter, Errichtung einer Lärmschutzwand) sind nicht geeignet, eine Grundlage für das Wiederaufleben der Parteistellung der Nachbarn W und H zu bilden, sind doch mit den nachträglichen Projektsänderungen ausschließlich Verbesserungen der Situation der Nachbarn in lärmtechnischer Hinsicht verbunden. Auf die Forderungen der Rechtsmittelwerber, soweit sie Belange des Lärmschutzes betreffen, wie z.B. im Bereich der Ein- bzw. Ausfahrt lärmgedämmte Container aufzustellen, parallel zur Sägezahnrampe eine Lärmschutzwand zu errichten, Platzierung der "lauten" Großcontainer (Eisen), wo der bestmögliche Lärmschutz gegeben ist, war daher nicht weiter einzugehen.

Die Bedenken im Berufungsvorbringen hinsichtlich angeblich fehlerhafter Lärmmessungen, des negativen Einflusses durch den direkten Einblick auf Teile des Betriebsareals und die Geruchsbelästigungen durch Abgase bedingt durch eine "stop and go" – Situation auf der T wurden erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung geäußert. Auch diesbezüglich sind die berufungsführenden Parteien W und H präkludiert.

Eine Abstandnahme von einer in der mündlichen Verhandlung erteilten Zustimmung zur Erteilung der behördlichen Bewilligungen ist gesetzlich nicht vorgesehen, daher konnte diese Äußerung die bereits eingetretene Präklusion nicht außer Kraft setzen.

 

Die gegen den Genehmigungsbescheid erhobene Berufung von E, K und A W sowie P und A H, war daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

10. Aus sämtlichen oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1.      Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2.      Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum