Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162838/12/Sch/Ps

Linz, 13.05.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A H, geb. am, G, V, vom 10. Dezember 2007, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. Dezember 2007, Zl. VerkR96-19921-2006, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, des Führerscheingesetzes (FSG) und der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. Mai 2008 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 4.) des angefochtenen Straferkenntnisses insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Wochen herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 235 Euro. Insoweit der Berufung teilweise Folge gegeben wurde [Faktum 4.)] entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Hinsichtlich des abweisenden Teils der Berufungsentscheidung [Fakten 1.) bis 3.)] ist ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren von insgesamt 210 Euro (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 3. Dezember 2007, Zl. VerkR96-19921-2006, über Herrn A H wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß

1.) § 36 lit.a KFG 1967,

2.) § 1 Abs.3 FSG 1997,

3.) § 46 Abs.4 lit.a StVO 1960 und

4.) § 5 Abs.2 StVO 1960

Geldstrafen von

1.) 150 Euro (72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe),

2.) 500 Euro (240 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe),

3.) 400 Euro (180 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und

4.) 1.500 Euro (336 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

verhängt, weil er

1.) am 26. August 2008 gegen 03.55 Uhr den nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen Pkw, V, s gelenkt habe.

2.) am 26. August 2008 gegen 03.55 Uhr einen Pkw, ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein, gelenkt habe.

3.) am 26. August 2008 gegen 03.55 Uhr einen Pkw auf der A1 Westautobahn bei Ansfelden bei Strkm. 168,500 entgegen der Richtungsfahrbahn gelenkt habe, obwohl sich dies weder aus Straßenverkehrszeichen noch Bodenmarkierungen ergeben hat.

4.) sich am 26. August 2006 gegen 04.21 Uhr auf der Autobahnpolizeiinspektion Haid gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert habe, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass er sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand befand (deutlicher Alkoholgeruch, unsicherer Gang, veränderte Aussprache, schläfriges Benehmen, gerötete Augenbindehäute).

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 255 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs ist festzuhalten, dass der Berufungswerber zur oben angeführten Berufungsverhandlung ordnungsgemäß geladen wurde, er dieses Poststück während der Hinterlegungsfrist bei der zuständigen Postfiliale aber nicht behoben hat, weshalb es hienach an den Oö. Verwaltungssenat retourniert wurde. Der Berufungswerber hat sohin an der Verhandlung – ebenso wenig wie ein Vertreter der Erstbehörde – nicht teilgenommen.

 

Zur Sache:

Im Rahmen der Verhandlung wurde der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen. Er hat dabei schlüssig und glaubwürdig geschildert, dass nach Eingang der Meldung eines "Geisterfahrers" auf seiner Dienststelle, der die Richtungsfahrbahn Wien der A1 Westautobahn in der unzulässigen Richtung benütze, er und ein Kollege sofort ausgerückt seien. Sie hätten in der Folge das Fahrzeug des Berufungswerbers am Pannenstreifen etwa bei Autobahnkilometer 168,500 abgestellt vorgefunden. Beide Fahrzeuginsassen, der Berufungswerber auf dem Lenkersitz, hätten geschlafen. Die weitere Amtshandlung wurde aus Sicherheitsgründen dann auf der Dienststelle, der Autobahnpolizeiinspektion Haid, durchgeführt. Dort hat der Berufungswerber weder in Abrede gestellt, dass er die falsche Richtungsfahrbahn benützt – er habe sich in der Auffahrt geirrt – hätte, noch dass er keine Lenkberechtigung besitzt und das Fahrzeug zudem nicht zum Verkehr zugelassen war. Eine vom Meldungsleger beim Berufungswerber aufgrund festgestellter Alkoholisierungssymptome initiierte Alkomatuntersuchung wurde von diesem dezidiert verweigert. Obwohl der Meldungsleger insistierte, der Berufungswerber sollte die Untersuchung durchführen und ihn auch über die Rechtsfolgen einer Verweigerung belehrte, blieb dieser dabei. Begründet wurde die Verweigerung damit, dass der Berufungswerber ohnedies wisse, zu viel Alkohol konsumiert zu haben.

 

Auch im Rechtsmittel bestreitet der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Übertretungen nicht, schränkt aber ein, dass die "Anschuldigungen" der Erstbehörde nur zum Teil stimmen würden. Allerdings hat das Berufungsverfahren, insbesondere die oben angeführte Verhandlung, ergeben, dass das Gegenteil der Fall ist. Die dem Berufungswerber zur Last gelegten Übertretungen sind allesamt mit hinreichender Sicherheit erwiesen, sodass er die entsprechenden Übertretungen des Führerschein­gesetzes, des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung ist festzuhalten, dass es der Berufungswerber zustande gebracht hat, im Rahmen einer einzigen Fahrt einige der wohl gravierendsten Übertretungen kraftfahr- und verkehrsrechtlicher Gesetzesbestimmungen zu begehen. Es liegt also eine Anhäufung schwerwiegender Delikte vor. Wenn ein Fahrzeuglenker ein solches Verhalten an den Tag legt, stellt er naturgemäß eine massive Gefahr für die übrigen Straßenbenützer dar. Die von der Erstbehörde festgesetzten Geldstrafen können daher aus diesem Blickwinkel heraus grundsätzlich nicht als überhöht angesehen werden, wobei allerdings zu Faktum 4.) des Straferkenntnisses anzumerken ist, dass hinsichtlich einer diesbezüglichen einschlägigen Vormerkung zwischenzeitig Tilgung eingetreten ist. Diese Tatsache konnte bei der Strafbemessung durch die Berufungsbehörde nicht unberücksichtigt bleiben, sodass die Strafe entsprechend nach unten angepasst wurde. Bezüglich der übrigen Tatvorwürfe erscheinen die Geldstrafen auch dann nicht als überhöht, wenn dem Berufungswerber inzwischen wieder der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt.

 

Der Berufungswerber hat in seinem Rechtsmittel auf seine derzeit eingeschränkten finanziellen Verhältnisse hingewiesen, diesen Umstand allerdings trotz Aufforderung durch die Berufungsbehörde nicht belegt, weshalb dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe nicht stattgegeben werden konnte (vgl. VwSen-162838/4/Sch/Ps vom 25.03.2008).

 

Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass seine Angaben im großen und ganzen zutreffen, ändert dies nichts daran, dass die von der Behörde festgesetzten Geldstrafen auch in dieser Hinsicht nicht unangemessen sind. Sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Aspekten muss bei solchen Delikten mit entsprechend hohen Strafen vorgegangen werden, um dem öffentlichen Interesse am Rechtsgut Verkehrssicherheit gerecht zu werden.

 

Die Erstbehörde kann die Bezahlung der Verwaltungsstrafe über entsprechenden Antrag hin im Ratenwege bewilligen. Im Falle der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe sieht das Gesetz den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vor.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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