Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162744/6/Sch/Ps

Linz, 06.05.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30. April 2008 auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn J H, geb. am, A, V, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. H M, B, V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 13. November 2007, Zl. VerkR96-7776-2007-Wid, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage herabgesetzt werden.

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich demnach auf 20 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 13. November 2007, Zl. VerkR96-7776-2007-Wid, wurde über Herrn J H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 255 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen, verhängt, weil er am 22. September 2007 um 16.51 Uhr in der Gemeinde Lengau, Landesstraße Freiland, Kobernaußer Landesstraße bei Strkm. 2,150, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 54 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Gunsten des Berufungswerbers abgezogen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 25,50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Berufung wurde anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass massive Geschwindigkeits­überschreitungen häufig nicht mehr nur eine abstrakte Gefahr für die Verkehrs­sicherheit darstellen, sondern immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle sind. Auch muss im Regelfall angenommen werden, dass solche Übertretungen einem Fahrzeuglenker nicht mehr versehentlich unterlaufen, sondern bewusst in Kauf genommen werden. Angesichts dessen und des vom Gesetzgeber vorgegebenen Strafrahmens gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 von 72 Euro bis 2.180 Euro für Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Freilandstraßen um mehr als 50 km/h des Erlaubten wäre die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe an sich durchaus angemessen.

 

Dem Berufungswerber muss aber zugute gehalten werden, dass ihm, worauf im angefochtenen Straferkenntnis nicht eingegangen worden ist, der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt. Dieser lässt im Verein mit der bei der Berufungsverhandlung seinerseits gezeigten Einsichtigkeit erwarten, dass auch mit der herabgesetzten Geldstrafe noch das Auslangen gefunden werden kann, um ihn künftighin wiederum zur Einhaltung der erlaubten Fahrgeschwindigkeiten zu bewegen. Auch hat der Berufungswerber glaubwürdig gewirkt, als er vorbrachte, die Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen zu haben, also ihm wohl eine Unachtsamkeit, nicht aber ein bewusstes Zuwiderhandeln vorgeworfen werden kann.

 

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen, insbesondere dem monatlichen Mindestnettoeinkommen von 1.300 Euro wurde in der Berufung nicht entgegen getreten, sodass sie auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden können. Es kann demnach erwartet werden, dass der Berufungswerber in der Lage ist, die Verwaltungsstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung zu begleichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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