Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162893/7/Sch/Da

Linz, 29.04.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M D, geb., M, L, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. K, Dr. N, Mag. H und Mag. P, G, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. Jänner 2008, Zl. VerkR96-13053-2006/Ni/Pos, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrs­ordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23. April 2008 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. Jänner 2008, Zl. VerkR96-13053-2006/Ni/Pos, wurde über Herrn M D wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, verhängt, weil er am 30.6.2006 um 11.49 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet Leonding, Kreuzung Stadtplatz mit der Ruflinger Landesstraße, vom Stadtplatz kommend in Richtung Alhartingerweg trotz Rotlichtes der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten habe, sondern weitergefahren sei.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 15 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Anlässlich der eingangs angeführten und mit einem Lokalaugenschein verbundenen Berufungsverhandlung wurde die Meldungslegerin zeugenschaftlich einvernommen. Diese hatte an den konkreten Vorfall allerdings keinerlei Erinnerung mehr. Dieser Umstand ist durchaus lebensnah, da die von ihr angezeigten Wahrnehmungen bereits am 30. Juni 2006 erfolgten, das erstbehördliche Verwaltungsstrafverfahren erstreckte sich bis Anfang des Jahres 2008 (Straferkenntnis vom 3. Jänner 2008). Bis zur erwähnten Berufungsverhandlung ist wiederum einige Zeit verstrichen, sodass der Vorfall nunmehr nahezu 2 Jahre zurückliegt. Die Zeugin hat noch ausgeführt, dass für sie als Polizeibeamtin die Schulwegsicherung im gegenständlichen Kreuzungsbereich samt Überwachung der dort befindlichen Verkehrslichtsignal­anlage zu ihren regelmäßigen Dienstverrichtungen gehört. Damit ist auch nachvollziehbar, dass wahrgenommene Übertretungen im Regelfall nur eine gewisse Zeit in Erinnerung bleiben können, zumal solche wohl immer wieder von Fahrzeuglenkern begangen und von der Zeugin festgestellt und angezeigt werden.

 

§ 51i VStG sieht vor, dass, wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen ist, was bei dieser Verhandlung vorgekommen ist.

Die Zeugin konnte bei ihrer Einvernahme zwar grundsätzlich ihre Tätigkeit im Rahmen des schon erwähnten Überwachungsdienstes schildern, konkrete Angaben zum verfahrensgegenständ­lichen Vorfall konnte sie aber, wie schon oben ausgeführt, nicht mehr machen. Damit liegt für die Berufungsbehörde auch kein Beweisergebnis aus der Berufungsverhandlung vor, das den Berufungswerber mit der für ein verurteilendes Erkenntnis erforderlichen Sicherheit hinsichtlich des Tatvorwurfes belasten würde. Damit konnte nur mit der Stattgebung der Berufung vorgegangen werden.

Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass die gegenständliche Berufungsentscheidung wohl dem tatsächlichen Geschehnisablauf nicht entsprechen dürfte, da bei Polizeibeamten grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sie relevante Wahrnehmungen wahrheitsgetreu zur Anzeige bringen. Dieser allgemeine Erfahrungssatz ändert aber nichts am Unmittelbarkeitsgebot des § 51i VStG.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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