Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163002/5/Ki/Ka

Linz, 07.05.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn F S, L, S, vertreten durch RA Dr. H L, R, S, vom 28. Februar 2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 19. Februar 2008, VerkR96-5444-2006, wegen einer Übertretung des KFG 1967, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 6. Mai 2008,  zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.              Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 30 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II. § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 19. Februar 2008, VerkR96-5444-2006, wurde der Berufungswerber (Bw) für schudig befunden, anlässlich einer Kontrolle am 9. Mai 2006 um 10.50 Uhr in Ried i.I., Braunauer Straße, auf Höhe der Zufahrt S sei festgestellt worden, dass er sich als Lenker des PKW  und Anhänger , obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert gewesen sei, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherheit liege auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt sei. Es sei festgestellt worden, dass die am Anhänger befindlich gewesene Ladung (Stehtische, Propangasflaschen, Terrassenstrahler usw) zur Gänze ungesichert gewesen sei. Er habe dadurch § 102 Abs.1 KFG iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (EFS 60 Stunden) verhängt. Außerdem wurde der Bw gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 15 Euro, ds 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

Ausdrücklich wurde in der Begründung des Straferkenntnisses darauf hingewiesen, dass mit Rechtskraft des Strafbescheides die Begehung dieses Deliktes mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Deliktsbegehung im Führerscheinregister vorgemerkt wird.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis  hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 28. Februar 2008 Berufung erhoben, dies mit dem Antrag, dass festgestellt werde, dass keine Gefährdung der Verkehrssicherheit gegeben war bzw. die Strafe tat-schuld-angemessen herabzusetzen.   

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom  6. März 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I.  eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 6. Mai 2008. An dieser Verhandlung nahmen der Rechtsvertreter des Bw sowie der verkehrstechnische Amtsachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung, Ing. W I, teil. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen, der Bw war aus beruflichen Gründen verhindert.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit Anzeige der PI Ried i.I. vom 10. Juli 2006 wurde der belangten Behörde der dem Bw zur Last gelegte Sachverhalt zur Kenntnis gebracht, der Anzeige waren Lichtbildbeilagen über die vom Meldungsleger festgestellte Verwahrung der Ladung angeschlossen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat daraufhin zunächst unter VerkR96-5444-2006 vom 18. Juli 2006 gegen Herrn S eine Strafverfügung erlassen, welche von diesem am 7. August 2006 rechtzeitig beeinsprucht wurde.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat daraufhin das Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine Stellungnahme des verkehrstechnischen Amtssachverständigen des Amtes de Oö. Landesregierung Ing. W I, eingeholt. Dieser stellte in seiner Stellungnahme vom 20. September 2006 zunächst fest, dass die besagte Ladung in keiner Weise den Vorschriften entsprechend gesichert war. Weiters hätten bei einem entsprechenden Fahrmanöver auch Teile der Ladung auf die Fahrbahn fallen können, weshalb durch die mangelhaft gesicherte Ladung auch eine Gefährdung der Verkehrssicherheit vorlag.

 

Nach Einwendungen des Rechtsvertreters des Bw gegen diese Stellungnahme hat der Sachverständige in einer weiteren Stellungnahme vom 15. Oktober 2007 abermals festgestellt, dass die Ladung keinesfalls den Vorschriften entsprechend ausreichend gesichert war und auch von einer Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgegangen werden müsse.

 

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, es sei unumstritten, dass die Ladung bei einem entsprechenden Fahrmanöver ihre Lage zueinander sowie zu den Bordwänden erheblich hätte verändern können. Aus technischer Sicht habe daher durchaus die Möglichkeit bestanden, dass sie bei einem entsprechenden Fahrmanöver, wie zB. Bremsausweichhaken, derartig ungünstig verrutscht bzw. verrollt wäre, sodass sie über die Bordwände auch auf die Fahrbahn hätte fallen können. Zudem befanden sich im vorderen Bereich zwei Propangasflaschen, welche lediglich nach vorne und gegen Verrutschen nach rechts durch die Stirnwand bzw die rechte Bordwand gesichert waren. Auch diese wären bei einem entsprechenden Fahrmanöver auf der Ladefläche verrutscht bzw gekippt, was auch aus gefahrguttechnischer Sicht eine Gefahr dargestellt hatte. Die Ladungssicherheit könne und dürfe nicht nach dem Zufallsprinzip erfolgen. Sie müsse dauerhaft wirksam und nachvollziehbar sein.

 

Bei der mündlichen Berufungsverhandlung wurde zunächst klargestellt, dass die Nichtordnungsgemäßheit der Ladung dem Grunde nach nicht bestritten wird. In der Folge wurde die Situation zwischen dem Sachverständigen und dem Rechtsvertreter ausführlich erörtert und es verblieb letztlich der verkehrstechnische Amtsachverständige bei seinen bereits im erstbehördlichen Verfahren getroffenen Feststellungen, welche letztlich auch vom Rechtsvertreter des Bw zur Kenntnis genommen wurden.

 

Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gab der Rechtsvertreter zu Protokoll, dass der Bw vermutlich ein Einkommen von ca. 1.500 Euro beziehe, keine Sorgepflichten habe und über kein wesentliches Vermögen verfüge.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden  Unterlagen sowie als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung. Dass die Ladung nicht ordnungsgemäß verwahrt war, wird ohnedies eingestanden, es wird jedoch auch festgestellt, dass eine Gefährdung der Verkehrssicherheit durchaus im Bereich des Möglichen gestanden war. Die diesbezüglichen Ausführungen des verkehrstechnischen Amtsachverständigen sind schlüssig und stehen nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Die der Anzeige beigefügten Lichtbildbeilagen bestätigen diese Annahme. Den Feststellungen des verkehrstechnischen Amtsachverständigen wurde überdies nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Es bestehen sohin keine Bedenken hinsichtlich des festgestellten Sachverhaltes.     

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer ua diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 102 Abs.2 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem  Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. 

 

Das oben dargelegte Beweisverfahren hat ergeben, dass der im Straferkenntnis erhobene Tatvorwurf zu Recht ergangen ist. Der Bw hat sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt. Außerdem ist auch als erwiesen anzusehen, dass dadurch eine zumindest potenzielle Gefährdung der Verkehrssicherheit eingetreten ist, weshalb auch der Hinweis im Zusammenhang mit der Vormerkung im Führerscheinregister zu Recht erfolgte.

 

3.2. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass die Erstbehörde bei der Strafbemessung hinsichtlich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ein monatliches Einkommen von 1.300 Euro durchschnittliches Vermögen und keine Sorgepflichten berücksichtigt hat. Als mildernd wurde die bisherige Straflosigkeit, als erschwerend kein Umstand gewertet.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu fest, dass eine  entsprechende Bestrafung sowohl aus spezialpräventiven Gründen als auch aus generalpräventiven Gründen geboten ist, einerseits soll die beschuldigte Person durch eine entsprechende Bestrafung von der Begehung weiterer Übertretungen abgehalten werden und es ist überdies aus spezialpräventiver Sicht durch eine entsprechende Bestrafung die Bevölkerung im Interesse der Verkehrssicherheit entsprechend zu sensibilisieren.

 

In Anbetracht des gesetzlich festgelegten Strafrahmens erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass durch die Verhängung der verhältnismäßig geringen Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Aus den erwähnten spezial- bzw. generalpräventiven Gründen wird eine Herabsetzung nicht in Betracht gezogen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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