Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163103/5/Sch/Ps

Linz, 13.05.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn R H, geb. am, L, K, vom 14. März 2008 gegen die hinsichtlich Faktum 2) und 3) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. Februar 2008, Zl. VerkR96-31849-2007, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 verhängten Geldstrafen zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird hinsichtlich beider Fakten abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 70 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 26. Februar 2008, Zl. VerkR96-31849-2007, über Herrn R H u.a. wegen der Verwaltungsübertretungen zu Faktum 2) gemäß § 102 Abs.1 iVm § 36 lit.a KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 98 Stunden, sowie zu Faktum 3) gemäß § 102 Abs.1 iVm § 36 lit.e und § 57a Abs.5 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, verhängt. Dem Berufungswerber wurde zur Last gelegt, er habe am 9. Juli 2007 um 07.56 Uhr in der Gemeinde Ansfelden, Autobahn Freiland Nr. 1, bei Strkm. 171,000, den Pkw mit dem Kennzeichen, Personenkraftwagen M1, M, g, gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war und er habe sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprach, da festgestellt wurde, dass am Pkw keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war – die Gültigkeit der Plakette RDI 0904 mit der Lochung 05/05 war abgelaufen.

 

Weiters wurde ein entsprechender Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vorgeschrieben.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Diese im E-Mail-Wege am 14. März 2008 eingebrachte Eingabe enthält lediglich den Hinweis, der Berufungswerber mache "einen Einspruch gegen das Strafausmaß geltend".

 

Seitens der Berufungsbehörde wurde der Rechtsmittelwerber daher mit Schreiben vom 14. April 2008, Zl. VwSen-163103/2/Sch/Ps, gemäß § 13 Abs.3 AVG aufgefordert, die gesetzlich vorgeschriebene Begründung für seine Berufung nachzureichen.

 

Dieser hat hierauf mit E-Mail vom 1. Mai 2008 mitgeteilt, dass sich sein Einkommen lediglich auf 600 Euro erhöhtes Karenzgeld belaufe. Er fahre deshalb mit dem Auto, da er einer "Schwarzarbeit" nachginge, ohne die er nicht in der Lage wäre, die sieben in seinem Haushalt lebenden Personen zu ernähren. Die vorangegangenen Strafen seien alle bedeutend geringer gewesen. Bei seinen Fahrten ohne Lenkberechtigung (mittlerweile 13 in drei Jahren) sei er zudem jedes Mal "ohne Alkohol" angetroffen worden. Er hoffe daher auf ein milderes Strafausmaß.

 

Hinsichtlich Faktum 1) ist seitens des Oö. Verwaltungssenates bereits eine Berufungsentscheidung ergangen (Zl. VwSen-163175/3/Sch/Ps vom 8. Mai 2008).

 

Die Durchführung einer Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

3. Der Berufungswerber musste in der Vergangenheit nicht nur wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkberechtigung mehrmals verwaltungsstrafrechtlich belangt werden, sondern auch wegen Übertretungen anderer kraftfahrrechtlicher und straßenpolizeilicher Vorschriften. Es kommt ihm also nicht nur der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute, sondern liegen auch als einschlägig für die nunmehr zu beurteilenden Übertretungen anzusehende Vormerkungen vor, also solche nach § 102 Abs.1 iVm § 36 lit.a bzw. lit.e KFG 1967.

 

Der Berufungswerber neigt also ganz offenkundig dazu, nicht nur ohne entsprechende Lenkberechtigung Kraftfahrzeuge zu lenken, sondern dazu auch noch solche, die den Vorschriften nicht entsprechen. Es kann daher aus spezialpräventiver Sicht nur mit entsprechend hohen Strafen vorgegangen werden, um den Berufungswerber möglicherweise doch noch dazu zu bewegen, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.

 

Im Interesse der Verkehrssicherheit kommt der gesetzlichen Anordnung, dass Kraftfahrzeuge zum Verkehr zugelassen und auch wiederkehrend begutachtet sein müssen, eine beträchtliche Bedeutung zu. Übertretungen dieser Bestimmung können daher von vornherein schon nicht mit "Bagatellstrafen" abgetan werden und wenn, wie im gegenständlichen Fall, noch hinzukommt, dass der betreffende Fahrzeuglenker schon einschlägig in Erscheinung getreten ist, so hat dies bei der Strafbemessung zusätzlich Eingang zu finden.

 

In diesem Sinne sind die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen von 250 Euro bzw. 100 Euro durchaus angemessen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Berufungswerber lediglich über ein geringes Einkommen verfügt und ihn zusätzlich Sorgepflichten treffen. Einer Herabsetzung der verhängten Geldstrafe alleine aus diesem Grund stehen die obigen Ausführungen zum Unrechtsgehalt der Tat und zur spezialpräventiven Wirkung der Strafe entgegen.

 

Dem Berufungswerber steht es frei, bei der Erstbehörde einen Antrag auf Bezahlung der Geldstrafe im Ratenwege zu stellen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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