Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163149/2/Sch/Da

Linz, 02.05.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn R E H, geb., P, P, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. M H, G, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. April 2008, Zl. BauR96-706-2005/Je, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. April 2008, Zl. BauR96-706-2005/Je, wurde über Herrn R E H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 9 VStG 1991 iVm § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 363 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden, verhängt, weil er als das gem. § 9 VStG 1991 satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ des Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges, pol. Kennzeichen:, der "Firma P" GmbH, nach schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Zl. BauR96-706-2005, zugestellt am 31.10.2005, "nicht bzw." einen falschen Lenker der Behörde gegenüber genannt habe, der dieses Fahrzeug am 16.08.2005, um 12.46 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden, A1 bei km 172.060, Fahrtrichtung Wien, gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann.

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 36,30 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Wie dem unter Punkt 1. wiedergegebenen Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entnommen werden kann, ist der Berufungswerber als nach außen vertretungsbefugtes Organ des Zulassungsbesitzers des angefragten Kraftfahrzeuges, nämlich der "P" GmbH, verwaltungsstrafrechtlich belangt worden.

Allerdings ist die erwähnte GmbH nicht Zulassungsbesitzerin dieses Fahrzeuges, vielmehr kommt diese Eigenschaft der C Autovermietung GmbH, S, W, zu. Dies geht schon aus der dem Verfahren zu Grunde liegenden Anzeige der ASFINAG hervor, auch die entsprechende Anfrage der Behörde iSd § 103 Abs.2 KFG 1967 vom 4. Oktober 2005 richtet sich an diese GmbH als Zulassungsbesitzerin. Von dort wurde die Auskunft erteilt, dass das Fahrzeug im Hinblick auf den angefragten Zeitpunkt an die L GmbH, W, L, vermietet worden war.

Hierauf hat die Erstbehörde eine Aufforderung im Sinne der obzitierten Bestimmung, datiert mit 25. Oktober 2005, an dieses Unternehmen gerichtet, wo auf den Umstand hingewiesen wurde, dass es als vom Zulassungsbesitzer benanntes Unternehmen zur Auskunftserteilung aufgefordert werde.

Von der L GmbH, hier fungiert der Berufungswerber als Geschäftsführer, wurde auch ein Lenker benannt, diese Auskunft wurde von der Erstbehörde allerdings als unrichtig eingestuft.

Hierauf wurde gegen den Berufungswerber eine mit 29. November 2005 datierte Strafverfügung erlassen, wo er aktenwidrig als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Zulassungsbesitzers des angefragten Kraftfahrzeuges bezeichnet wurde. Diese Strafverfügung wurde rechtzeitig beeinsprucht. Das Rechtsmittel ist bei der Erstbehörde laut Eingangsstempel am 14. Dezember 2005 eingelangt. Hierauf gab es keinerlei Bewegungen in dem Verwaltungsstrafakt, erst mit Anfrage vom 22. November 2006 wurde versucht, die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers zu ermitteln. In der Folge "ruhte" der Verfahrensakt wiederum längere Zeit, das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis ist nämlich mit 3. April 2008 datiert und dem Berufungswerber zu Handen seines Rechtsvertreters am 11. April 2008 zugestellt worden. Auch hier findet sich wieder die unzutreffende Formulierung, der Berufungswerber wäre verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher des Zulassungsbesitzers des angefragten Kraftfahrzeuges.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 103 Abs.2 KFG 1967 (vgl. etwa VwGH vom 27.6.1997, 97/02/0249, 9.3.2001, 97/02/0067 u.a.) ist eine Verfolgungshandlung nur dann tauglich, wenn ihr das wesentliche Tatbestandselement entnommen werden kann, in welcher Funktion jemand für die Nichterteilung der Auskunft belangt wird. Es muss also hervortreten, ob diese Person als Zulassungsbesitzer oder als Auskunftspflichtiger verfolgt wird. Gegenständlich hat die Erstbehörde lediglich eine fristgerechte Verfolgungshandlung gegenüber dem Berufungswerber, nämlich die Strafverfügung vom 29. November 2005 (Ende der Frist zur Auskunftserteilung 14. November 2005) zustande gebracht, diese allerdings unter Anführung der unzutreffenden Zulassungseigenschaft der L GmbH. Das Straferkenntnis ist, wie schon oben ausgeführt, weit außerhalb dieser Frist ergangen, abgesehen davon, dass es ohnedies mit dem selben Fehler behaftet ist.

Der Berufung war daher Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG zur Einstellung zu bringen, ohne auf das Berufungsvorbringen selbst eingehen zu müssen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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