Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130590/2/SR/Ri

Linz, 29.04.2008

 

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des Mag. O S, S, S gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels, GZ–FD-StV, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

I.       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das             angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.     Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren einen weiteren        Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 4,00 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24 und 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungs­ver­fahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels wurde der Berufungswerber wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben als zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichteter Lenker das mehrspurige Kfz mit dem behördl. Kennzeichen E, Marke Opel, am 08.06.2007 in der Zeit von 15.33 bis mindestens 15.45 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wels, vor dem Haus Stadtplatz 2, abgestellt und hiefür keine Parkgebühr entrichtet. Im Zusammenhang mit der genannten Kfz-Abstellung wurde die Parkgebühr hinterzogen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§§ 2 Abs. 1 und 4 Abs. 2 Oö Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988 in Verbindung mit

§§ 4 Abs.1, 6 Abs.1 und 7 Abs. 1 und 2 Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 2001 (jeweils in der geltenden Fassung).

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von        

 

 20,00 €

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von    

11 Stunden

gemäß § 6 Abs. 1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz i.V.m. § 9 Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 2001 – jeweils idgF

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

2 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe.

Der Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 22,00 €."

In der Begründung hat sich die Behörde erster Instanz umfassend mit den Einwendungen des Bw auseinandergesetzt, auf das Ermittlungsverfahren verwiesen und nachvollziehbar festgestellt, dass der Bw während des Zeitraumes 15.33 bis 15.45 Uhr keine Parkgebühr entrichtet hat. Bei der Strafbemessung wurde auf § 19 VStG Bedacht genommen. Straferschwerend oder strafmildernd wurden keine Gründe gewertet. Die bekanntgegebenen Einkommens- und Familienverhältnisse führten bei der Strafbemessung zu einer Herabsetzung der in der Strafverfügung verhängten Geldstrafe. Warum § 21 VStG nicht zur Anwendung gelangen konnte, hat die Behörde erster Instanz ausreichend begründet. 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw durch Hinterlegung am 9. April 2008 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende - rechtzeitige (e-mail vom 14. April 2008) - Berufung.

Dem Grunde nach bestreitet der Bw die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht. Erschließbar gesteht er auch ein, dass er "nur 12 Minuten ohne Parkschein" geparkt habe. Dem Anschein nach bekämpft der Bw nur die Strafe, da er ausführt, dass ihm die Anwendung des § 21 VStG zu Unrecht verweigert worden wäre. Eine eindeutige Aussage dahingehend, ob nur gegen die Strafhöhe berufen werden sollte ist dem Rechtsmittel jedoch nicht zu entnehmen. Es war daher von einer umfassenden Berufung auszugehen.

In der Folge erläuterte der Bw, warum er "das Hineinlegen des Parkscheines" übersehen habe, warum diese geschilderten Umstände sein Verschulden mildern würden und deshalb ein Absehen von der Strafe gefordert sei. In diesem Zusammenhang verwies der Bw "im übrigen auf den zuletzt eingebrachten Einspruch".

2. Mit Schreiben vom 14. April 2008 legte der Bürgermeister der Stadt Wels die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vor. Da im angefochtenen Bescheid keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem ent­scheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Die unter Punkt 1 dargelegte Tatanlastung wird vom Bw nicht bestritten. Es steht daher fest, dass der Bw zur angeführten Tatzeit den genannten Pkw am Tatort zumindest 12 Minuten abgestellt und dafür die fällige Parkgebühr nicht entrichtet hat. Unstrittig sind nunmehr auch die Feststellungen zur Zeitmessung. 

Laut Aktenlage ist der Bw in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht unbescholten. 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt.

 

Nach § 7 Abs. 1 KPZV Wels ist die Parkgebühr durch den Einwurf von geeigneten Münzen in einen Parkscheinautomaten zu entrichten; sie betrug zum Tatzeitpunkt nach § 3 Abs. 1 KPZV  Wels 50 Cent für jede halbe Stunde.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall wird auch vom Bw selbst nicht bestritten, dass er über einen Zeitraum von 12 Minuten die fällige Parkgebühr nicht entrichtet hat; er hat daher jedenfalls tatbestandsmäßig i.S.d. vorzitierten Rechtsvorschriften gehandelt.

 

3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Ver­schulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahr­läs­sig­keit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

§ 2 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz bildet ein so genanntes "Ungehorsamsdelikt". Es ist daher Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

3.2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kann die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. zB. VwGH vom 16. November 1984, 83/17/0063).

 

War die gebührenpflichtige Kurzparkzone gesetzmäßig kundgemacht, dürfte dem Bw als aufmerksamen Verkehrsteilnehmer beim Vorbeifahren an einem Verkehrszeichen die Gebührenpflicht bei der Auf­wen­dung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht entgehen.

 

Der Bw war sich bewusst, dass er den genannten Pkw in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. Das Nichtentrichten der Parkgebühr hat er damit zu begründen versucht, dass er in Eile gewesen wäre und daher das Hineinlegen des Parkscheins übersehen hätte. Das geschilderte Versehen würde aber voraussetzen, dass er zuvor einen Parkschein gelöst hat. Ein solcher Vorgang (Lösen des Parkscheins und Vergessen des Hinterlegens) wurde aber während des gesamten Verfahrens nicht behauptet. Eher ist davon auszugehen, dass der Bw beabsichtigt hatte, die Kurzparkzone nur innerhalb der "Toleranzfrist" zu nutzen und dadurch keine Gebührenpflicht ausgelöst werde. Durch ein Versehen seinerseits (falsches Blumengeschäft) hat sich die Parkdauer ungewollt verlängert und zu einer Parkzeit von zumindest 12 Minuten geführt. 

 

Mit diesem Vorbringen, das auf Fehlvorstellungen und Versäumnisse seiner Person hinweist, konnte der Bw nicht glaubhaft machen, dass ihn an der übertretenen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Das Verhalten des Bw war somit jedenfalls fahrlässig. 

 

3.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milde­rungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestim­mungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Straf­bemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr  festgesetzte Strafausmaß erweist sich als nachvollziehbar und mit den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG im Einklang stehend. 

 

Die Behörde erster Instanz ist von den angegebenen Einkommens- und Familienverhältnissen des Bw ausgegangen, hat diesen Ansatz der Strafbemessung zu Grunde gelegt und die Geldstrafe gegenüber jener, die in der Strafverfügung verhängt worden war, um mehr als die Hälfte reduziert.

 

Dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt können keinerlei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen entnommen werden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bw in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht vollkommen unbescholten ist.

 

Die verhängte Strafe ist jedenfalls tat- und schuldangemessen. Die Geldstrafe von 20 Euro ist im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt, da nach § 6 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz für der­artige Verwaltungsübertretungen Geldstrafen bis 220 Euro verhängt werden können. In Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens scheint die Straffestsetzung insgesamt durchaus tat- und schuldangemessen und geeignet, den Bw in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungs­übertretungen abzuhalten. Der Oö. Verwaltungssenat vertritt daher insgesamt die Auffassung, dass die belangte Behörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

Aufgrund der ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Straf­rahmens gelegenen Höhe der verhängten Strafe und auch aufgrund sowohl spezial- als auch generalpräventiver Überlegungen kam für den Oö. Verwaltungssenat eine Anwendung des § 21 VStG mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht. Dies vor allem deshalb, da nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats das tatbildmäßige Verhalten des Bw gerade nicht in dem dafür notwendigen Ausmaß erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, der in der Verwaltungsvorschrift unter Strafe gestellt ist. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

 

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

 

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind 4 Euro, vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

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