Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162974/13/Bi/Ga

Linz, 29.04.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn B R, R, vertreten durch Herrn RA Mag. B G, L, vom 22. November 2007 gegen das Straf­erkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 25. Oktober 2007, VerkR96, wegen Übertretungen der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 29. April 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beru­fungs­ver­handlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das Straf­erkenntnis im Punkt 1) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichterweisbarkeit eingestellt wird.

     Im Punkt 2) wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis im Schuld- und Strafausspruch mit der Maßgabe be­stätigt, dass das Pkw-Kennzeichen  lautet.

 

II. Im Punkt 1) entfällt jegliche Kostenvorschreibung.

     Im Punkt 2) hat der Bw zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz den Betrag von 80 Euro, ds 20% der Geldstrafe, als Kosten­beitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: §§ 66 Abs.2 und 62 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64ff VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 4 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 und 2) §§ 4 Abs.1 lit.c iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 100 Euro (60 Stunden EFS) und 2) 400 Euro (144 Stunden EFS) verhängt, weil er am 4. November 2005 gegen 19.30 Uhr den Pkw " " auf der B1 im Ortsgebiet von S in Richtung L gelenkt habe, wobei er vor dem Schutzweg bei der Volksschule in S einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht habe.

1) Trotzdem sein Verhalten am Unfallort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, habe er es unterlassen, sein Fahrzeug sofort anzuhalten.

2) Trotzdem sein Verhalten am Unfallort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, habe er es unterlassen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, indem er unerlaubt nach dem Unfall eine größere Menge Alkohol zu sich genommen habe (Nachtrunk). 

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 50 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 29. April 2008 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines Rechtsvertreters RA Mag. G und des Zeugen G B durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt. Die Berufungsent­scheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, Faktum 1) könne ihm nicht angelastet werden, weil er die Rechtsvorschrift nicht vorwerfbar verletzt habe. Er habe bei erster sich bietender Gelegenheit an der stark befahrenen B1 bei der Tankstelle angehalten, sei ausgestiegen, zu Fuß zur Verletzten gegangen und habe sich von den Unfallfolgen überzeugt. Er habe einen gehörigen Unfallschock bzw jedenfalls Unfallschreck gehabt und den Pkw auch nicht bei Dunkelheit in der Gefahrenzone direkt auf der B1 stehen lassen wollen. Sein Verschulden am Verkehrsunfall sei ohnehin von Anfang an klar gewesen. Daher liege der Schuldausschließungs­grund des Notstandes iSd § 6 VStG vor. Hinsichtlich der von der Polizei ge­messenen Entfernung zwischen Schutzweg und Abstellort des Pkw sei kein Parteiengehör gewahrt worden.

Im Punkt 2) sei ebenfalls kein Verstoß zu erblicken, weil aufgrund des Verstrei­chens eines so langen Zeitraumes (Unfall 19.30 Uhr, Festnahme 7.00 Uhr des folgenden Tages, also über 11 Stunden später) habe man ohnehin nicht mehr mit einem verwertbaren Ergebnis des Alkotests rechnen können. Die Mitwir­kungs­pflicht bestehe aber nur, solange noch verwertbare Ergebnisse zu erwarten seien. Er sei zum Unfallzeitpunkt nüchtern gewesen und zur Zeit des Nachtrunks habe keine Mitwirkungspflicht mehr bestanden. Einen Alkoholkonsum vor dem Unfall habe er nie verschleiern wollen.

Beantragt wird Einsichtnahme in den Akt 4 U des BG Vöcklabruck, Ver­fahrenseinstellung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in eventu Straf­herabsetzung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie in den Akt 4 U des Bezirks­gerichts Vöcklabruck, insbesondere in den Protokollvermerk und die gekürzte Urteils­ausfertigung betreffend die Hauptverhandlung mit Lokalaugenschein am 7. März 2008 sowie die Bestrafungsanträge vom 15. Dezember 2005 und vom 29. Dezember 2005. Am 29. April 2008 wurde eine öffentliche mündliche Beru­fungs­verhandlung durchgeführt, bei der der Bw und sein Rechtsvertreter gehört und die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des ange­fochtenen Straf­­er­kenntnisses berücksichtigt wurden. Auf die zeugenschaftliche Einvernah­me von Gerhard Bauernfeind wurde einvernehmlich verzichtet.

 

Der Bw wurde mit Urteil des Bezirks­gerichts Vöcklabruck vom 7. März 2008, 4 U, wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperver­letzung gemäß § 88 Abs.1 und 4, 1. Fall StGB schuldig erkannt und bestraft, begangen dadurch, dass er am 4. November 2005 um ca 19.30 Uhr im Ortsgebiet von S als Lenker des Pkw  dadurch, dass er auf der Wiener Bundesstraße 1 von S in Richtung L fahrend in Annäherung an den Schutzweg auf Höhe der Volksschule in S eine für die gegebenen Verkehrs­verhältnisse überhöhte Geschwindigkeit bzw einen zu geringen  Nachfahrabstand zu dem vor ihm fahrenden von M.S. gelenkten Pkw   einhielt bzw ver­spätet durch Einleitung einer Bremsung auf das Anhal­ten des Pkw der S. vor dem Schutzweg reagierte, wodurch er sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand bringen bzw ausweichen konnte und auf den Pkw der S. auffuhr, wodurch dieser gegen die den Schutzweg überquerende Fuß­gängerin R.D. gestoßen wurde und R.D. niedergestoßen wurde und wodurch M.S. eine Prellung des Kopfes erlitt, die Tat jedoch bei R.D. eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich einen Schenkelhalsbruch rechts, einen Bruch des Hinterhauptbeines mit epiduralen Hirneinblutungen, einen knöchernen Abriss im Bereich des rechten Außenknöchels, Brüche der dritten bis siebten Rippe links sowie Abschürfungen und Prellungen im Bereich des Hinterhauptes sowie des linken Außenknöchels zur Folge hatte.

Der Bw wurde von der Anklage wegen des Vergehens des Imstichlassens  eines Verletzten nach § 94 Abs.1 StGB (begangen laut Strafantrag dadurch, dass er das Fahrzeug im Anschluss an den Verkehrsunfall nicht angehalten und seine Fahrt fortgesetzt und es sohin unterlassen habe, M.S. und R.D., deren Verletz­ungen am Körper er verursacht habe, die erforderliche Hilfe zu leisten) mangels Schuldbeweis freigesprochen.

 

Laut Aktenvermerk vom 15. August 2006 beträgt nach Mitteilung der PI S die Entfernung zwischen der Unfallstelle beim Schutzweg Volks­schule und der OMV-Tankstelle 50m (Beginn) bzw 96m (Ende).

Der Bw hat nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens nach dem Verkehrsunfall den Pkw bis zum Beginn der Tankstelleneinfahrt, dh laut vorliegendem DORIS-Foto bis zu den vor dem Einfahrtsbereich befindlichen Bäumen, gelenkt und dort angehalten, ist ausgestiegen und zur Unfallstelle zurückgegangen, wo ihm auf seine Frage von bereits Anwesenden mitgeteilt wurde, dass bereits Hilfe geholt worden sei. Er ging daraufhin zum Fahrzeug zurück, bei dem der Zeuge Bauern­feind verblieben war, und fuhr zu diesem nach Hause, wo er den beschädigten Pkw abstellte und sich von seiner Freundin abholen und heimfahren ließ. Als es mit dieser wegen seines Verhaltens nach dem Unfall zum Streit kam und der Bw Alkohol zu trinken begann, fuhr diese weg. Nach seinen eigenen Angaben konsumierte der Bw zwei Gläser Whisky und 1,5 Flaschen Weißwein. Nachdem anhand der an der Unfallstelle gefundenen Kennzeichentafel der Zulassungs­besitzer des Pkw eruiert und die Eltern des Bw verständigt worden waren, sich der Bw aber in der Nacht nicht gemeldet hatte, suchte am 5. November 2005 gegen 7.00 Uhr früh der Ml AI H den Bw in seiner Wohnung in A-P auf und nahm diesen fest. Bei der PI S wurde aufgrund der Alkoholisierungsmerkmale und der Alkoholverantwortung des Bw ein Alkotest durchgeführt, der um 8.15 Uhr einen Wert von 0,4 mg/l AAG ergab.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

zu Punkt 1):

Gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht nur Zweck dieser Bestimmung, das Fahrzeug kurz anzuhalten, sondern auch den sonstigen Lenkerverpflichtungen nachzukommen, dh der Lenker hat sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalls zu überzeugen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anhaltepflicht beschränkt sich auf den Bereich der Unfallstelle.

Dabei ist nach Auffassung des UVS zu beachten, dass im ggst Fall der Bw den von ihm gelenkten Pkw zwar nicht direkt in Unfallsendlage angehalten hat, weil er der Meinung war, er könne nicht auf der schlecht beleuchteten und stark befahrenen B1 einfach stehen bleiben, sondern sich den nächstgelegenen Platz zum Abstellen das Fahrzeuges suchte, nämlich die Tankstelleneinfahrt, vor deren Beginn er den Pkw abstellte, zu Fuß zurückging und sich über die Verletzung der Unfall­beteiligten vergewisserte, wobei ihm gesagt wurde, es sei bereits die Rettung verständigt worden, worauf er zurückging und die Fahrt fortsetzte. Abgesehen davon, dass auch seitens des Gerichtes davon ausgegangen wurde, dass eine Hilfeleistungspflicht für den Bw nicht (mehr) bestanden habe, ist diesem nach dem Anstoß an die Fußgängerin, der laut SV-Gutachten mit ca 30 km/h erfolgte und bei dem der von M.S. gelenkte Pkw weggeschleudert wurde, doch ein gewisser Unfallschreck zuzubilligen, während der der Pkw nach der Unfallendlage weiterrollte. Da laut SV aus den Unfallfotos keine Bremsspuren ersichtlich waren, aus denen die genaue Unfallend­lage des vom Bw gelenkten Pkw ersehen werden kann, und auch zum Anhalteort bei der Tankstellenzufahrt nur die Aussagen des Bw und des Zeugen Bauernfeind, aber keine objektiven Feststellungen vor­han­den sind, war im Zweifel zugunsten des Bw zu entscheiden. Keineswegs zutreffend ist das Argument, es sei im dortigen Bereich der B1 um diese Zeit dunkel und der ggst Schutzweg sei schlecht beleuchtet. Zum einen bestand für den Bw eine Absicherungspflicht, die auch sein Fahrzeug betraf, und zum anderen war aufgrund des Unfalls jedenfalls nicht mit einer stark befahrenen Straße zu rechnen, die ein Abstellen des Pkw auch nur in eine notstandsähnliche Situation gebracht hätte.

 

Zu Punkt 2):

Gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Un­falls­­ort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.

 

Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts schließt grund­sätzlich auch das Verbot ein, nach dem Unfall Alkohol zu trinken, wenn da­durch die Feststellung, ob im Unfallzeitpunkt ein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand gegeben war, erschwert werden kann, und zwar unabhängig davon, ob be­reits vor dem Unfall Alkohol konsumiert wurde (VwGH 22.4.1998, 97/03/0353).

Die Mitwirkungspflicht an der Feststellung des Sachverhalts bedarf keiner beson­deren Aufforderung. Hat sich der Lenker nach einem Unfall (ohne seine Identität nachzuweisen) vom Unfallort entfernt und vor seiner Ausforschung Alkohol kon­su­miert (Nachtrunk), hat er seiner Mitwirkungspflicht nicht entsprochen (VwGH 13.12.1976, 395/76).

Die Verpflichtung zur – zumindest passiven – Mitwirkung an der Sachverhalts­fest­stellung kann auch außerhalb des Unfallortes bestehen und besteht jedenfalls so lange, als die Untersuchungen noch ein brauchbares Ergebnis zeigen können, sei es für den Beschuldigten iSd § 25 Abs.2 VStG entlastend oder belastend (VwGH 13.3.1981, 02/2245/80).

Das Verbot, nach einem Unfall Alkohol zu trinken, besteht so lange, als mit einer amtlichen Tatbestandsaufnahme, zu der auch die Feststellung eines allfälligen alko­hol­beeinträchtigten Zustandes des Lenkers im Unfallzeitpunkt gehört, ge­rech­net werden muss (VwGH 18.9.1991, 91/03/0088; 24.2.1982, 03/3848/80).

 

Nach dem ggst Verkehrsunfall mit Personenschaden war in jedem Fall für den Bw mit einer Verkehrsunfallsaufnahme zu rechnen, die auch die Feststellung seiner kör­per­lichen und geistigen Verfassung im Unfallszeitpunkt umfasst hätte, nämlich ob er sich zum Unfallszeitpunkt in einem durch Alkohol beein­trächtigten Zustand befunden hat. Für den Bw musste angesichts der für ihn erkennbaren Verletz­ungen der Unfallbeteiligten klar sein, dass er gesucht werden würde, zumal er sich von der Unfallstelle entfernt hat, noch dazu angesichts der fehlenden Kenn­zeichentafel.

Laut Anzeige hat die Freundin des Bw K.S. bei der PI S bestätigt, dass der Bw, nachdem sie ihn vom Zeugen B abgeholt und heimgefahren hatte, bei sich zu Hause noch in ihrer Gegenwart Alkohol zu trinken begonnen hat, worauf sie zu streiten begannen und sie nach ca einer Stunde wegfuhr. Der wohl längere Zeitraum für den vom Bw zugegebenen Konsum einer größeren Menge Alkohol ist nicht ident mit dem Zeitpunkt der Feststellung seines Atemalkohol­gehalts am 5. November 2005, 8.15 Uhr.

Diesbezüglich hätte es der Ermittlung genauer Trinkzeiten und -mengen bedurft, wenn ein Anhaltspunkt für einen Alkoholkonsum des Bw vor dem Verkehrsunfall bestanden hätte – was der Zeuge Bauernfeind glaubhaft ausgeschlossen hat. Dass der um 8.15 Uhr des folgenden Tages erzielte Atemalkoholwert zur Rück­rechnung auf 4. November 2005, 19.30 Uhr, nicht mehr geeignet war, steht außer Zweifel; allerdings wurde damit die Trinkverantwortung des Bw im Hinblick auf einen Konsum größerer Alkoholmengen glaubhaft.

Laut Mitteilung des Bezirksanwaltes beim BG Vöcklabruck vom 24.11.2005 an die StA Wels wurde durchaus zunächst angenommen, dass der Bw den ggst Ver­kehrs­unfall in einem durch Alkohol beeinträchtigten, die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand verursacht habe. Laut Mitteilung des StA Wels sei aber eine Alkoholisierung nicht nachweisbar gewesen.

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat war auf dieser Grundlage davon auszu­gehen, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand – mit Maßgabe der Berichtigung des beim Pkw-Kennzeichen unterlaufenen Schreibfehlers – erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 von 36 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbring­lich­keit von 24 Stunden bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.   

 

Der Bw ist nicht unbescholten, sodass weder mildernde noch straferschwerende Umstände zu finden waren – und auch nicht konkret behauptet wurden. Seine finanziellen Verhältnisse sind nach eigenen Angaben günstiger als angenommen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf § 19 VStG vor allem dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, hält general- und spezialpräventiven Überlegungen stand und liegt im untersten Bereich des gesetzliche Strafrahmens. Ein Ansatz für die (ohne konkrete Argumente) beantragte Strafherabsetzung war nicht zu finden. Die Ersatzfrei­heits­strafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008 220 Euro) zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Anhalteverpflichtung – nicht beweisbar; Nachtrunk - Bestätigung

 

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