Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 30.04.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufungen des J W, vertreten durch die Rechtsanwälte G, H, N, B D, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Schärding,  Zlen. BauR96-79-2006, BauR96-80-2006, BauR96-81-2006, jeweils vom 26. Februar 2008 und Zl.en, BauR96-82-2006, BauR96-83-2006, BauR96-84-2006, BauR96-85-2006, BauR96-86-2006, BauR96-87-2006, BauR96-88-2006, jeweils vom 3. März 2008 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. April 2008, zu Recht:

 

I.                 Den Berufungen wird jeweils im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird den Berufungen insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafen jeweils auf 180 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen jeweils auf 36 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 180 Euro (= 10 mal 18 Euro) zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit den in der Präambel angeführten Straferkenntnissen wurde dem Berufungswerber (Bw) jeweils vorgeworfen, dass er als nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma W GmbH, P, M, welche Zulassungsbesitzerin eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges sei, zur schriftlichen Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 19. Juni 2006 der Behörde eine falsche Auskunft hierüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug zu einem näher angeführten Zeitpunkt gelenkt hat.

Der Bw habe dadurch jeweils § 103 Abs.2 2. Satz KFG 1967 übertreten, weshalb er gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 zu bestrafen gewesen sei – und zwar jeweils mit einer Geldstrafe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 3 Tage).

Auch ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10% der verhängten Strafe wurde dem Bw jeweils vorgeschrieben.

 

Gegen dieses Straferkenntnisse richten sich die fristgerecht erhobenen Berufungen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in die gegenständlichen Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Schärding Einsicht genommen und am 25. April 2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am vorliegen der Sachverhalte, die durch die in den Sprüchen der gegenständlichen Straferkenntnisse angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG) zum Ausdruck gebracht werden.

Der Bw hätte den gegenständlichen Auskunftsverlangen nachkommen müssen und jeweils eine Antwort in Entsprechung der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 geben müssen. Allenfalls hätte der Bw – um dem entsprechen zu können – entsprechende Aufzeichnungen führen müssen.

Eine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten liegt nicht vor.

Es wird auf die im folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Grundtner-Pürstl, "Kraftfahrgesetz", 7. Auflage, 2006, Manz-Verlag, S.321, hingewiesen: "Ist bei einer juristischen Person keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iS des § 9 Abs.2 VStG erfolgt, so ist jeder zur Vertretung nach außen Berufene der juristischen Person für die Beantwortung einer Anfrage nach Abs.2 zuständig und für die Nichterteilung der Auskunft strafrechtlich verantwortlich. VwGH 30.6.1982, 82/03/0032; 14.12.1994, 94/03/0138."

 

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1  erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Den gegenständlichen Verwaltungsakten ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass  jeweils der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.800 Euro netto pro Monat, Vermögen: Anteil am Transportunternehmen. Dieses Unternehmen befindet sich derzeit in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation (das hat der Vertreter des Bw in der Verhandlung glaubhaft vorgebracht). Der Bw hat ca. 500 Euro netto pro Monat an seine ehemalige Ehefrau zu zahlen.

 

Durch die Tatsache, dass ein Lenker nicht bekannt gegeben wird, ist es der Behörde nicht möglich, die Person, die das Grunddelikt begangen hat, festzustellen. Dadurch wird der Strafanspruch des Staates beeinträchtigt. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen ist jeweils beträchtlich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

 

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von jeweils 180 Euro und die Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von jeweils 36 Stunden ist insgesamt angemessen.

Die Strafen wurden herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG jeweils ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe  von 10 % der verhängten Strafe vorzuschreiben. Da den Berufungen jeweils teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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