Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163057/5/Fra/Ba

Linz, 29.04.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn S B, L, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Februar 2008, Zl. S, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des FSG verhängten Strafen,  zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als

1.    wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit. b leg.cit. eine Geldstrafe von 1.400 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen verhängt wird und

2.    wegen der Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 FSG gemäß § 37 Abs.4 Z1 leg.cit. eine Geldstrafe von 800 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt wird.

 

II.              Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Ver­waltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahrens I. Instanz ermäßigen sich die Kostenbeiträge auf jeweils 10 % der neu bemessenen Strafen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

1. wegen Übertretung des § 5 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit. b leg.cit. eine Geldstrafe von 1.600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 21 Tage)  und

2. wegen Übertretung des § 1 Abs.3 FSG gemäß § 37 Abs.3 Z.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt, weil er

am 22.11.2007 um 0.00 Uhr in Leonding, Haag, Welser Straße, B 139 Siedlungsgebiet Doppl, den Pkw Kennzeichen   gelenkt hat und

  1. sich am 22.11.2007 um 18.55 Uhr auf der PI Leonding geweigert hat, sich der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (Alkomat) zu unterziehen, obwohl er von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigen Organ der Straßenaufsicht dazu aufgefordert wurde, weil er verdächtig war, das Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungssymptome: starker Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute) gelenkt zu haben;
  2. das Kfz gelenkt hat, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, zu sein.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die gegen die Strafhöhe eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Straferkenntnis weder primäre Freiheitsstrafen noch betreffend das jeweilige Faktum 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Da sich die Berufung gegen das Strafausmaß richtet, der Schuldspruch sohin in Rechtskraft erwachsen ist, war zu überprüfen, ob die Strafe nach den Kriterien des  § 19 VStG rechtmäßig bemessen wurde und ob allenfalls eine Herabsetzung der Strafen in Betracht kommt.

 

Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten angemessenen Strafen festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive uns subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

 

Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel vor, dass er entgegen der Annahme im angefochtenen Straferkenntnis kein monatliches Einkommen von ca. 1.100 Euro beziehe, sondern beim AMS als arbeitssuchend gemeldet sei  und ein Taggeld von 20,60 Euro bekomme. Er ersuche daher um Neubemessung der Geldstrafen. Der Bw hat seine Einkommenssituation durch Vorlage einer Bestätigung der Oö. Gebietskrankenkasse vom 14. April 2008 sowie durch Vorlage einer Bestätigung des AMS vom 11.2.2008 entsprechend belegt.

 

Im Hinblick auf die triste Einkommenssituation des Bw war eine Herabsetzung der Strafen auf das nunmehrige Ausmaß vertretbar, wobei der Oö. Verwal­tungssenat zusätzlich davon ausgeht, dass der Bw vermögenslos und für niemanden sorgepflichtig ist.

 

Eine weitere Herabsetzung der Strafen kommt aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

 

Der Bw weist zwei einschlägige Vormerkungen nach § 5 StVO 1960 auf, welche die belangte Behörde zutreffend als erschwerend gewertet hat. Zudem weist der Bw drei einschlägige Vormerkungen nach dem FSG auf, welche ebenfalls als erschwerend zu werten sind. Mildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Zum Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen ist auf Folgendes hinzuweisen:

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung hat die Behörde mit aller Strenge zu ahnden, zumal hier die grundrechtlich geschützten Rechtsgüter, wie Leben und Gesundheit von Menschen, gefährdet werden. Ebenso kommt den "Alkoholdelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt zu, der im hohen Potential der Gefährdung der Gesundheit und des Lebens anderer Menschen durch Lenken eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand liegt. Durch das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand werden die Interessen der Verkehrssicherheit gefährdet und es ist daher zum Schutze der Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer auch aus generalpräventiven Gründen eine entsprechende strenge Bestrafung geboten, um eben die Allgemeinheit entsprechend zu sensibilisieren.

 

Unter dem Aspekt der Spezialprävention ist festzustellen, dass der Bw einerseits drei einschlägige Übertretungen nach dem FSG aufweist, wobei die letzte mit einer Geldstrafe von 726 Euro sanktioniert wurde. Die letzte einschlägige Übertretung nach § 5 StVO wurde mit 1.162 Euro Geldstrafe sanktioniert. Da diese Strafen den Bw nicht abhalten konnten, wieder einschlägig gegen die oa Normen zu verstoßen, kommt eine weitere Herabsetzung der Strafen nicht in Betracht. Der Bw ist darauf hinzuweisen, dass die StVO 1960 für die gegenständliche Übertretung einen Strafrahmen von 1.162 Euro bis 5.813 Euro und das FSG einen Strafrahmen von 726 Euro bis 2.180 Euro vorsieht.

 

Gemäß § 54b VStG kann die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Strafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung bewilligen. Ein diesbezüglicher Antrag wäre gegebenenfalls bei der Bundespolizeidirektion Linz einzubringen.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

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