Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150655/4/Lg/Hue

Linz, 13.05.2008

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des M S, R, R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 26. Februar 2008, Zl. BauR96, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird mangels begründeten Berufungsantrags zurückgewiesen

(§ 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Gegen das angefochtene Straferkenntnis erhob der Berufungswerber (Bw) Berufung mit folgendem Text: "Gegen diesen Bescheid lege ich Einspruch ein. Ich werde die Angelegenheit einem Rechtsanwalt übergeben".

Die Berufung müsste gem. § 63 Abs.3 AVG einen begründeten Berufungsantrag enthalten, was gegenständlich jedoch nicht der Fall ist. Im Sinne des § 13 Abs.3 AVG wurde dem Bw Gelegenheit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen diesen Mangel (bei sonstiger Zurückweisung der Berufung) zu beheben. Das diesbezügliche Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates wurde vom Bw nachweislich persönlich übernommen, wobei unterlassen wurde, das Datum der Übernahme auf dem Rückschein zu vermerken. Dieser Rückschein wurde retourniert und ist am 21. April 2008 beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt, weshalb eine Zustellung jedenfalls vor dem 21. April 2008 erfolgt sein muss.

Da der Bw die ihm eingeräumte Frist zur Behebung des Mangels ungenützt verstreichen ließ, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008: 220 Euro) zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

 

 

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