Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102272/14/Br

Linz, 21.11.1994

VwSen - 102272/14/Br Linz, am 21. November 1994

DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Schön, sowie durch den Beisitzer Dr. Guschlbauer und den Berichter Dr. Bleier über die Berufung des Herrn D R Hstr. L, betreffend den Punkt 2) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion L vom 30. Juli 1992, Zl. St. 8.705/92-In, nach der am 21. November 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird k e i n e F o l g e gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch, BGBl.Nr. 666/1993 - VStG; II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden 3.000 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1. Die Bundespolizeidirektion L hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis in dessen Punkt 2) wider den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO eine Geldstrafe von 15.000 S und für den Nichteinbringungsfall 18 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 7. Juli 1992 um 23.50 Uhr in L, auf der Ustraße nächst dem Haus Nr. den PKW mit dem Kennzeichen P (Unterscheidungszeichen "D") in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde im wesentlichen aus, daß die Verwaltungsübertretung aufgrund der Ermittlungen zweier Sicherheitswachebeamter erwiesen sei. Der Berufungswerber habe am 7. Juli 1992 um 23.50 Uhr in L auf der Ustraße nächst dem Hause Nr. den Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand bis nächst dem Hause L, Wstraße gelenkt, wo er am 8. Juli 1994 um 00.15 Uhr angetroffen worden sei. Er sei ferner auch nicht im Besitze einer für das Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlichen Lenkerberechtigung gewesen. Die Strafe sei angesichts des objektiven Unwertgehaltes der Übertretung und der Tatsache der bereits einschlägigen Vormerkung und aus dem Gedanken der Spezialprävention, angemessen gewesen. 2. Dem Berufungswerber konnte infolge offenkundiger, von ihm durch diverse Scheinanmeldungen (in Deutschland und Wien) veranlaßter Irreführungen der Erstbehörde über seinen Aufenthalt, das Straferkenntnis letztlich erst am 12. September 1994 zugestellt werden. In der dagegen fristgerecht mit einem Schreiben vom 14. September 1994 an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gerichteten Berufung führt der Berufungswerber aus wie folgt:

"Erhebe in offener Frist volle Berufung wg. zu großer Höhe der Strafe und Vorhaltung bezüglich Alkotest. Mit vorzüglicher Hochachtung (e.h. Unterschrift)".

3. Zumal im Punkt 2) eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 2. Kammer zur Entscheidung berufen. Da aus der äußerst knapp ausgeführten Berufung wenigstens indirekt abzuleiten gewesen ist, daß auch die Tatfrage bestritten wird, war eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen gewesen (§ 51e Abs.1 VStG). In Punkt 1) ergeht eine in die Zuständigkeit des zuständigen Einzelmitgliedes fallende gesonderte Entscheidung.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt - er besteht nur aus der Anzeige samt Beilagen, dem Straferkenntnis und Unterlagen über Zustellversuche; von einem Verwaltungsstrafverfahren kann also nicht die Rede sein - der Erstbehörde, ferner durch die Vernehmung der Zeugen RevInsp. D und RevInsp. K im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, durch welche das völlig fehlende erstbehördliche Verfahren nachgeholt wurde. 4.1. Der Berufungswerber ist unentschuldigt zur Verhandlung nicht erschienen. Die nach Beginn der Verhandlung zu VwSen 102272 fernmündlich in seinem Auftrag an den O.ö. Verwaltungssenat gemachten Mitteilung hinsichtlich einer angeblich bestehenden Krankheit, welche im übrigen bis jetzt unbelegt blieb, vermochte nicht als Entschuldigungsgrund anerkannt werden. Der Berufungswerber hätte wohl gegebenenfalls rechtzeitig für die Entsendung einer Vertretung Sorge tragen können.

4.2. Folgender Sachverhalt ist erwiesen.

4.2.1. Am 7. Juli 1992 um 23.45 Uhr hat eine Funkwagenbesatzung einen Einsatz zum Lokal "PLAY" in die Ustraße erhalten, weil dort die Kellnerin L O bedroht worden ist. Die Kellnerin vermochte das Kennzeichen der in einem schwarzen Porsche flüchtenden Täter mit "P" anzugeben. Am 8. Juli 1992 um 00.15 Uhr hat eine weitere Funkstreifenbesatzung das letztgenannte Fahrzeug, betreffend welchem die Fahndung eingeleitet worden war, vor dem Lokal "s' Achterl" in der Wstraße in L abgestellt vorgefunden, wobei in diesem Lokal auch der Berufungswerber und sein Begleiter, auf welchem die Personsbeschreibung hinsichtlich einer angezeigten Nötigung zutraf, aufgegriffen wurden. Eine nachfolgende Gegenüberstellung mit der Kellnerin O bestätigte die Täterschaft der beiden. Der Berufungswerber hat demnach nach dem gerichtlich strafbaren Verhalten im Lokal "PLAY", sein Fahrzeug von der Unionstraße nach Leonding gelenkt, wobei er sich einerseits in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und andererseits nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung befunden hat. Die beim Berufungswerber am 8. Juli 1994 um 01.30 Uhr vom Amtsarzt durchgeführte klinische Untersuchung hat neben den schon von den Zeugen RevInsp. D und RevInsp. K festgestellten Alkoholisierungssymptomen, wie geröteter Bindehäute und träger Pupillenreaktion, auch eine über 0,8 Promille Blutalkoholgehalt gelegene Alkoholbeeinträchtigung und eine damit verbundene Fahruntauglichkeit zum Lenkzeitpunkt ergeben.

4.2.2. Dieses Beweisergebnis stützt sich auf die glaubwürdigen Angaben der Gendarmeriebeamten D und K. Beide Zeugen gaben übereinstimmend an, daß sie wegen einer angeblichen Nötigung der Kellnerin O in das Lokal "Play" in der Ustraße beordert worden seien. Dort hätte ihnen die Kellnerin mitgeteilt, daß die beiden Tatverdächtigen, welche sie namentlich kannte, mit einem schwarzen Porsche, welcher von D R gelenkt worden sei, weggefahren wären. Nach einer Fahndung wurde von Beamten des GP L dieser Pkw im Bereich der Kreuzung am sog. H nächst dem Lokal "s' Achterl" abgestellt vorgefunden. In diesem Lokal wurden die beiden Tatverdächtigen, welche anläßlich einer Gegenüberstellung von der Zeugin sogleich wiedererkannt worden sind, aufgegriffen. Der Zweitbeteiligte bezeichnete den Berufungswerber ebenfalls als den Fahrzeuglenker. Diese Angaben der Zeugen waren in sich schlüssig und den Denkgesetzen entsprechend gut nachvollziehbar. Auch wenn es sich bei den eingangs genannten Zeugen um keine unmittelbaren Tatzeugen handelt, sind deren Angaben im Hinblick auf die ihnen im Zuge der Ermittlungen zugekommenen Informationen glaubwürdig. Der Berufungswerber ist mehrfach wegen schwerer gerichtlich strafbarer Delikte vorbestraft. So wurde er auch vom LG L wegen dem Vorfall vom 7. Juli 1992 im Lokal "Play" unter 26 EHv 138/92 am 30.10.1992 wegen §§ 15, 105 Abs.1 StGB und § 16 Abs.1 SGG zu 30.000 S Geldstrafe verurteilt. Sein äußerst knappes Berufungsvorbringen, welchem er in der weiteren Folge nichts hinzuzufügen wußte, ist demgegenüber nicht geeignet, die auf die Ermittlungen gestützten zeugenschaftlichen Angaben der Gendarmeriebeamten zu entkräften. 5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 begeht, wer ein Fahrzeug lenkt und sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet. 6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

6.1. Auch das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zählt zu einer der schwersten Verfehlungen im Straßenverkehr. Es ist empirisch belegt, daß diese Art von Fehlverhalten eine der häufigsten Unfallursachen ist, wobei andere Verkehrsteilnehmer oft schwer zu Schaden kommen. 6.2. Die Erstbehörde hat eine Geldstrafe verhängt, welche noch im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (50.000 S) liegt. Es kann daher dieser Strafe unter dem Gesichtspunkt des beträchtlichen Unrechtsgehaltes einer derartigen Verwaltungsübertretung nicht entgegengetreten werden. Die Strafe wurde von der Erstbehörde in zutreffender - straferschwerender - Würdigung einer bereits zum damaligen Zeitpunkt bestehenden einschlägigen Vormerkung, vorgenommen. Der Berufungswerber ist darüber hinaus auch noch wegen anderer Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften vorgemerkt. 6.3. Grundsätzlich ist noch zu bemerken, daß aus den zwischenzeitig zahlreich begangenen weiteren Fehlverhalten des Berufungswerbers gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften der Schluß gerechtfertigt ist, daß er gegenüber diesen rechtlich geschützten Werten eine ablehnende Haltung einnimmt, sodaß auch generalpräventive Überlegungen dieses Strafausmaß jedenfalls rechtfertigen. Dieser Strafe könnte daher auch nicht selbst bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungswerbers mit Erfolg entgegengetreten werden. Eine Herabsetzung der Strafe konnte aus diesen Gründen nicht in Betracht gezogen werden.

Die vorgeschriebenen Kosten i.S.d. § 5 Abs.9 StVO 1960 entsprechen den einschlägigen Richtlinien der O.ö. Ärztekammer.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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