Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521768/15/Kof/Da

Linz, 08.05.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau K L, geb. , K, V, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. H M, B, V gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 10.10.2007, AZ:, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B,  nach Durchführung der mündlichen Verhandlungen vom 17. November 2007 und vom 7. Mai 2008 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 8 Abs.4  und  Abs.5  FSG-GV,

   BGBl. II Nr. 322/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 427/2002.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Antrag der nunmehrigen Berufungswerberin (Bw) auf Erteilung der Lenkberechtigung  für  die  Klasse B  abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 22.10.2007 erhoben.

 

 

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Entscheidungswesentlich ist einzig und allein, ob die Bw das gemäß FSG-GV             für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 geforderte Sehvermögen besitzt.

 

Diesbezüglich wurden folgende augenfachärztliche Gutachten vorgelegt                  bzw.  eingeholt:

-         Sehschule der Barmherzigen Brüder, Linz  vom  27.2.2007

-         Augenarzt Dr. M L, S  vom  8.3.2007

-         Augenarzt Dr. M L, S  vom  12.11.2007

-         Augenarzt Prof. Dr. S P, A  vom  15.1.2008  und

-         Augenarzt Dr. R H,

      Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Gesundheit  vom  13.2.2008.

 

Am 7. Mai 2008 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher die Bw, deren Rechtsvertreter, Dr. R H, Augenarzt  und  Dr. C K,  Amtsärztin  teilgenommen  haben.

 

Gutachten des Augenarztes Dr. R H:

 

Bei der Bw beträgt (laut Gutachten Dr. S P vom 15.1.2008) das Gesichtsfeld auf dem linken Auge: 120 Grad horizontal und auf dem rechten  Auge: 90 Grad  horizontal.

Die Sehschärfe beträgt mit Korrektur (eigene Brille)

auf dem linken Auge: knapp 0,6 PP und auf dem rechten Auge: 0,4.

Am Gesichtsfeld am linken Auge bestehen im temporalen oberen Quadranten zusätzliche Gesichtsfeldausfälle von 0 bis 25 Grad.

 

Anmerkung:  Der Name der Bw wurde durch die Wendung "Bw" ersetzt.

 

Die Bw sowie deren Rechtsvertreter haben bei der mVh dieses Gutachten                 des  Augenarztes  Dr. H  zur  Kenntnis  genommen.

 

§ 8 Abs.4 und Abs.5 FSG-GV lauten auszugsweise:

"Ergibt die fachärztliche Untersuchung ein horizontales Gesichtsfeld von weniger als 120 Grad auf einem Auge, so sind die Bestimmungen des Abs.5 über die funktionelle Einäugigkeit anzuwenden.

 

 

 

Ist eine funktionelle Einäugigkeit gegeben, so kann eine Lenkberechtigung              der Gruppe 1 für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren erteilt werden,            wenn durch eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt wird, dass beim              normal sehenden Auge ein normales Gesichtsfeld und eine Sehschärfe von mindestens  0,8  ohne  oder  mit  Korrektur  vorhanden  ist."

 

Bei der Bw beträgt das Gesichtsfeld auf dem linken Auge: 120 Grad horizontal            und  auf  dem  rechten  Auge:  90 Grad  horizontal.

 

Es  liegt  somit  iSd  § 8 Abs.4 und Abs.5 FSG-GV  "funktionelle Einäugigkeit"  vor.

 

Gemäß § 8 Abs.5 FSG-GV müsste daher auf dem linken Auge die Sehschärfe       (mit  oder  ohne  Korrektur)  mindestens  0,8  betragen.

 

Tatsächlich beträgt auf dem linken Auge die Sehschärfte mit Korrektur                 (eigene Brille) knapp 0,6 PP – der gemäß § 8 Abs.5 FSG-GV erforderliche Wert von  "0,8"  wird  somit  eindeutig  nicht  erreicht.

 

Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die Bw das zum Lenken von Kraftfahrzeugen  der  Gruppe 1  erforderliche  Sehvermögen  nicht  besitzt.

 

Die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B ist somit nicht möglich.

 

Auf Folgendes ist ausdrücklich hinzuweisen:

 

Bei der Bw handelt es sich – persönlicher Eindruck bei den mVh vom 19.11.2007 und  7.5.2008  –  um  eine  besonnene  und  intelligente  junge  Frau.

 

Das erkennende UVS-Mitglied ist, auch als ehemaliger langjähriger          rechtskundiger Lenker- bzw. Fahrprüfer, davon überzeugt, dass die Bw – entsprechendes Sehvermögen vorausgesetzt – die Fahrprüfung positiv ablegen bzw. sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung problemlos  erfüllen  würde.

 

Bedauerlicherweise war es – einzig und allein auf Grund des mangelnden Sehvermögens – weder der erstinstanzlichen Behörde noch dem UVS möglich, eine  für  die  Bw  positive  (Berufungs-)Entscheidung  zu  treffen.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid  zu  bestätigen  und  spruchgemäß  zu  entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 8 Abs.4 und Abs.5 FSG-GV; mangelndes Sehvermögen

 

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