Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530454/38/Re/Sta VwSen-530493/2/Re/Sta

Linz, 14.05.2008

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der Frau B B, D,  L, vom 1. Juli 2006, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8. Juni 2006, GZ., betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderungs­genehmigung gemäß § 81 GewO 1994,  zu Recht erkannt:

 

 

          Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt vom 8. Juni 2006, GZ., wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 81, 78 Abs.2  Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem Bescheid vom 8. Juni 2006, GZ., über Antrag der H A M & B GmbH die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden und genehmigten gewerblichen Betriebsanlage eines Gießereibetriebes im Standort L, Z, Gst. Nr. ,  und  der KG. K, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Nach dem Projekt ist die Installierung und der Betrieb eines erdgasbefeuerten Schmelzofens für Leichtmetalle in der Druckgusshalle/Gießerei 3 zusätzlich zu den drei bestehenden und als Ersatz für drei Elektro-Induktionsschmelzöfen, geplant. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt würden.

Bezogen auf die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens von der nunmehrigen Berufungswerberin vorgebrachten Einwendungen wurde auf die eingeholten Gutachten zu den zu erwartenden Emissionen des immissionstechnischen Amtssachverständigen und – darauf aufbauend – des medizinischen Amtssachverständigen verwiesen. Unter Würdigung dieser Gutachten lägen die Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne des § 77 Abs.1 GewO vor und war die Anlagenänderungsgenehmigung zu erteilen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Anrainerin B B innerhalb offener Frist mit Schriftsatz vom 1. Juli 2006 Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Einwendungen seien nicht vollständig behandelt bzw. falsch gewürdigt worden. Sie habe keine Möglichkeit gehabt über ergänzende Sachverständigengutachten zu replizieren. Die Ausführungen, es sei von einem Maximalbetrieb ausgegangen worden, seien nicht nachvollziehbar. Der Hinweis, dass es bei einer Erhöhung der Produktion zu einer Reduktion der Stickoxidemissionen käme, sei denkunmöglich. Ihr Einwand, es lägen unklare Ausführungen des Sachverständigen betreffend Stickoxide vor, sei nicht entkräftet. Die Daten würden vom Antragsteller stammen, somit nicht von unparteiischer Seite. Eine Presseaussendung des Antragstellers würde auf eine Kapazitätssteigerung hinweisen. Eine Erhöhung der Kapazitäten bedinge eine höhere Produktionsmenge, dies wiederum bringe eine Erhöhung der Belastungen und Beeinträchtigungen mit sich. Vergleichsdaten der Landesmessstation Kleinmünchen seien nicht nachvollziehbar bzw. falsch. Ausführungen hinsichtlich Grenzwerte ab 2012 seien nicht nachvollziehbar. Die Zunahme von Fluoridemissionen stelle eine Gesundheitsgefährdung dar. Die Schallbeurteilung in Bezug auf das Grundstück Z beziehe sich auf ein Nachbargrundstück, in Bezug auf ihr Grundstück D sei jedoch keine Beurteilung durchgeführt worden. Beantragt werde wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen den Bescheid aufzuheben, die beantragte Änderung nicht zu erteilten und der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm
§ 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  GZ. sowie Durchführung ergänzender Ermittlungen, insbesondere Einholung ergänzender Sachverständigengutachten unter Wahrung des Parteiengehörs.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Die Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat ergeben, dass diese zum zu Grunde liegenden Genehmigungsantrag der H A M & B GmbH ein umfangreiches Ermittlungsverfahren, insbesondere auch eine mündliche Augenscheinsverhandlung am 6. Oktober 2005, durchgeführt hat. Dabei wurden Sachverständige aus den Bereichen Brandschutz, Gewerbetechnik, Immissionsschutz, Medizin und Arbeitnehmerschutz beigezogen. Dem Verfahren zu Grunde liegen unter anderem emissionstechnische Berechnungen der S C GmbH, Linz, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige.

 

Die Berufungswerberin hat in ihrer Berufung diesen Sachverständigen­äußerungen widersprochen, ist diesen jedoch in keiner Art und Weise auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

 

Dennoch hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde ergänzende Ermittlungen, zunächst ein ergänzendes  immissionstechnisches Gutachten des Amtsachverständigendienstes der Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik, des Amtes der Oö. Landes­regierung, U-UT-802140/16-2008, eingeholt. Darin stellt der immissionstechnische Amtssachverständige fest:

" Befund

Die Fa. H A M & B GmbH plant, 3 elektrische Induktionsschmelzöfen durch einen erdgasbefeuerten Schmelzofen Strikomelter MH Il-N 3000/2000G zu ersetzen. Im Schmelzbetrieb erreicht dieser Ofen einen maximalen Gasverbrauch von 120 m3/h, woraus sich eine Brennstoffwärmeleistung von 1200 kW ableitet. Der Ofen ist mit 2 Schmelzbrennern und einem Warmhaltebrenner ausgestattet. Die Abgase der Brenner und des Ofens werden über einen Kamin mit 22 m Höhe abgeleitet, als max. Emissionskonzentration wird in den Einreichunterlagen für NOX ein Wert von 50 mg/m3 angegeben.

Weiters sind im Betrieb 3 zusätzliche Schmelzöfen, eine Zentralheizung und 2 Abgasnachverbrennungsanlagen genehmigt und in Betrieb. 2 weitere Öfen sind genehmigt, wurden jedoch nicht errichtet. Die Einzelheiten dieser Anlagen sind im Gutachten des Ing. E mit Datum vom 09. Jänner 2006 zur erstinstanzlichen Genehmigungsverhandlung beschrieben. Die Summe der Stichoxidemissionen der bestehenden Anlagen werden in diesem Gutachten nachvollziehbar mit rund 3 kg/h angegeben, wobei die Emissionswerte der einzelnen Anlagen unterschiedlichen Messberichten entnommen sind.

Bei den bestehenden und genehmigten Anlagen hat sich eine wesentliche Veränderung gegenüber der realen Situation bei der Verhandlung am 06. Oktober 2005 und den Annahmen in den Gutachten des Ing. E und des lufttechnischen Projektes der Fa. S C vom 30. Oktober 2000 ergeben:

Die Abgase der Abgasnachverbrennungsanlage CTP Baujahr 1990, die für rund die Hälfte der gesamten genehmigten Stichoxidemissionen verantwortlich ist, werden jetzt in den zentralen Abluftkamin eingeleitet und nicht mehr in 11 m Höhe horizontal ausgeblasen. Die Höhe dieses zentralen Abluftkamins liegt zwischen 32 und 35 m über Grund (35 m It. Verhandlungsschrift des Magistrates Linz, GZ 501/S-955 und 956/89 vom 20. November 1989; 31,8 m It. Einreich­unter­lagen und 34 m It. Schreiben des Magistrates Linz, ABA vom 16. November 2007).

Beim Betrieb des neuen Schmelzofens werden Abkrätzsalze eingesetzt. Diese Salze werden 1 mal pro Schicht und Schmelzofen aufgebracht. Die Berechnung des Fluoridmassenstromes im Abgas wurde im Gutachten des Ing. E nachvollziehbar vorgenommen und ergab einen Wert von 1 g/Stunde und Ofen, wobei dieser Wert auf Messungen kurz nach der Zugabe des Abkrätzsalzes zurückgeht.

 

Die Abschätzung der Immissionskonzentrationen wurde nach 2 Methoden durchgeführt:

a)   In  den  Einreichunterlagen  befindet  sich  ein  lufttechnisches  Projekt  der  Fa. S C (Zahl 99A0020S ML/ss vom 30. Oktober 2000), in dem die Zusatzbelastungen aller im Betrieb vorhandenen und genehmigten Öfen, Nachverbrennungsanlagen und Heizungen berechnet wurden. Anschließend wurde aus den berechneten Zusatzbelastungen und der Vorbelastung (Daten der Luftmessstation Linz-Kleinmünchen S412) die Gesamtbelastung ermittelt. Die Umwandlungsrate von NO zu NO2 wurde berücksichtigt, indem für die NO2-Emission ein Anteil von 20 % angenommen wurde.

Als Berechnungsmethode wurde das Programm DILAG 3.4/3.1 herangezogen. Bei diesem Programm handelt es sich um ein Lagrange'sches Ausbreitungsberechnungsprogramm, wobei nach der Berechnung eines Windfeldes die Ausbreitung der Schadstoffe mittels Simulationsteilchen berechnet wird. Die Einzelheiten diese Programmes sind den Einreichunterlagen zu entnehmen. Als Ergebnis dieser Berechnung wurde gefunden, dass die durch alle NOx-emittierenden Anlagen des Betriebes hervorgerufene NO2-Zusatzimmission, angegeben als Halbstundenmittelwert (HMW), bei der Berufungswerberin 7 µg/m3 beträgt. Die maximale Immissionskonzentration an fluoridhältigem Staub im Bereich der Wohnung der Frau Brocza wurde, angegeben als HF und Halbstundenmittelwert (HMW), mit 0,54µg/m3 berechnet, wobei wiederum die Immissionsbelastung durch alle Öfen berechnet wurde.

Die Gesamtbelastung wurde durch Überlagerung der gemessenen Werte der Messstation S412 des Amtes der OÖ. Landesregierung mit den berechneten Zusatzbelastungen ermittelt. Der Wert der maximalen Gesamtbelastung wird für den Bereich der Wohnung der Frau B mit 90 µg NO2/m3 angegeben.

b)   Von Ing. E wurde im Rahmen der erstinstanzlichen  Genehmigungs­verhandlung ebenfalls eine Abschätzung der Immissionskonzentrationen vorgenommen. Die Berechnung wurde gemäß ÖNORM M 9440 durchgeführt. Für die bestehenden Stickoxidquellen wurden Immissionskonzentrationen von rund 70-160 µg/m3, angegeben als HMW, berechnet, wobei für den Großteil der Immissionen die bestehende  Abgasreinigungsanlage CTP 1990 verantwortlich ist (diese Anlage verursacht ca. die Hälfte aller Emissionen bei der geringsten Schornsteinhöhe).

Als zusätzliche Immission durch den neuen Schmelzofen wurde von Ing. E ein Wert von 10 µg NOx/m3 berechnet, die Fluoridimmissionen des neuen Schmelzofens werden nach dem Auftragen des Abkrätzsalzes in der D zwischen 4 und 36 ng HF/m3, angegeben als HMW, liegen.

Die Gesamtbelastung an NO2 wurde im Gutachten des Ing. E nicht zahlenmäßig berechnet. Aufgrund der Daten der anderen Messstellen in Linz und der berechneten Zusatzbelastung wird angegeben, dass mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der Immissionsgrenzwert des IG-L von 200 µg/m3 für NO2 als HMW und der Immissionsgrenzwert der TA-Luft von 400 ng/m3 für HF als JMW eingehalten werden.

Gutachten

1.  Vorbemerkungen

Wie bereits im Befund festgestellt, wurde die Abgasführung der Nachverbrennungsanlage CTP 1990, die in den Einreichunterlagen für die Genehmigung des neuen Ofens mit 11 m Ausblashöhe über Grund angeführt wurde, in die bestehende Abgasführung mit einer Höhe zwischen 32 und 35 m eingebunden. Die Immissionsberechnungen der Fa. S C und des Ing. E haben daher bei allen Berechnungen, bei denen auch die Immissionen der bestehenden Anlagen berechnet wurden, zu deutlich zu hohen Immissionskonzentrationen geführt, da die Emissionen der Nachverbrennungsanlage CTP 1990 bei waagrechter Ausblasung in 11 m Höhe bis zu den Wohnungen der Anrainer nur geringfügig verdünnt werden, während bei senkrechter Ausblasung in 32 bis 35 m Höhe eine dem Stand der Technik entsprechende Verdünnung in der Umgebungsluft erfolgt.

Von mir wurden die immissionsseitigen Veränderungen berechnet, die die Einbindung der Abgasnachverbrennungsanlage CTP 1990 (im Folgenden als "TNV alt" bezeichnet) in den 32 - 35 m hohen Kamin bewirken. Um auf der sicheren Seite zu bleiben, wurde eine Kaminhöhe von 32 m in den Berechnungen eingesetzt (dies bewirkt höhere Immissionskonzentrationen als ein 35 m hoher Kamin).

Die Berechnung wurde gemäß ÖNORM M 9440 durchgeführt, als Massenstrom wurden 1,5 kg NOx/h eingesetzt (der Wert aus dem E-Gutachten für die TNV alt). Als Immissionspunkt wurden in dieser und allen folgenden Berechnungen die Traufe des Hauses D (Wohngebäude der Frau B) festgelegt.

 

Die Immissionsberechnung ergab bei einer Kaminhöhe von 11 m einen max. Wert von rund 150 µg NOx/m3 bei einer gerade noch realistischen Windgeschwindigkeit von 6 m/s und Ausbreitungsklasse 4 (neutrale Bedingungen). Bei geringeren Windgeschwindigkeiten und anderen Ausbreitungsklassen sind die Immissionskonzentrattonen deutlich geringer. Bei einer Kaminhöhe von 32 m ergab sich als  maximale Zusatzbelastung für die TNV alt eine Immissionskonzentration von rund 5 µg NOx/m3. Die enorme Reduktion der Immissionszusatzbelastung beim Haus D von rund 150 µg NOx/m3 auf rund 5 µg N0x/m3 erklärt sich daraus, dass bei einer Emissionshöhe von 11m das Wohngebäude D mitten im Abgasstrom der TNV alt steht, während bei einer Kaminhöhe von 32 m die Abgasfahne fast vollständig über das Gebäude D darüber zieht.

Angemerkt wird, dass die angeführten Zahlenwerte NOx-lmmissions­kon­zen­trationen darstellen. Bei einer Umrechnung auf NO2-lmmissions­konzentrationen wird wie im Gutachten des Ing. E davon ausgegangen, dass 60 % des emittierten Stickstoffmonoxids zu NO2 umgewandelt werden, wodurch sich die Zahlenwerte der Immissionskonzentrationen entsprechend verringern.

Während die TNV alt bei einer Ausblasehöhe von 11 m für die Anrainer in der D die absolut dominierende Emissionsquelle für die NOX- und damit auch die NO2-lmmissionen darstellte, beträgt die Immissionsbelastung nach der Einbindung in den 32 m hohen Kamin nur mehr wenige Mikrogramm (als HMW).

2.   Beurteilungsgrundlagen

Zur Beurteilung der Emissionen der Abgase des neuen Ofens ist die Gießereianlagenverordnung (BGBI. 447 vom 16. Juni 1994: Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Gießereien) als gesetzliche Grundlage heranzuziehen. Die Beurteilung der Immissionen hat gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L, BGBI. Teil I Nr. 115 vom 30. September 1997 i.d.g.F.)zu erfolgen.

Die Immissionen von anorganischen fluoridhältigen Stäuben bzw. von Fluorwasserstoff ist im IG-L nicht geregelt. Hier kann die TA-Luft 2002 als Stand der Technik herangezogen werden, wo ein Grenzwert von 0,4 µg/m3 als Jahresmittelwert festgelegt ist.

3.   Feststellungen zu den durchgeführten Immissionsberechnungen und Bewertung  dieser Berechnungen

Zuerst ist festzustellen, dass die Ergebnisse von Immissionsberechnungen prinzipiell immer nur so gut sein können wie die zur Berechnung herangezogenen Ausgangsdaten. Im gegenständlichen Fall wurden im lufttechnischen Projekt der Fa. S C die Emissionen aller Öfen, Heizungen und Nachverbrennungsanlagen der Fa. H A M & B GmbH zur Berechnung der Zusatzimmissionen herangezogen. Eine Aussage über die Immissionen des zu genehmigenden neuen Schmelzofens ist daher anhand dieses Gutachtens nur insofern möglich, als diese Immissionen jedenfalls deutlich unter den berechneten Werten des S-Gutachtens liegen werden.

Bei der Abschätzung der Gesamtbelastung wurde im lufttechnischen Projekt der Fa. S C die gemessene Vorbelastung (maximaler HMW des Jahres 1998 der Messstelle S412 Linz-Kleinmünchen des Amtes der Oö. Landesregierung) mit der berechneten Zusatzbelastung aller NOx-Emittenten der Fa. M & B gemäß TA-Luft 1995 bzw. ÖNORM M 9440 überlagert. Die Ergebnisse dieser Berechnungen zeigen, dass It. S-Projekt die Gesamtbelastung an NO2 praktisch vollständig auf die Vorbelastung zurückgeht. Der Anteil der Fa. M & B beträgt It. diesem Projekt max. 1 µg NO2/m3.

Als Vorbelastung wurde im S-Projekt der maximale HMW des Jahres 1998 herangezogen (das lufttechnische Projekt der Fa. S Consulting wurde im Jahr 2000 erstellt). Ein Vergleich mit den Angaben des E-Gutachtens zeigt, dass die Werte der max. HMW der einzelnen Jahre enorm schwanken können, die Werte der max. NO2 - HMW liegen bei der Messstation Linz-Kleinmünchen in den Jahren 2000 bis 2004 zwischen 96 und 157 µg/m3.

Als Schlussfolgerung des Vergleiches der max. HMW der einzelnen Jahre ist festzustellen, dass Berechnungen der Gesamtbelastung immer nur für solche Kombinationen von Wetterlagen gelten, wie sie in den Jahren vorlagen, die zur Ermittlung der Vorbelastung herangezogen wurden und außerdem die in diesen Jahren vorliegende Emissionssituation widerspiegeln, d.h. Immissionsberechnungen, insbesondere der Gesamtbelastung, sind immer nur als Abschätzungen zu betrachten, die mit einer relativ großen Unsicherheit behaftet sind. Insbesondere Zahlenangaben erfordern eine zusätzliche verbale Erläuterung.

Aus fachlicher Sicht ist zu den beiden vorliegenden lufttechnischen Gutachten (S-Projekt und Gutachten des Ing. E) Folgendes festzustellen:

a) Die Überlagerungsberechnung zur Feststellung der Gesamtbelastung, wie im S-Projekt durchgeführt, kann zu zu niedrigen Gesamt­belastungen führen. Ein Anteil von max. 1 µg NO2/m3 als Zusatzbelastung an der Gesamtbelastung ist jedenfalls sicher zu gering. Bei einer einfachen Addition von Vorbelastung und Zusatzbelastung, die allerdings zu einer Überschätzung der Immissionskonzentration führt, ergibt sich als Gesamtbelastung eine Konzentration von 97 µg/m3, angegeben als HMW, während die Berechung nach ÖNORM M 9440 bzw. TA-Luft 1995 einen Wert von 90,3 µg/m3 ergibt.

 

b) Im Einreichprojekt wurde im luftreinhaltetechnischen Projekt der Fa. S C der maximale HMW des Jahres 1997 zur Bestimmung der Vorbelastung herangezogen. Wie bereits dargelegt, wurden in den Jahren 2000 bis 2004 höhere HMW gemessen (96 bis 157 µg/m3). Die im Einreichprojekt (Fa. S C) berechneten Gesamtimmissionen sind daher, bezogen auf die Berechnung dieses Absatzes, zu gering. Bei Heranziehung der Berechungsmethode, die im Einreichprojekt von der Fa. S C verwendet wurde, würde die maximale Gesamtbelastung (als HMW) 157,2 µg/m3 betragen. Bei einer einfachen Addition von Vorbelastung und Zusatzbelastung (Zahlen It. S-Projekt) würde sich eine maximale Gesamtbelastung an NO2 von 164 µg/m3 ergeben.

c)                 Nachdem die zur Ermittlung der Vorbelastung herangezogenen Daten in beiden Gutachten von der verkehrsnahen Messstation  Linz-Kleinmünchen stammen,  die wenige Meter neben der vielbefahrenen Hauptstraße D aufgestellt ist, ist in den Werten der Vorbelastung ein hoher Anteil an durch den Verkehr verursachtem NO2 enthalten. Dies ist für die Anrainer der Fa. M & B jedoch von Vorteil, da in den Werten der Gesamtbelastung die (zu hohe) Vorbelastung enthalten ist, wodurch die Gesamtbelastung in der Realität, bezogen auf die Berechnung dieses Absatzes, geringer sein wird als berechnet.

d)                 Die Berechnungen der Immissionen, bei denen alle  Emissionsquellen der gegenständlichen Firma berücksichtigt werden, geben in beiden Gutachten zu hohe Immissionskonzentrationen, bezogen auf die Berechnung dieses Absatzes, an, da die Ausblasehöhe der Hauptemissionsquelle TNV alt mit 11 m Höhe anstatt mit 32 m Höhe angenommen wurde.

e)                 Zusammenfassend lassen sich die vorhergehenden Punkte a) bis d) folgendermaßen bewerten:

Der durch die unterschiedlichen Berechnungsmethoden der Überlagerung von Vorbelastung und Zusatzbelastung entstehende Unterschied liegt im Bereich weniger Mikrogramm/m3. Der Unterschied, der durch das Heranziehen von unterschiedlichen Jahren bei der Feststellung der Vorbelastung entsteht, beträgt im gegenständlichen Fall 67 µg/m3 und ist daher um ca. einen Faktor 10 größer als der Unterschied, der bei der Berechnung der Gesamtbelastung aus Vorbelastung und Zusatzbelastung nach unterschiedlichen Methoden entsteht.

 

Bei jeweiliger worst-case-Betrachtung der Punkte a) und b) ergibt sich ein max. HMW an NO2 von 164 µg/m3, d.h., auch in diesem Fall ist mit einer sicheren Einhaltung des [G-L-Grenzwertes von 200 µg/m3 für NO2 als HMW zu rechnen. Die Aussagen der vorhergehenden Punkte c) und d) bedeuten, dass sich der angeführte Wert von max. 164 µg/m3 deutlich reduzieren wird, wodurch der Abstand zwischen erwarteter maximaler Gesamtbelastung im Bereich der Wohnung der Frau B und dem Grenzwert des IG-L von 200 µg/m3 als HMW größer wird. Die Aussage, dass der Grenzwert des IG-L von 200 µg/m3 als HMW eingehalten werden wird, wird dadurch noch sicherer.

 

4.      Zusatzbelastung durch den neuen Schmelzofen

Von mir wurde zur Abschätzung der NOX-Zusatzbelastung eine Ausbreitungsberechnung nach ÖNORM M 9440 durchgeführt, wie unter Punkt 1 .(Vorbemerkungen) beschrieben. Für eine Windgeschwindigkeit von 6 m/s ergab sich in Traufenhöhe der D eine maximale Immissionskonzentration (als HMW) von rund 9 µg NOx/m3 bei neutralen Ausbreitungsbedingungen. Bei geringeren Windgeschwindigkeiten,  anderen Ausbreitungsbedingungen und niedrigeren Immissionspunkten als der Traufenhöhe sind die Immissionskonzentrationen deutlich niedriger.

 

Für die Emission und Immission nach der Zugabe des Abkrätzsalzes stellt sich die Situation folgendermaßen dar:

Jeweils während einer Schicht wird pro Schmelzofen einmal Abkrätzsalz zugegeben. Es erfolgt eine kurzfristige Staubemission, in der Folge gehen die Emissionen deutlich zurück. Für die Zeit kurz nach der Zugabe des Salzes liegen Messungen der Emissionskonzentration an Staub und anorganischen Fluorverbindungen (angegeben als HF) vor, die im Gutachten des Ing. E nachvollziehbar beschrieben sind.

Von mir wurden Ausbreitungsberechnungen nach ÖNORM M 9440, wie unter Punkt 1 beschreiben, durchgeführt. Es wurde von einem Emissionsmassenstrom von 1 g fluoridhältigem Staub/h für den neuen Ofen ausgegangen. Als Ergebnis dieser Berechnungen wurde in Traufenhöhe des Hauses D eine Immissionskonzentration an anorganischen Fluorverbindungen von rund 70 ng/m3, angegeben als max. HMW und berechnet als HF gefunden.

5.  Gesamtbelastung

Die Einbindung der 11m hohen Abgasführung der bestehenden TNV alt in den Kamin mit 32 - 35 m Höhe hat zu einer massiven Reduktion der NO2-Belastung im Bereich der Wohnung der Frau B geführt, wie unter Punkt 1, Vorbemerkungen, bereits dargelegt wurde. Aus zahlreichen Vergleichsmessungen in der Nähe anderer Betriebe mit einer ähnlichen Gesamtbrennstoffwärmeleistung kann eine sichere Einhaltung sowohl der HMW- als auch der JMW-Grenzwerte des IG-L erwartet werden.

Eine zahlenmäßige Berechnung der Immissionsgesamtbelastung wurde von mir nicht durchgeführt, da die genaue zahlenmäßige Vorbelastung im Bereich der Fa. H A M & B GmbH nicht bekannt ist. Die nächstgelegene Luftmessstation ist die landeseigene Messstation Linz-Kleinmünchen. Die Daten dieser Messstation können jedoch - bedingt durch den Einfluss der unmittelbar daneben liegenden Durchzugsstraße (D) - nur unter Beachtung dieses Einflusses, der zahlenmäßig nicht bekannt ist, als Vorbelastung herangezogen werden. Eine genaue zahlenmäßige Berechnung der Gesamtbelastung ist allerdings auch nicht erforderlich, da die Daten der Messstation Linz-Kleinmünchen in Verbindung mit den Ausbreitungsberechnungen und den Daten der Messstationen in der Nähe vergleichbarer Anlagen nahe legen, dass eine sichere Einhaltung aller Grenzwerte des IG-L zu erwarten ist.

6.  Beurteilung der Emissionen

Ein Vergleich der berechneten Emissionswerte des neuen Schmelzofens mit den Grenzwerten der Gießereianlagenverordnung zeigt, dass alle Grenzwerte eingehalten und sogar deutlich unterschritten werden.

7.  Beurteilung der Immissionen bei der Wohnung der Frau B

a) NOx-Immissionen

Die berechneten Zusatzimmissionen an NOX bewegen sich für den HMW in den beiden vorliegenden Gutachten (luftreinhaltetechnisches Projekt der Fa. S C und Gutachten des Ing. E, wobei im S-Projekt die Immissionen aller NOX -Quellen der gegenständlichen Firma als Zusatzbelastung berechnet wurden) und gemäß meiner Berechnung im Bereich von 7 - 10 µg NOx/m3, woraus sich NO2-Immissionen von rund 5-6 µg/m3 ableiten lassen (entsprechend 2,5 bis 3 % des IG-L-Grenzwertes).

Die Zusatzbelastung an NO2 als Jahresmittelwert (JMW) wird noch deutlich unter der beim HMW angeführten prozentuellen Angabe von 2,5 bis 3 % des IG-L-Grenzwertes liegen, da für die Berechnung des max. HMW eine worst-case-Situation anzunehmen ist (d.h. eine direkte Anströmung der Wohnung der Frau B vom neuen Schmelzofen her), während in die Abschätzung des JMW die Windrichtungsverteilung während eines Jahres eingeht und die Wohnung der Frau B außerhalb der Hauptwindrichtung liegt (die Anströmung der Wohnung der Fa. B aus der Richtung des Kamins des neuen Ofens erfolgt It. den Angaben in den Jahresberichten zur Luftmessstation S 412 zu ca. 1,9 bis 3,5 % der Jahresstunden).

b) Fluoridhältige staubförmige Immissionen

Zuerst ist festzustellen, dass sich der in der TA-Luft 2002 befindliche strenge Immissionsgrenzwert von 0,4 µg/m3 als JMW auf Fluorwasserstoff und gasförmige anorganische Fluorverbindungen bezieht, während im gegenständlichen Fall fluoridhältige Stäube emittiert werden. Ob unter diesen Bedingungen der äußerst strenge Immissionsgrenzwert der TA-Luft 2002 überhaupt heranzuziehen ist, müsste vom medizinischen Sachverständigen beurteilt werden.

Als Zusatzbelastung durch den neuen Ofen wurde von mir ein Wert von max. 70 ng/m3 als HMW berechnet, wobei dieser Wert auf HF bezogen ist. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der berechnete Wert von 70 ng/m3 nur bei ungünstigsten meteorologischen Bedingungen und direkter Anströmung auftritt und dass eine Emission im Wesentlichen nur 3 mal pro Tag stattfindet, kann davon ausgegangen werden, dass der Jahresmittelwert der Immission sicher unter 1 ng/m3, d.h. unter 1 % des TA-Luft-Grenzwertes liegen wird.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die durch die Errichtung des neuen Gasschmelzofens verursachten Immissionen alle unter 3 % der jeweiligen Immissionsgrenzwerte des IG-L liegen werden, wodurch diese Immissionen als irrelevante Zusatzimmissionen zu betrachten sind.

8. Beantwortung der Beweisfrage der Behörde

Von der Behörde wurde die Beweisfrage gestellt, die erstinstanzlich durchgeführte immissionstechnische Begutachtung auf ihre Richtigkeit, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit zu überprüfen; dies primär in Bezug auf die Kernfrage, ob gegebenenfalls in welchen Ausmaßen sich die Immissionssituation für die Berufungswerberin durch die Realisierung des gegenständlichen Projektes verändert. Weiters ist auf die Vorbringen in der Berufungsschrift vom 1. Juli 2006 einzugehen.

Hierzu ist als erstes festzustellen, dass von mir nur die Punkte, die Fragen der Luftreinhaltung betreffen, untersucht werden. Die in der Berufung angeführten Vorbringen zu den Schallemissionen werden von mir nicht beantwortet, ebenso nicht rein rechtliche Vorbringen.

Das vorliegende immissionstechnische Gutachten des Ing. E des erstinstanzlichen Verfahrens ist, wie im Vorhergehenden ausführlich dargelegt, im Wesentlichen richtig, schlüssig und nachvollziehbar, ausgenommen die Berechnung der Immissionen der TNV alt.

Bei dieser Berechnung wurde von Ing. E von der damals bestehenden Situation, d.h. einer Ausblasung in 11 m Höhe, ausgegangen. Inzwischen wurde die Ausblasung der TNV alt auf 32 bis 35 m, wie ursprünglich genehmigt, erhöht.

Diese Berechnung betrifft jedoch eine bereits bestehende und genehmigte Anlage, deren Emissionen und Immissionen der Vorbelastung zuzurechnen sind. Für die Beurteilung der Immissionen des neuen Schmelzofens als Zusatzbelastunq ist der Unterschied in den Immissionskonzentrationen der TNV alt bei Ausblasung in 11 oder 32 - 35 m Höhe ohne Bedeutung. Bei der Abschätzung der Gesamtimmission ist der Anteil der bestehenden Anlagen der Firma H A M & B an der Gesamtimmission durch die Berechnung der Immission der TNV alt überschätzt worden. Da die realen jetzt vorhandenen Immissionen durch die gegenständliche Firma im Vergleich zur Berechnung im E-Gutachten deutlich geringer sind, ist diese Berechnung nicht nachteilig für die Anrainer. Die Aussagen des Gutachtens des Ing. E können daher weiter aufrecht bleiben.

Die Frage, in welchem Ausmaß sich die Immissionssituation für die Berufungswerber durch die Realisierung des gegenständlichen Projektes verändern wird, wurde bereits in Punkt 7 meines Gutachtens beantwortet.

Zu den einzelnen Punkten der Berufung der Frau B vom 1. Juli 2006 ist Folgendes festzustellen:

In dieser Berufung wird u.a. bemängelt, dass in den Berechnungen von einem Maximalbetrieb, trotz Zugrundelegens eines Normalbetriebes, ausgegangen wird.

Im Gutachten des Ing. E wurde bei der Berechnung der Zusatzemissionen und -immissionen des neuen Ofens von den maximal zu erwartenden Emissionskonzentrationen, d.h., von einer Konzentration von 50 mg NOx/m3, ausgegangen.

Die Emissionen und Immissionen der bestehenden bzw. genehmigten, aber noch nicht errichteten Anlagen sind der Vorbelastung zuzurechnen. Die Vorbelastung bestehender Anlagen wird am genauesten durch Immissionsmessungen festgestellt. Dies ist allerdings nur bei Großverfahren (z.B. UVP-Verfahren) üblich, Immissionsmessungen können grundsätzlich nur die realen vorhandenen Immissionen messen. Wird die Vorbelastung durch Berechnungen ermittelt, so ist daher auch dann von den realen Emissionen eines "Normalbetriebes" auszugehen und nicht von den Emissionen eines hypothetischen "Maximalbetriebes".

Im gegenständlichen Fall wurden die Ergebnisse von Emissionsmessungen bei den bestehenden Anlagen und maximale Emissionswerte bei den noch nicht errichteten Anlagen in die Berechnungen eingesetzt. Dies entspricht genau dem Stand der Technik bei der Ermittlung der Vorbelastung. Der Vorwurf der Berufungswerberin ist daher nicht gerechtfertigt.

Weiters wurde in der Berufung behauptet, dass es denkunmöglich sei, dass es bei einer Erhöhung der Produktion zu einer Reduktion der Stickoxidemissionen käme. Diese Aussage ist in mehrfacher Hinsicht falsch:

a)      Zahlreiche Messungen bei anderen Betrieben zeigen, dass trotz Produktionserhöhung eine massive Reduktion der Stickoxid­emissionen möglich ist, z.B. durch Einbau von Abgasreini­gungsanlagen oder Austausch von alten, emissionsintensiven Anlagen gegen neue, emissionsreduzierte.

b)      Eine Produktionserhöhung bei der gegenständlichen Firma wurde nicht beantragt, geht auch aus den Unterlagen nicht hervor und ist daher auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

c)      Eine Reduktion von Stickoxidemissionen wird weder im Projekt angegeben noch befinden sich Aussagen im Gutachten des Ing. E, die dies behaupten.

 

Die Einwendungen zu diesem und auch allen anderen Punkten wurde bereits von Ing. Erlmoser in seinem Schreiben vom 23.5.2006 zu im Wesentlichen gleichlautenden Einwendungen der Frau B, die von ihr auch vor der Verhandlung erhoben wurden, beantwortet. Den Ausführungen des Ing. E in seinem Schreiben vom 23.5.2006 kann fachlich nur zugestimmt werden.

 

Von Frau B wird auch die Heranziehung von Vergleichsdaten der Landesmessstation Kleinmünchen bemängelt, da diese Station "weit entfernt" sei und "sich darüber hinaus an einer schwer befahrenen Durchgangsstraße befindet".

 

Eine Aufstellung von Messstationen im Bereich der maximalen Immissionsbelastung einer Anlage oder einer Straße ist nur bei Großverfahren (UVP-Verfahren) üblich. Bei allen anderen Verfahren werden im Allgemeinen Messwerte der nächstgelegenen Station herangezogen. Falls die Immissionssituation einer anderen Messstelle eine größere Übereinstimmung mit dem Beurteilungsgebiet zeigt, ist sogar die Heranziehung von Daten weit entfernter Messstationen möglich und zulässig. Es ist dann allerdings erforderlich, die Unterschiede in den Immissionssituationen anzuführen und zu bewerten.

Im gegenständlichen Fall wurde sowohl im luftreinhaltetechnischen Projekt der Fa. S C als auch im Gutachten des Ing. E angeführt, dass die Messstation Linz-Kleinmünchen an einer stark befahrenen Durchzugsstraße liegt und dass in den Messwerten dieser Station ein hoher Anteil an verkehrsbedingtem NO2 enthalten ist. Im Schreiben des Ing. Erlmoser vom 23.5.2006 zu den Einwendungen der Frau B wird ausdrücklich und nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass "dies für die Nachbarn kein Nachteil ist, da diese Werte als Vorbelastung für einen eigentlich weniger belasteten Bereich herangezogen werden und man damit jedenfalls auf der sicheren Seite liegt".

Die Heranziehung der Daten der Landesmessstelle Linz-Kleinmünchen ist daher keinesfalls "grob fahrlässig oder falsch", sondern ist für die Frau B eher günstig zu bewerten.

 

Die Frage der geänderten Grenzwerte als 2012 wurde im Schreiben des Ing. E vom 23.5.2006 ausführlichst und nachvollziehbar erläutert. Da in der Berufung in nur einem Satz festgestellt wird, die "Ausführungen seien unverständlich und nicht nachvollziehbar", ohne anzugeben, welche Teile der ausführlichen Begründung im Schreiben des Ing. E nicht verstanden worden sind, kann auf diesen Punkt nicht weiter eingegangen werden.

 

Zum Einwand zu einer Zunahme der Fluorid-Emission um 25 % ist Folgendes festzustellen:

 

a)    Die Aussage, dass gutächtlich behauptet worden wäre, es gäbe für die Fluorid-Emissionen keinen eigenen Grenzwert, ist falsch. Gemeint ist hier wohl der Immissionsgrenzwert, wo im Gutachten des Ing. E u.a. festgestellt wird:

     "Für Fluoride gibt es keinen Halbstundenmittelwert. In der TA-Luft ist ein      Jahresmittelwert von 400 ng/m3 genannt. Es wird im Gutachten des Ing.       E also ausdrücklich ein Grenzwert von 400 ng/m3 als JMW genannt.

 

b)    Eine prozentuelle Zu- oder Abnahme eines bestimmten Luftschadstoffes kann immer nur in Verbindung mit dem (den) jeweiligen Grenzwert(en) gesehen werden. Umgerechnet auf die  Immission bei der Wohnung der Frau B bedeutet dies, dass die Zunahme bei der Wohnung der Frau B weniger als 1 % des Immissionsgrenzwertes ausmacht und daher keinen "gravierenden Eingriff in die Rechte" der Frau B darstellt, sondern im Gegenteil gemäß ständiger Rechtsprechung der obersten Gerichte als irrelevant anzusehen ist.

 

Abschließend wird von Frau B angeführt, dass die von ihr im Verfahren gestellten Fragen und Einwendungen vom immissionsschutztechnischen Gutachten nicht vollständig beantwortet wurden und dass seine Ausführungen mangel- und fehlerhaft seien.

Da nicht angegeben wird, welche Fragen und Einwendungen nicht beantwortet wurden und welche Ausführungen mangel- und fehlerhaft sind, kann dieser Punkt nicht beantwortet werden. Eine Durchsicht des Gutachtens von Ing. E und der Beantwortung der Fragen der Frau B im Schreiben des Ing. E vom 23.5.2006 hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass Fragen der Luftreinhaltung oder des Lärmschutzes nicht beantwortet worden wären oder mangel- und fehlerhaft wären."

 

Darauf aufbauend, hat in der Folge der medizinische Amtssachverständige der Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Gesundheit des Amtes der
Oö. Landesregierung vom 1. April 2008, San-2008, ein Gutachten über allfällige Auswirkungen der Emissionen in Verbindung mit der gegenständlichen Anlagenänderung bei Nachbarn abgegeben. Der medizinische Amtssachverständige stellt in diesem Gutachten fest:

 

"Stickoxide (NOX) – Stickstoffdioxid (NO2):

Die primären Quellen für Stickoxide (NOX) sind verschiedene Verbrennungsvorgänge. Stickoxide werden überwiegend zunächst in Form von Stickstoffmonoxid (NO) emittiert und wandeln sich an der Luft zu Stickstoffdioxid (NO2) um. NOX ist die Bezeichnung für Stickstoffmonoxide (NO) und Stickstoffdioxid (NO2). Da ein großer Teil des NO luftchemisch zu NO2 umgewandelt wird und NO eine niedrigere toxische Wirkung hat, beziehen sich alle weiteren Betrachtungen auf NO2.

 

Die Wirkungen und verschiedene (Grenz-) Werte bzw. Beurteilungsgrundlagen wurden im medizinischen Amtsgutachten des Gesundheitsamtes des Magistrates Linz (Auszug im Befund wiedergegeben) gegenübergestellt. Aus fachlicher Sicht sind diese Ausführungen nachvollziehbar und ist diesen nichts anzufügen.

 

Im nunmehr vorliegenden luftreinhaltetechnischen Gutachten U-UT-802140/16-DowMd werden die Emissions- und Immissionssituationen neuerlich überprüft und ausgeführt, dass sich NO2-Immissionen (als HMW – Halbstundenmittelwert) von rund 5 – 6 µg/m3 ableiten lassen (entsprechend 2,5 bis 3 % des IG-L-Grenzwertes).

Zum Jahresmittelwert (JMW) wird festgestellt, dass hier durch unterschiedliche Strömungsverhältnisse dieser prozentuelle Anteil noch niedriger liegen wird.

 

Definitionsgemäß sind die die Ziele der IG-L-Grenzwerte (IG-L, Immissionsschutzgesetz Luft) der dauerhafte Schutz der Gesundheit des Menschen, ... sowie der Schutz des Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen festgelegt.

 

Fluorhältige staubförmige Immissionen:

Auch hier finden sich relevante Beschreibungen der Wirkungen von gasförmigen Fluorwasserstoff in den im Befund zusammenfassend zit. Ausführungen des med. Gutachtens des Gesundheitsamtes des Stadtmagistrates Linz.

 

Im luftreinhaltetechnischen Gutachten wird festgestellt, dass sich der in der TA-Luft 2002 befindliche strenge Immissionsgrenzwert von 0,4 µg/m3 als JMW auf Fluorwasserstoff und fluoridhältige Stäube emittiert werden.

Auf HF bezogen würde die Konzentration von 70 ng/m3 nur bei ungünstigsten meteorologischen Bedingungen und direkter Anströmung auftreten und eine Emission im Wesentlichen nur 3 mal pro Tag stattfinden. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Jahresmittelwert der Immission sicher unter
1 ng/m3, d.h. unter 1 % des TA-Luft-Grenzwertes liegen wird.

 

Zur im luftreinhaltetechnischen Gutachten getroffenen Unterscheidung Fluorwasserstoff (HF) / gasförmige anorganische Fluorverbindungen (für die nach TA-Luft eine konkrete Limitierung besteht) und fluorhaltige Stäube (für die keine Grenzwertfestlegungen für den Nachbarschaftsschutz bekannt sind) ist festzustellen, dass unter Bezug auf  Wirkungsbeschreibungen aus der Arbeitsmedizin ("Gesundheitsschädliche Arbeitsstoffe" – toxikologisch- arbeits­medizinische-Begründung von MAK-Werten – Deutsche Forschungsgemeinschaft) zwar unterschiedliche arbeitsmedizinische Begrenzungen für Fluoride und Fluorwasserstoff vorliegen, dass aber die Daten für die systemischen Wirkungen zu Fluoriden auch für die Begründungen der MAK-Werte (maximale Arbeitsplatz Konzentrationen) von Fluorwasserstoff (HF) herangezogen worden sind.

 

Fluoride und ihre Bewertung in der Arbeitsmedizin:

Im Vordergrund der systemischen Toxizität aller Fluoridverbindungen steht die Induktion skelettaler Fluorose. Beispielhaft sei angeführt, dass nach der o.a. Literaturangabe bei Arbeitern Fluorid-Konzentrationen in der Luft von mehr als 2,4 – 6 mg/m3 ab einer 10-jährigen Exposition zu skelletalen Fluorose geführt haben, dem gegenüber waren in einer anderen Untersuchung nach 10-jähriger Exposition gegenüber 2,4 – 2,65 mg/m3 (also auf MAK-Werkt-Niveau) keine Effekte am Skelett nachweisbar.

Nicht zuletzt erfolgt auch eine Aufnahme von Fluoriden mit dem Wasser und der Nahrung, wofür eine Aufnahme eines Erwachsenen von täglich 0,7 – 1,2 mg Fluorid angegeben wird.

(Beobachtungen aus den USA hätten gezeigt, dass bei einem Gehalt von 4 mg/l Fluorid im Trinkwasser (tgl. Aufnahme 2l, entsprechend einer Dosis von 8 mg) keine Fluorose aufgetreten ist.

 

Zur Vermeidung der Effekte von Fluorwasserstoff (HF) auf den Atemtrakt (reizende/ätzende Wirkungen) wurde ein MAK-Wert von 2ml/m3 (1,66 mg/m3) definiert.

 

Fluoride Toxizität allgemein:

Bei vermehrten Fluoridaufnahmen, reagieren die Knochen mit Ausbildung einer Fluorose (Verhärtung und Verdichtung der Spongiosa (Knochenbälkchen) und teilweisen Verdickung der Kortikalis (äußere Knochenschicht). Durch diese Knochenvermehrung geht Elastizität verloren und der Knochen wird weniger belastbar und brüchiger. Unter Umständen können dadurch auch Gelenke und Wirbelsäule beeinträchtigt werden. Ebenso werden bei hohen Aufnahmen Veränderungen am Zahnschmelz (Zahnfluorose) beschrieben.

 

Symptome einer akuten Fluordivergiftung sind unter anderem Übelkeit, Erbrechen, Durchfall, Bauchschmerzen und Parästhesie.

 

Als mögliche toxische Dosis (Probably Toxic Dose; PTD) wird ein Wert v on 5 mg Fluorid pro Kilogramm Körpergewicht angegeben. Die PTD ist die Fluoridkonzentration welche Vergiftungssymptome erzeugen kann. Dies entspricht bei einer Person, die 70 kg wiegt, 350 mg Fluorid. Die sichere toxische Dosis (Certainly Toxic Dose; CTD) liegt bei 32 – 64 mg Fluorid pro Kilogramm Körpergewicht.

 

Selbst wenn MAK-Werte nicht geeignet sind, als Grenzwerte für den Nachbarschaftsschutz in umweltrelevanten Verfahren verwendet zu werden, können sie für die Beurteilung des Risikoniveaus für den Eintritt humantoxischer Wirkungen unter Berücksichtigung längerfristiger Expositionen herangezogen werden. Zieht man für akute Wirkungen die reizend-ätzenden Wirkungen von Fluorwasserstoff und für Landzeitwirkungen die skelettale Fluorose heran, wird ersichtlich, dass mit einer maximalen Immission von 70 ng/m3 und einer Einhaltung eines JMW von sicher unter 1 ng/m3 ein hinreichend großer Sicherheitsabstand zu konkret nachweisbaren Wirkungen gegeben ist und daher keine gesundheitlichen Auswirkungen zu erwarten sind.

 

Zusammenfassung:

Aus der Gegenüberstellung der Immissionen mit den Grenzwerten wird ersichtlich, dass es sowohl bei Stickoxiden als auch bei Fluoriden die Immissionen aus dem gegenständlichen Betrieb vorgegebene Grenzwerte deutlich unterschreiten und daher nicht auf gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne von Gesundheitsgefährdungen oder erheblichen Belästigungen zu schließen ist."

 

Diese im Rahmen des Berufungsverfahrens ergänzend eingeholten Gutachten sind nachvollziehbar, schlüssig und lassen keine Zweifel an deren Richtigkeit aufkommen. Das unterfertigte Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich hegt keine Bedenken, diese Gutachten der Berufungsentscheidung zu Grunde zu legen. Demnach bestehen auch bei Realisierung des Änderungsprojektes und Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen keinerlei Gründe, die auf eine unzumutbare Belästigung oder eine Gesundheitsgefährdung der Berufungswerberin hinweisen.

 

Soweit die Berufungswerberin auf eine angeblich unkorrekte lärmtechnische Beurteilung des Projektes verweist, ist zunächst aus rechtlicher Sicht zu entgegnen, dass eine lärmtechnische Beurteilung nicht in Bezug auf jeden einzelnen Nachbarn jedenfalls durchzuführen ist. Offenkundig und keines weiteren Sachverständigenbeweises ist die Tatsache, dass eine Lärmimmission, welche in einer bestimmten Entfernung keine unzumutbare Belästigung bzw. Gesundheitsgefährdung hervorruft, keine intensiveren oder belastenderen Auswirkungen auf einem anderen Nachbargrundstück, welches weiter von der Anlage entfernt ist, auswirken kann. Allein die Tatsache, dass sich die Lärmbeurteilung nicht ausdrücklich auf das Grundstück der Berufungswerberin, sondern auf ein – in Wirklichkeit näher zur Betriebsanlage gelegenes – anderes Grundstück bezieht, kann den Schluss einer unrichtigen Lärmbeurteilung daher nicht zulassen. Auch diesbezüglich ist die Berufungswerberin im Übrigen der Sachverständigenbeurteilung durch die Gewebebehörde I. Instanz nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

 

Über den gleichzeitig eingebrachten Antrag der Berufungswerberin, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, somit das nach § 78 Abs.2 GewO 1994 der Anlageninhaberin grundsätzlich zustehende Recht auf Baubeginn trotz vorliegender rechtskräftiger Entscheidung auszuschließen, war nicht ausdrücklich abzusprechen, da die Konsenswerberin im Rahmen einer Gegenäußerung zur Berufungsschrift mitgeteilt hat, dass bislang  keinerlei Bauarbeiten zur Anlagenänderung begonnen hätten und auch nicht geplant seien, somit die Berufungsentscheidung und das Verfahrensergebnis abgewartet werde. Dies wurde der Berufungswerberin auch mitgeteilt.

 

Der Bw wurden beide ergänzend eingeholten Gutachten nachweisbar zur Kenntnis gebracht und sind jeweils innerhalb offener Frist keinerlei Äußerungen hiezu eingelangt.

 

Insgesamt war somit auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu erkennen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008: 220 Euro)  zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger

 

 

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