Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590188/5/Ki/Ps

Linz, 08.05.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Ö B AG, vertreten durch Dipl.-Ing. J K, F, K, G, vom 4. März 2008 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. Jänner 2008, Zl. VerkR01, betreffend eine schifffahrtsrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Schifffahrtsanlage zu Recht erkannt:

 

 

In Stattgebung der Berufung wird der angefochtene Bescheid behoben. Der Antrag des Herrn J M vom 18. Juni 2005 um die schifffahrtsrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Schifffahrts­anlage auf dem Atterseegrundstück, KG St., wird abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 49 Schifffahrtsgesetz 1997, BGBl. Nr. 62/1997 idgF iVm §§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid vom 21. Jänner 2008, Zl. VerkR01-1531-2005, hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck Herrn J M nach Maßgabe von vorgelegenen und als solchen gekennzeichneten Planunterlagen die schifffahrtsrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Schifffahrtsanlage auf dem Atterseegrundstück, KG St., unter Vorschreibung von Auflagen erteilt, festgestellt, dass die Anlage als private Auflage zu gelten habe, weiters für die genehmigte Anlage die schifffahrtsrechtliche Benützungs­bewilligung erteilt und letztlich eine Verwaltungsabgabe für die Benützungs­bewilligung vorgeschrieben.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid hat die Ö B AG, vertreten durch Dipl.-Ing. J K, F, mit Schriftsatz vom 4. März 2008 Berufung erhoben und beantragt, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid beheben und dem Ansuchen des Herrn M auf Erteilung einer schifffahrtsrechtlichen Bewilligung für die Errichtung der Schifffahrtsanlage auf dem Atterseegrundstück, KG St., und Erteilung einer schifffahrtsrechtlichen Benützungsbewilligung für diese Schifffahrtsanlage nicht Folge leisten.

 

Begründet wird die Berufung damit, dass die Republik Österreich (Ö B) grundbücherliche Eigentümerin der betreffenden Liegenschaft ist. Es habe bis zum 31. Dezember 2004 ein Benutzungsvertrag bestanden, der zum 31. Dezember 2004 seitens der Ö B AG nachweislich und rechtswirksam gekündigt worden wäre. Die nunmehr benützte Teilfläche des Atterseegrundstückes durch Herrn M erfolge somit titellos. Die Ö B AG habe nie eine Zustimmungserklärung erteilt. § 49 Schifffahrtsgesetz bestimme, dass die Bewilligung zu erteilen ist, wenn bestehende Rechte dem nicht entgegenstehen. Als bestehende Rechte gelten dingliche Rechte an einer Liegenschaft oder Schifffahrtsanlage. Der Ö B AG würden solche dinglichen Rechte zustehen und diese würden der schifffahrtsrechtlichen Bewilligung entgegenstehen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung ohne Berufungs­vorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 14. März 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 71 Abs.2 Schifffahrtsgesetz gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Weiters wurde dem Antragsteller der Berufungsschriftsatz zur Kenntnis gebracht, welcher daraufhin mit Schriftsatz vom 9. April 2008 eine Stellungnahme vorgelegt hat. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

2.5. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Anlässlich einer Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Schifffahrtsanlagen nach § 52 Abs.2 Schifffahrtsgesetz am 9. Juni 2005 hat sich ergeben, dass der Steg nur wasserrechtlich genehmigt ist und es wurde daraufhin von Herrn J M mit Schreiben vom 18. Juni 2005 um Genehmigung der Schifffahrtsanlage vor seiner Parzelle XY für seinen Betrieb ersucht.

 

Laut einem Befund des schifffahrtstechnischen Amtsachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung (W.OAR. Regierungsrat R S) besteht die Schifffahrtsanlage zur gewerblichen Bootsvermietung bzw. zum Starten und Landen von Wasserskifahrern aus einem 19,4 m langen Zugangssteg mit unterschiedlichen Zugangsbreiten, welcher im ersten 9,3 m langen Bereich 1,45 m beträgt, dann im 5,7 m langen anschließenden Bereich 1,26 m und im abschließenden Brückenbereich mit einer Breite von 1 m. Dieser Brückenbereich hat eine Länge von 5 m x 3 m, welcher zum Starten und Landen von Wasserski­fahrern bzw. zur Erbringung von sonstigen Leistungen benötigt wird. Die gesamte Anlage wird von hölzernen Piloten getragen, welche ausreichend dimensioniert sind und aus Lärchenholz errichtet wurden. Die Auflagenbretter sind ebenfalls aus Lärchenholz in einer Stärke von 5 cm. Der Brückenbereich ist einseitig mit einem Geländer gesichert. Dieser 4,57 m lange Brückenbereich ist um ca. 1,30 m erhöht. Links vom Zugangssteg, unmittelbar an die Parzelle 20986, reicht eine hölzerne Slipanlage im Ausmaß von 2,8 m x 2,3 m in den Attersee. Diese Rampe wird zum Slippen der eigenen Fahrzeuge benötigt.

 

Aufgrund eines positiven Gutachtens hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck Herrn J M mit dem oben bezeichneten Bescheid die beantragte Bewilligung erteilt. Die Berufungswerberin wurde offenbar in das vorangegangene Ermittlungsverfahren nicht einbezogen, es wurde ihr jedoch eine Bescheidausfertigung zugestellt. Letztlich erfolgte mit Schriftsatz vom 4. März 2008 seitens der Ö B AG eine Berufung gegen den Bewilligungsbescheid (siehe Punkt 1.2.).

 

In der Stellungnahme vom 9. April 2008 stellte der Konsenswerber, rechtsfreundlich vertreten, den Antrag, der Berufung keine Folge zu geben. Im Schriftsatz wird auf eine Reihe von gewerblichen und wasserrechtlichen Bewilligungen verwiesen bzw. argumentiert, dass ein von den Ö B an den Konsenswerber übermitteltes Kündigungsschreiben keineswegs den für die Auflösung eines Bestandsvertrages geforderten Formvorschriften entspricht. Es sei jedenfalls noch nicht entschieden, ob ein Benützungstitel in Form eines noch aufrechten Vertrages vorliege. Jedenfalls wird die Auffassung vertreten, dass das Kündigungsschreiben der Berufungswerberin rechtsunwirksam sei.

 

Weiters wird argumentiert, dass durch den angefochtenen Bescheid die Berufungswerberin in ihren Rechten am Atterseegrundstück nicht beeinträchtigt werde, da im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu seinen Gunsten derartige Rechte am genannten Grundstück bereits bestanden hätten.

 

Schließlich wird überhaupt in Frage gestellt, ob eine Neuerteilung einer Bewilligung zur Errichtung der bestehenden Schifffahrtsanlage notwendig gewesen wäre und es wird diesbezüglich auf diverse erteilte Bewilligungen hingewiesen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 Schifffahrtsgesetz 1997 idgF ist die (schifffahrtsanlagen­rechtliche) Bewilligung zu erteilen, wenn unter anderem bestehende Rechte (Abs.3) nicht entgegenstehen.

 

Gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. sind bestehende Rechte anderer Personen als des Bewilligungsinhabers, die der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen

1.     aufgrund dieses Teiles erworbene Rechte und

2.     dingliche Rechte an einer Liegenschaft oder Schifffahrtsanlage, soweit sie nicht durch gütliche Übereinkunft oder durch die Einräumung von Zwangsrechten nach den §§ 61 bis 65 beseitigt oder eingeschränkt werden.

 

3.1. Unbestritten handelt es sich beim gegenständlichen Projekt um eine Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schifffahrt dient und es bedarf dieses daher grundsätzlich einer Bewilligung als Schifffahrtsanlage iSd dritten Teiles des Schifffahrtsgesetzes 1997.

 

3.2. Die gegenständliche Schifffahrtsanlage ist auf dem Atterseegrundstück, KG St., situiert. Eigentümer und somit jedenfalls dinglich Berechtigter am gegenständlichen Grundstück ist unbestritten die Republik Österreich, repräsentiert durch die Ö B AG.

 

3.3. Die Berufungswerberin stellt auch in Frage, ob eine Neuerteilung einer Bewilligung überhaupt erforderlich gewesen wäre. Dazu wird festgestellt, dass sich im Zuge einer Überprüfung der Anlage am 9. Juni 2005 ergeben hat, dass zwar diverse Bewilligungen vorliegen, jedoch nicht eine solche nach den Bestimmungen des Schifffahrtsgesetzes 1997. Es mag dahingestellt bleiben, inwieweit die gegenständliche Anlage bisher konsenslos betrieben wurde, jedenfalls würde ein derartiger Umstand eine erforderliche Bewilligung nicht substituieren. Es mag auch weiters zutreffen, dass den Konsenswerber bzw. seinen Rechtsvorgängern diverse Bewilligungen erteilt wurden. Es handelt sich dabei vor allem um wasserrechtliche und gewerberechtliche Bewilligungen, nicht jedoch um eine Bewilligung zur Errichtung der Schifffahrtsanlage selbst. Nach den geltenden Vorschriften ist neben all den anderen Bewilligungen auch eine nach dem dritten Teil des Schifffahrtsgesetzes notwendig.

 

3.4. Im Wesentlichen wendet die Berufungswerberin ein, dass die Kündigung eines abgeschlossenen Mietvertrages durch die Ö B AG nicht den für die Auflösung des Bestandsvertrages geforderten Formvorschriften entspreche, das heißt dass die Kündigung nicht wirksam wäre.

 

Diese Frage ist jedoch im vorliegenden Verwaltungsverfahren nicht zu beurteilen, zumal dieser Umstand ausschließlich die schuldrechtliche Frage betrifft. Faktum ist, dass die Berufungswerberin als Repräsentant des Eigentümers sich auf ein dingliches Recht beruft und die Zustimmung zur Errichtung der Schifffahrtsanlage auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück derzeit verweigert. Damit stehen aber der schifffahrtsrechtlichen Bewilligung dingliche Rechte an der Liegenschaft, KG St., entgegen. In Anbetracht der Berufung ist auch nicht davon auszugehen, dass eine gütliche Übereinkunft derzeit zustande kommt und es ist auch nicht davon auszugehen, dass hier volkswirtschaftliche Interessen bestehen, welche die Einräumung von Zwangsrechten iSd §§ 61 ff Schifffahrtsgesetz begründen würden.

 

4. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass die Berufungswerberin durch die erteilte schifffahrtsrechtliche Bewilligung in ihren Rechten verletzt wurde, der Berufung war daher Folge zu geben und die beantragte schifffahrtsrechtliche Bewilligung zu versagen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

Mag.  K i s c h

 

 

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