Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162952/5/Kof/Da

Linz, 13.05.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn K L, geb. , P, P gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 16.1.2008, Ka96-VerkR96-8124-2005, betreffend Abweisung des Antrages auf Zahlungsaufschub, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid  bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage: § 54b Abs.3 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 24.1.2006, VerkR96-8124-2005 über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen näher bezeichneter Verwaltungsübertretungen nach der/dem StVO, KFG und FSG Geldstrafen von insgesamt 1.001,00 Euro verhängt und einen  Verfahrenskostenbeitrag  von  100,10 Euro  vorgeschrieben.

 

Der  zu  zahlende  Geldbetrag  beträgt  daher  insgesamt  1.101,10 Euro.

 

Dieses Straferkenntnis ist – durch Rechtsmittelverzicht – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Auf Grund eines entsprechenden Ansuchens wurde dem Bw von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn mit Teilzahlungsbescheid vom 9.2.2006, Ka96 die Entrichtung des o.a. Betrages in folgenden Teilen  bewilligt:

-         Teilbetrag von 51,10 Euro,  zahlbar am 15.3.2006

-         Teilbetrag von 50 Euro,  zahlbar jeweils am 15. der folgenden Monate.

 

Der Bw hat diese Ratenzahlungen nicht ordnungsgemäß eingehalten – die  letzte  Zahlung  erfolgte  im  November 2006.

Gemäß Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 11.1.2008, Ka96, VerkR96-8124-2005  ist  noch  ein  Betrag  von  751,10 Euro  offen.

 

Der Bw hat mit Eingabe vom 6.11.2007 um Aufschub nach § 54b Abs.3 VStG angesucht  und  "wirtschaftliche Gründe"  angegeben.

 

Daraufhin hat die belangte Behörde mit dem in der Präambel zitierten Bescheid diesem Antrag auf Zahlungsaufschub gemäß § 54b Abs.3 iVm § 31 Abs.3 VStG keine Folge gegeben.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist folgende Berufung vom 13.2.2008 eingebracht:

 

"Bei einem derzeitigen Einkommen von monatlich 832 Euro ist eine Bezahlung in  einem  nicht  möglich,  da  ich  auch  andere  Zahlungen  habe:

1.     Zahnambulatorium  Braunau  80 Euro

2.     Teilzahlungsbescheid  BH Braunau  90 Euro  (VerkR96-788-789-2007)

Ersuche deshalb höflich meinen Ansuchen stattzugeben und den Bescheid insgesamt  auf  20 Euro  abzuändern."

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist "Sache" des Berufungsverfahrens der Gegenstand des Verfahrens in der I. Instanz, d.h. jene Angelegenheit, welche den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides der I. Instanz gebildet hat. Die Grenzen der Sache, über welche die Berufungsbehörde abzusprechen hat, bestimmen sich nach dem Gegenstand der durch den Spruch des erstinstanzlichen  Bescheides entschieden wurde. 

Die Berufungsbehörde darf sachlich nicht über mehr – oder über etwas anderes – absprechen,  als  Gegenstand  der  Entscheidung  der  I. Instanz  war;

Hengstschläger – Leeb, AVG – Kommentar, RZ 59 zu § 66 AVG (Seite 954) mit  zahlreichen  Judikaturhinweisen.

 

Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides – und somit des Berufungs-verfahrens – ist nicht eine allfällige "Teilzahlung", sondern einzig und allein die  Abweisung  des  Antrages  auf  "Zahlungsaufschub".

 

Gemäß § 54b Abs.3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf  Antrag  einen  angemessenen  Aufschub  zu  bewilligen.

 

Dem Bw wurde mit Schreiben des UVS vom 25.2.2008, VwSen-162952/2 mitgeteilt, dass ein Zahlungsaufschub des noch offenen Betrages nur dann bewilligt werden könnte, wenn der Bw unter Vorlage entsprechender Beweismittel  darlegt,  dass

-         seine finanziellen Schwierigkeiten nur vorübergehender Natur sind  und

-         er auch tatsächlich in der Lage sein werde, die Geldstrafe nach Ablauf der  von  ihm  gewünschten  Frist  zu  entrichten.

Dieses Schreiben wurde dem Bw sowohl am 3.3.2008, als auch am 1.4.2008 hinterlegt  und  in  beiden  Fällen  nicht  behoben.

 

Der Bw hat innerhalb der ihm gewährten Frist – und bis zum heutigen Tag – nicht  dargelegt,  dass

-         seine finanziellen Schwierigkeiten nur vorübergehender Natur sind  und

-         er auch tatsächlich in der Lage sein werde, die Geldstrafe nach Ablauf der  von  ihm  gewünschten  Frist  zu  entrichten.

siehe dazu VwGH vom 21.10.1994, 94/17/0374; vgl. auch VwGH vom 8.9.1995, 95/02/0032;  vom 20.5.1994, 94/02/0165;  vom 30.4.1992, 92/02/0008  ua.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid  zu  bestätigen  und  spruchgemäß  zu  entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

Beschlagwortung:

§ 54b Abs.3 VStG - Zahlungsaufschub

 

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