Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162960/4/Zo/Ka

Linz, 13.05.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung des Herrn Mag. W J G, geb. , H, L vom 11.2.2008 gegen den Zurückweisungsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 18.1.2008, Zl. S 43826/07-VS, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

  

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm §§ 63 Abs.5 AVG, § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Bw vom 1.1.2008 gegen die Strafverfügung vom 7.12.2007, Zl. S 43826/07 als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die am 15.2.2008 eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass der Unfallgegner die Anzeige nicht unterschrieben habe. Daher kann der ursprüngliche Bescheid nie Gültigkeit erlangen und daher ist auch ein zu spätes Antworten (Skiurlaub!) grundsätzlich nicht möglich.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der vermutlich verspäteten Berufungseinbringung. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG, weil die Berufung zurückzuweisen ist.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der gegenständliche Bescheid wurde entsprechend dem Zustellrückschein am 24.1.2008 beim Postamt 4025 hinterlegt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 7.2.2008. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 15.2.2008  per Telefax eingebracht.

 

Mit Schreiben vom 27.2.2008 wurde der Berufungswerber auf die vermutliche Verspätung seines Rechtsmittels hingewiesen und zu einer Stellungnahme aufgefordert. Dieses Schreiben wurde am 4.3.2008 beim Postamt 4025 hinterlegt, der Berufungswerber hat dazu bis zum heutigen Tag keine Stellungnahme abgegeben.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellungsvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

5.2. Der Umstand, dass der Berufungswerber die Berufung erst verspätet per Fax eingebracht hat, ist aufgrund des Akteninhaltes offensichtlich. Der letzte Tag der Berufungsfrist wäre eben der 7.2.2008 gewesen. Der Berufungswerber hat dazu trotz Aufforderung keine weiteren Angaben gemacht. Seine Berufung musste daher als verspätet zurückgewiesen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung dem UVS nicht zusteht. Eine inhaltliche Prüfung des Berufungsvorbringens ist deshalb nicht zulässig.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro  zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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