Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163109/4/Zo/Da

Linz, 13.05.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Dr. P C, geb. , M, vom 10.4.2008 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 4.4.2008, Zl. VerkR96-1606-2008, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem angefochtenen Bescheid den am 4.3.2008 abgesendeten Einspruch des Berufungswerbers gegen die Strafverfügung vom 7.2.2008, Zl. VerkR96-1606-2008, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Der Berufungswerber hat dagegen rechtzeitig eine Berufung eingebracht, in welcher er darauf hingewiesen hatte, dass er als Pensionist selten zu Hause sei und der Brief von seinem Sohn übernommen worden sei. Er habe die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung nicht begangen, außerdem könne er als Pensionist die hohe Strafe nicht so leicht bezahlen.

 

 

3. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der vermuteten Verspätung. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Diese wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Gegen den Lenker des PKW mit dem deutschen Kennzeichen wurde eine Radaranzeige erstattet, weil dieser am 20.1.2008 um 13.39 Uhr auf der A1 bei km 210,500 die erlaubte Geschwindigkeit erheblich überschritten hatte. Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer dieses PKW und die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat gegen ihn wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung eine Strafverfügung erlassen. Diese wurde laut Postrückschein am 16.2.2008 zugestellt, wobei der Rückschein mit dem Vermerk "Empfänger" unterzeichnet war. Am 4.3.2008 brachte der Berufungswerber mittels Telefax einen Einspruch gegen die Strafverfügung ein, welchen die Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit dem nunmehr angefochten Bescheid als verspätet zurückgewiesen hat. Dem Berufungswerber wurde mit Schreiben vom 15.4.2008 der Zustellnachweis zur Kenntnis gebracht und er wurde um Mitteilung gebeten, in welchem Zeitraum er sich damals nicht an seiner Wohnadresse aufgehalten habe. Dazu teilte er mit Telefax vom 3.5.2008 mit, dass er den Strafbetrag einbezahlt habe.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

5.2. Entsprechend dem Akteninhalt, welchem dem Berufungswerber nicht widersprochen hat, wurde die gegenständliche Strafverfügung von ihm persönlich am 16.2.2008 übernommen. Die zweiwöchige Einspruchsfrist endete daher am 3.3.2008, der Berufungswerber hat seinen Einspruch per Telefax jedoch erst am 4.3.2008 und damit nach Ablauf der Einspruchsfrist eingebracht. In der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung ist auf die einzuhaltende Frist zutreffend hingewiesen und der Berufungswerber hat – nachdem ihm der Akteninhalt zur Kenntnis gebracht worden war – dahingehend reagiert, dass er den Strafbetrag eingezahlt hat. Sein Einspruch vom 4.3.2008 ist im Ergebnis verspätet, weshalb ihn die Erstinstanz zu Recht zurückgewiesen hat. Eine inhaltliche Beurteilung ist in diesem Fall nicht möglich.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum