Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521945/2/Kof/Jo

Linz, 13.05.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn W W, geb. , R, B, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J P, S, M gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 25.03.2008, VerkR20-1388-2004, betreffend Lenkberechtigung für die Klassen A und B – Auflage, zu Recht erkannt:

 

Der  Berufung  wird  stattgegeben   und

der  erstinstanzliche  Bescheid  aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:   § 14 Abs.5 FSG-GV

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid die dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) erteilte Lenkberechtigung für die Klassen  A  und  B  wie  folgt  eingeschränkt:

"Code 104 – Sie haben gerechnet ab 25.03.2008 für die Dauer eines Jahres, alle vier Monate einen CDT und GGT-Wert bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau  am  Inn  vorzulegen.

Die im vorigen Absatz vorgeschriebene periodische Überprüfung der Werte kann von der Behörde zeitlich vorgezogen werden. In einem solchen Fall werden Sie nachweislich schriftlich aufgefordert, die Probe bis zu einem festgelegten Datum abnehmen zu lassen. Bei Nichtbefolgung gilt die ärztliche Auflage als nicht eingehalten.  Dieser Vorgangsweise wird ausdrücklich zugestimmt."


 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung  vom  07.04.2008  eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Personen, welche alkoholabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontroll-untersuchungen  eine  Lenkberechtigung  der  Gruppe 1  zu  erteilen.

 

Diese Verordnungsstelle behandelt Personen, welche mit Alkohol gehäuften Missbrauch begangen haben, in gleicher Weise wie jene Personen, welche alkoholabhängig  waren.

Sie erfasst somit solche Personen, bei denen zwar nicht der Nachweis einer Abhängigkeit in der Vergangenheit möglich ist, wohl aber der Nachweis  des  gehäuften  Missbrauchs.

Um von einem gehäuften Missbrauch iSd Verordnungsstelle sprechen zu können, genügt nicht ein gelegentlicher wiederholter Missbrauch, sondern es muss sich um häufigen Missbrauch innerhalb relativ kurzer Zeit handeln,  ohne dass allerdings der Nachweis einer damals bestehenden Alkoholabhängigkeit erforderlich  wäre;

VwGH  vom  18.03.2003, 2002/11/0209  und  vom  25.05.2004, 2003/11/0310.

 

Wegen eines am 24.11.2007 begangenen Alkoholdeliktes (Alkotestverweigerung) wurde dem Bw die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten – vom  24.11.2007  bis  einschließlich  24.03.2008  –  entzogen.

 

Zuvor wurde – siehe Führerscheinregister – dem Bw im Jahr 1992 die Lenkberechtigung  wegen  eines  "Alkoholdeliktes  im  Straßenverkehr"  entzogen –im Zeitpunkt der Begehung des Alkoholdeliktes vom 24.11.2007 lag somit das  letzte  Alkoholdelikt  mehr  als  15 Jahre  zurück!

 

Dem Verfahrensakt ist nicht der geringste Hinweis zu entnehmen, dass der Bw alkoholabhängig  war  und/oder  gehäuften  Alkoholmissbrauch  begangen  hat.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV sowie der zitierten Judikatur des VwGH ist somit die Vorschreibung der im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Kontrolluntersuchungen  rechtlich  nicht  möglich.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben  und  spruchgemäß  zu  entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von  einem  Rechtsanwalt  unterschrieben  sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu  entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 14 Abs.5 FSG-GV – Kontrolluntersuchungen

 

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