Linz, 13.05.2008
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn W W, geb. , R, B, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J P, S, M gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 25.03.2008, VerkR20-1388-2004, betreffend Lenkberechtigung für die Klassen A und B – Auflage, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben und
der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.
Rechtsgrundlage: § 14 Abs.5 FSG-GV
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid die dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A und B wie folgt eingeschränkt:
"Code 104 – Sie haben gerechnet ab 25.03.2008 für die Dauer eines Jahres, alle vier Monate einen CDT und GGT-Wert bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vorzulegen.
Die im vorigen Absatz vorgeschriebene periodische Überprüfung der Werte kann von der Behörde zeitlich vorgezogen werden. In einem solchen Fall werden Sie nachweislich schriftlich aufgefordert, die Probe bis zu einem festgelegten Datum abnehmen zu lassen. Bei Nichtbefolgung gilt die ärztliche Auflage als nicht eingehalten. Dieser Vorgangsweise wird ausdrücklich zugestimmt."
Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 07.04.2008 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Personen, welche alkoholabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontroll-untersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen.
Diese Verordnungsstelle behandelt Personen, welche mit Alkohol gehäuften Missbrauch begangen haben, in gleicher Weise wie jene Personen, welche alkoholabhängig waren.
Sie erfasst somit solche Personen, bei denen zwar nicht der Nachweis einer Abhängigkeit in der Vergangenheit möglich ist, wohl aber der Nachweis des gehäuften Missbrauchs.
Um von einem gehäuften Missbrauch iSd Verordnungsstelle sprechen zu können, genügt nicht ein gelegentlicher wiederholter Missbrauch, sondern es muss sich um häufigen Missbrauch innerhalb relativ kurzer Zeit handeln, ohne dass allerdings der Nachweis einer damals bestehenden Alkoholabhängigkeit erforderlich wäre;
VwGH vom 18.03.2003, 2002/11/0209 und vom 25.05.2004, 2003/11/0310.
Wegen eines am 24.11.2007 begangenen Alkoholdeliktes (Alkotestverweigerung) wurde dem Bw die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten – vom 24.11.2007 bis einschließlich 24.03.2008 – entzogen.
Zuvor wurde – siehe Führerscheinregister – dem Bw im Jahr 1992 die Lenkberechtigung wegen eines "Alkoholdeliktes im Straßenverkehr" entzogen –im Zeitpunkt der Begehung des Alkoholdeliktes vom 24.11.2007 lag somit das letzte Alkoholdelikt mehr als 15 Jahre zurück!
Dem Verfahrensakt ist nicht der geringste Hinweis zu entnehmen, dass der Bw alkoholabhängig war und/oder gehäuften Alkoholmissbrauch begangen hat.
Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV sowie der zitierten Judikatur des VwGH ist somit die Vorschreibung der im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Kontrolluntersuchungen rechtlich nicht möglich.
Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.
Mag. Josef Kofler
Beschlagwortung:
§ 14 Abs.5 FSG-GV – Kontrolluntersuchungen