Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162897/18/Ki/Ka

Linz, 08.05.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn R S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. R G, Dr. J K, Mag. H P, Mag. H L, L, M, vom 18. Jänner 2008, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz 7. Jänner 2008, AZ: S-45215/07-4, wegen Übertretungen des FSG  und des KFG 1967, nach Durchführung von mündlichen Berufungsverhandlungen am 12. März 2008 und 6. Mai 2008,  zu Recht erkannt:

 

I.                  Bezüglich Punkt 1) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass das Kennzeichen des tatgegenständlichen KFZ wie folgt lautet: " "

 

         Bezüglich Punkt 2) wird der Berufung Folge gegeben,                                   diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis                                   behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.              Bezüglich Punkt 1) hat der Berufungswerber zusätzlich zu den       Verfahrenskosten I. Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 145,20 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

              Bezüglich Punkt 2) entfällt die Verpflichtung zur Leistung                              jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II. §§ 64  Abs.1 und 2, 66 Abs.1 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Jänner 2008, AZ: S-45215/07-4, hat die Bundespolizeidirektion Linz den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 11. Oktober 2007 um 14.30 Uhr in Pasching, B 139, km 9.800; Anhalteort: Pasching, unmittelbar nach der Traunerkreuzung, das KFZ, Kz. , gelenkt,

1) ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung für die Klasse "B" zu sein, da ihm diese bescheidmäßig entzogen wurde;

2) und nicht dafür gesorgt, dass ein Kind bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, das kleiner als 150 cm ist, nur in einem Kraftwagen befördert werden darf, wenn dabei eine geeignete, der Größe und dem Gewicht des Kindes entsprechende Rückhalteeinrichtung verwendet wird.

Er habe dadurch 1.) § 1 Abs.3 FSG und 2.) § 106 Abs.5 Z2 KFG verletzt.

 

Gemäß § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.4 Z1 FSG wurde hinsichtlich Punkt 1) eine Geldstrafe von 726 Euro (EFS 10 Tage) und bezüglich Punkt 2) gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (EFS 25 Stunden) verhängt.

 

Außerdem wurde der Bw gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 67,60 Euro (ds. jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 18. Jänner 2008 Berufung erhoben und ua im Wesentlichen ausgeführt, dass er das im Straferkenntnis zu Grunde liegende Fahrzeug nicht gelenkt habe.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 31. Jänner 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung von mündlichen Berufungsverhandlungen am 12. März 2008 und am 6. Mai 2008. Weder der Bw noch ein Vertreter der belangten Behörde (entschuldigt) sind zur Verhandlung erschienen, jeweils ein Rechtsvertreter des Bw hat an den Verhandlungen teilgenommen. Bei der Verhandlung am 12. März 2007 wurden als Zeugen die Meldungslegerin Insp. S A sowie weiters RI G N als Zeugen einvernommen.

 

Bei der Verhandlung am 6. Mai 2008 hat der Rechtsvertreter des Bw auf die zunächst beantragten zeugenschaftlichen Einvernahmen des Mag. F P bzw der E K ausdrücklich verzichtet.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlungen ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Mit Anzeige der PI Traun vom 15. Oktober 2007 wurde der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land der dem Bw zur Last gelegte Sachverhalt von der Meldungslegerin (Insp. S A) zur Kenntnis gebracht.

 

Die Meldungslegerin führte in der Anzeige aus, dass sie und RI G N am 11. Oktober 2007 um 14:30 Uhr in 4061 Pasching auf der Kürnberglandesstraße bei dem Lenker, S R, des Fahrzeuges  eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt hätten. Bei der Kontrolle sei festgestellt worden, dass C K, geb.  am Rücksitz in einem Kindersitz gelegen sei und sowohl im Kindersitz nicht angegurtet, als auch der Kindersitz nicht mit einem Sicherheitsgurt befestigt gewesen sei. Weiters habe S seinen Führerschein Nr. 06026164 vorgezeigt, welchen er nach der Datenaufnahme von der Beamtin wieder zurückbekommen habe. Bei einer Überprüfung auf der PI Traun habe Insp. S A allerdings festgestellt, dass S der Führerschein entzogen und der vorgewiesene Führerschein als verloren gemeldet wurde.

 

Nach Abtretung des Aktes von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land an die Bundespolizeidirektion Linz gemäß § 29a VStG hat letztere Behörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigten die Zeugen den in der Anzeige festgestellten Sachverhalt und es wurde letztlich vom Rechtsvertreter des Bw bei der mündlichen Berufungsverhandlung am 6. Mai 2008 außer Streit gestellt, dass der Bw, wie in der Anzeige festgestellt wurde, tatsächlich der Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges war. Es wurde jedoch seitens des Rechtsvertreters darauf hingewiesen, dass das Kennzeichen, welches im Straferkenntnis angeführt ist, nicht jenes sei, welches am überprüften Fahrzeug angebracht war und der Bw daher dieses im Straferkenntnis bezeichnete Kraftfahrzeug nicht gelenkt hat. Weiters wies der Rechtsvertreter daraufhin, dass der Tatvorwurf hinsichtlich Punkt 2) nicht gesetzeskonform wäre. Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erklärte der Rechtsvertreter, dass Herr S Mindestpensionist sei.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen sowie als Ergebnis der durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlungen. Letztlich wurde auch eingestanden, dass der Bw den PKW, wie angezeigt, gelenkt hat. Es bestehen somit keine Bedenken hinsichtlich des der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltes.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt und ist, soferne in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

 

Gemäß § 37 Abs.4 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 726 Euro verhängen, für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde.

 

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeuge fällt.

 

Beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist wegen eines anhängigen Berufungsverfahrens (VwSen-521716) evident, dass zum Vorfallszeitpunkt die Lenkberechtigung des Berufungswerbers rechtswirksam entzogen war und er deshalb nicht über eine gültige Lenkberechtigung im Sinne des § 1 Abs.3 FSG verfügte.

 

Weiters hat das nunmehr durchgeführte Berufungsverfahren ergeben, dass Herr S tatsächlich Lenker des von der Meldungslegerin kontrollierten Fahrzeuges gewesen ist, sodass der zur Last gelegte Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht wurde. Umstände, welche den Bw im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden, wurden nicht behauptet und es sind solche im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Der Schuldspruch bezüglich Punkt 1 ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Was das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges anbelangt, so war eine Spruchkorrektur dahingehend notwendig, zumal offensichtlich durch einen Schreibfehler ein anderes Kennzeichen zitiert wurde, die Spruchkorrektur war im Sinne des Tatkonkretisierung geboten und auch zulässig, zumal es sich beim Kennzeichen eines Kraftfahrzeuges um kein wesentliches Tatbestandsmerkmal handelt.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wurde bezüglich Geldstrafe ohnedies die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe festgelegt und es wird auch die Ersatzfreiheitsstrafe als angemessen erachtet. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt fest, dass bei der Strafbemessung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde, eine Herabsetzung kann daher nicht in Betracht gezogen werden.

 

3.2. Gemäß  § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung  oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die eine Verfolgung ausschließen.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses) wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw sich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird.

 

Im vorliegenden Falle wurde dem Bw im Punkt 2 allgemein vorgehalten, er habe nicht dafür gesorgt, dass ein Kind bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, das kleiner als 150 cm ist, nur in einem Kraftwagen befördert werden darf, wenn dabei eine geeignete, der Größe und dem Gewicht des Kindes entsprechende Rückhalteeinrichtung verwendet wird. Mit dieser Formulierung ist zwar der Gesetzeswortlaut wiedergegeben, es geht jedoch aus diesem Vorwurf nicht konkret hervor, dass tatsächlich das Kind im beanstandeten Fahrzeug befördert wurde. Der Vorwurf, nicht dafür gesorgt zu haben, dass irgendein Kind…….. nur in einem Kraftwagen befördert werden darf, wenn dabei eine geeignete …….. entsprechende  Rückhalteeinrichtung verwendet wird, entspricht nicht dem Tatkonkretisierungsgebot des § 44a VStG und es liegt sohin ein qualifizierter Spruchmangel vor.

 

In Anbetracht des Fehlens eines wesentlichen Tatbestandsmerkmales, nämlich ein Konnex zwischen dem beförderten Kind und der Sorgepflichtverletzung, wurde nicht vorgeworfen und es ist der Berufungsbehörde in Anbetracht der zwischenzeitig eingetretenen Verfolgungsverjährung (§ 31 VStG) verwehrt, eine Spruchkonkretisierung vorzunehmen.

 

Es liegen sohin Umstände vor, welche die weitere Verfolgung ausschließen und es war aus diesem Grunde in diesem Punkt der Berufung Folge zu geben und diesbezüglich das Straferkenntnis zu beheben bzw. das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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