Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251594/29/Lg/Ba

Linz, 29.04.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder nach der am 22. November 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des M E, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. M S, B G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 2. Juli 2007, Zl. SV96-6-2007, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.              Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

Zu II.:  § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) zwei Geldstrafen in Höhe von je 1.000 Euro bzw. zwei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 67 Stunden verhängt, weil er den kanadischen/ungarischen Staatsangehörigen J K vom 29.10.2006 bis 16.1.2007 und den tschechischen Staatsangehörigen J M von Ende Oktober 2006 bis 16.1.2007 auf der Baustelle 4831 Obertraun beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

In der Begründung wird Bezug genommen auf die Anzeige des Finanzamtes Gmunden, Vöcklabruck, vom 30.1.2007, die zeugenschaftliche Einvernahme von J K am 30.1.2007, die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15.2.2007 sowie die Rechtfertigung des Bws vom 18.4.2007.

 

Begründend wird ausgeführt, der Tatbestand sei aufgrund der Feststellungen des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Die Angaben des J K zur Weisungsfreiheit seien „nahezu als weltfremd“ zu bezeichnen. Beide Ausländer hätten Leistungen für den Bw erbracht, bestehend im „Aufstellen eines Holzhauses“. Als Gegenleistung habe der Bw für Verpflegung und Unterkunft gesorgt. Ob die Ausländer zusätzlich Geldleistungen vom Bw erhielten, könne dahingestellt bleiben.

 

2. In der Berufung wird dagegen eingewendet, J K habe seitens des Bws keinerlei Weisungen im arbeitsrechtlichen Sinn erhalten, wie das Haus aufzustellen sei. Natürlich habe er sich an gewisse Vorgaben, nämlich einen Bauplan hinsichtlich des Hauses zu halten gehabt. Wieso diese Angaben als „weltfremd“ qualifiziert werden, sei für den Bw „nicht annähernd nachvollziehbar“.

 

Weisungen im Sinne arbeitsrechtlicher Weisungen habe J K nicht erhalten. Er sei an keine Arbeitszeit gebunden gewesen. Er habe auch keinerlei Weisungen im Hinblick auf die technische Ausführung von Details des Hauses erhalten. Er habe das Holzhaus völlig selbständig aufgezimmert und dabei keinerlei Angaben, wie die Holzverbindungen herzustellen seien, erhalten. Auch hinsichtlich sonstiger technischer Details habe er keine Angaben erhalten.

 

Die Annahme der Behörde, der Bw habe zusätzlich Geldleistungen an die Ausländer erbracht, sei ohne konkrete Beweisergebnisse erfolgt. Dasselbe gelte für die Annahme, dass bei M zumindest von einem arbeitnehmerähnlichem Verhältnis auszugehen sei. Hinsichtlich J K finde sich eine solche Einschränkung nicht.

 

Für die Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung eines Ausländers nach dem AuslBG vorliegt, hätte die Behörde den gesamten Aspekt einer allfälligen wirtschaftlichen Abhängigkeit sowie das konkrete Gesamtbild der Tätigkeit herausarbeiten müssen. Die von der Behörde angenommenen Sachverhaltsfeststellungen, welche alle samt unpräzise und unklar seien, würden keinesfalls zur Qualifizierung des Vorliegens einer Beschäftigung nach dem AuslBG ausreichen. Nach ständiger Rechtssprechung müsste zumindest ein Mindestmaß an wirtschaftlicher und personeller Abhängigkeit der Arbeitskraft vorliegen. Gerade im konkreten Fall sei aber keinerlei wirtschaftliche und personelle Abhängigkeit der Ausländer vorliegend gewesen.

 

Es werde daher beantragt, das Strafverfahren einzustellen.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Laut Strafantrag des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 30.1.2007 sei am 16.1.2007 gegen 11.45 Uhr auf der gegenständlichen Baustelle eine Kontrolle nach dem AuslBG durchgeführt worden. Dabei seien die beiden Ausländer sowie R N, dt. StA (selbständig), angetroffen worden. Die beiden gegenständlichen Ausländer hätten "lediglich über vermutlich tsch. Gewerbescheine" verfügt. Sie hätten angegeben, seit Ende Oktober auf der gegenständlichen Baustelle für den Bw mit dem Aufbau eines Blockhauses beschäftigt zu sein.

 

Der Bauherr M E komme für die Verpflegung und Unterkunft für die beiden gegenständlichen Ausländer auf. Sie würden von 7.00 bis 17.00 Uhr auf der Baustelle arbeiten.

 

Das Werkzeug (Kran, zum Heben der Baumstämme), welche zum Aufbau des Blockhauses benötigt werden, werde vom Bw zur Verfügung gestellt. Eine Motorsäge sei im Besitz von J K. Das Material (Holz) werde ebenfalls vom Bw zur Verfügung gestellt. Die Anweisung, wie das Haus aufgestellt werden soll, sei vom Bw gekommen. In weiterer Folge seien diese Anweisungen von K an M weitergegeben worden.

 

Die beiden Ausländer seien ohne polizeiliche Meldung in O, wohnhaft. Die Bauarbeiten auf der Baustelle würden ohne fachmännische Aufsicht eines Baumeisters durchgeführt werden.

 

In den Personenblättern ist angegeben:

 

J K: Er sei kanadischer Staatsbürger und wohne in O. Er arbeite für die Firma „T. L homes, nam. M, St. Unter "Beschäftigt als" ist angegeben: "Helping a friend". Er sei seit "Jan. 3. 2007" beschäftigt. Angekreuzt sind die Felder "Essen/Trinken" und "Wohnung". Als tägliche Arbeitszeit ist angegeben: "7:30 – 17:00". Sein Chef hier heiße "M E".

 

M gab an, tschechischer Staatsbürger zu sein. Als Wohnadresse in Österreich ist eingetragen: "P V". Er arbeite derzeit für die Firma "D V". Beschäftigt sei er als "P K". Beschäftigt sei er seit 3.1.2007. Die Felder "Essen/Trinken" und "Wohnung" sind angekreuzt. Als tägliche Arbeitszeit ist angegeben "7.00 – 17.00". Sein Chef hier heiße "M E".

 

Dem Strafantrag beigelegt ist ein Einreichplan, aus dem hervorgeht, dass der Bw Bauwerber sei. Als dessen Adresse ist angegeben: „W“. Als Grundstückseigentümer ist angegeben: "E O, W". Als Planverfasser scheint auf "Firma S, B G".

 

Das Feld "Bauführer" ist freigelassen.

 

Beigelegt sind ferner (in tschechischer Sprache) Gewerbescheine.

 

Unter den beigelegten Fotos ist auf einem die Abbildung eines VW-Transporters mit dem Kennzeichen " " zu sehen.

 

J K gab am 30.1.2007 vor der BH Gmunden zeugenschaftlich einvernommen an:

 

"Erstmals bin ich im Jahr 2006 im September nach Österreich gekommen. Damals war ich nur einen Tag hier. Ich habe damals mit einer Kundschaft gesprochen, wie ein Blockhaus aufgestellt wird. Ich gebe dazu an, dass ich in Tschechien eine Firma habe, die sich mit dem Aufstellen von Holzhäusern beschäftigt.

 

Die damalige Kundschaft war Herr E. Herrn E habe ich über einen Kollegen von mir kennen gelernt. Es handelt sich dabei um J U, tschechischer StA. Herr U hat mit mir in unserer Firma von Juli 2005 bis Februar 2006 gearbeitet. Wir haben Holzhäuser aufgestellt.

 

Herr E hat U gefragt, ob er Interesse hätte, im Ausland zu arbeiten. U hatte kein Interesse und hat meine Telefonnummer an E weitergegeben.

 

E hat dann mich angerufen, es wurde vereinbart, dass ich mir das Ganze anschaue. Ich habe dann über das Ganze nachgedacht. Anfang Oktober bin ich wieder nach Österreich gekommen.

 

Wir haben vereinbart, dass ich das Haus aufstelle und dafür nichts bezahlt bekomme. Wenn in weiterer Folge Interessenten kommen, hätte ich das Haus als Musterhaus herzeigen dürfen.

 

Ich habe dann mit der Arbeit Ende Oktober 2006 begonnen. Mit mir hat der tschechische StA. M J gearbeitet. J war arbeitslos und hatte viel Zeit. Deshalb ist er mit mir gekommen. Wir haben gedacht, dass es eine gute Gelegenheit für die Zukunft ist.

 

Weiters haben wir gehofft, dass viele Interessenten für das Haus kommen würden, damit wir in Zukunft viel Arbeit haben.

 

Unsere Unterkunft in Obertraun bezahlt Herr E. Wir werden auch von Herrn E verpflegt. Wir gehen nach Lust und Laune ins Gasthaus, kochen aber auch selber, Herr E gibt uns jeweils das Geld dafür.

 

Es ist so, dass wir Herrn E entweder die Rechnung für die Lebensmittel oder die Gasthausrechnungen geben, er gibt uns dann das Geld. Meist genügt es auch, wenn wir ihm sagen, wie viel die Verpflegung gekostet hat. Es ist auch so, dass Herr E ins Gasthaus mitgeht und dort dann bezahlt.

 

Ich bin nicht im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung für Österreich. Für ungarische StA. gilt eine 7-jährige Übergangsfrist. Erst im Jahr 2011 dürfen ungarische StA. ohne Arbeitsbewilligung in Österreich arbeiten.

 

Mir wird von Seiten der Behörde mitgeteilt, dass ich in Österreich einer illegalen Beschäftigung nachgegangen bin. Ich habe diese Arbeit sofort einzustellen.

 

Sollte ich nochmals bei einer Beschäftigung in Österreich betreten werden, habe ich mit umgehenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu rechnen.

 

Ich werde gefragt, ob sich Herr E auch mit dem Verkauf und Vertrieb von Blockhäusern beschäftigt. Dazu geben ich an, dass der Sinn meiner Verbindung mit Herrn E der ist, dass mir E Kundschaften für meine Häuser bringen soll. Meines Wissens hat Herr E auch eine Internetseite für solche Blockhäuser. Herr E hat mir schon einige Interessenten für ein solches Haus mitgeteilt. Ich lege der Behörde eine Liste vor, diese Leute haben mit mir schon gesprochen, sie wollen sich ev. von mir ein solches Haus aufstellen lassen."

 

Zur Rechtfertigung aufgefordert äußerte sich der Bw rechtsfreundlich vertreten mit Schreiben vom 16.4.2007 dahingehend, dass die Behörde fälschlich davon ausgehe, dass J K kanadischer Staatsangehöriger sei. Vielmehr sei J K auch ungarischer Staatsangehöriger.

 

Es liege keine Beschäftigung im Sinne des AuslBG vor. Mit J K habe der Bw vereinbart, dass dieser in Obertraun ein Holzhaus errichtet. Der Bw selbst beschäftige sich in Europa mit der Vermittlung von Holzhäusern. Das gegenständliche Haus, welches der Bw zu privaten Zwecken zu nutzen beabsichtige, solle neben dieser privaten Nutzung auch als "Musterhaus" dienen. Dieses Haus habe der Bw – derzeit noch als planliche Darstellung – bereits im Internet dargestellt und beworben. Gegenstand der Abmachung sei gewesen, dass J K auf dieses Haus als Referenzobjekt verweise und es ihm auch gestattet sei, das gegenständliche Haus jederzeit mit Interessenten zu besichtigen.

 

Hinsichtlich der Vereinbarung mit J K sei festzuhalten, dass keinerlei zeitliche Vereinbarungen in Hinblick auf die Fertigstellung des Hauses getroffen worden seien. Sämtliches Material sei vom Bw angeschafft und bezahlt worden. J K sei in seiner Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht völlig frei – an keinen Vertrag gebunden. Sollte er während der Tätigkeit in Obertraun einer anderen Tätigkeit nachgehen, insbesondere eigene Kunden betreuen, so stehe ihm dies frei. Der Bw habe nachweislich an J K auch keinerlei Entgelt bezahlt, ihm jedoch – was als richtig zugestanden werde – Unterkunft gewehrt und für die Verpflegung gesorgt.

 

Während der gesamten Tätigkeit in Obertraun sei J K in der Lage seine Arbeitskraft auch anderweitig für Erwerbszwecke einzusetzen. Mit einem persönlich, sozial und wirtschaftlich abhängigen Arbeitnehmer sei J K in keinster Weise vergleichbar. Es liege hier nicht einmal ein Mindestmaß an wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit vor. Die gegenständliche Tätigkeit falle daher nicht unter das AuslBG und es werde beantragt, das gegen den Bw geführte Verfahren einzustellen.

 

J M habe zusammen mit J K gearbeitet. Der Umstand, dass der Bw Verpflegung und Unterkunft auch für ihn bezahlt habe, mache ihn nicht zum Arbeitnehmer.

 

Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gebe der Bw wie folgt bekannt: Sein laufendes Nettoeinkommen betrage rund 3.000 Euro monatlich. Sorgepflichten bestünden für zwei Kinder im Alter von 3 und 13 Jahren. Neben der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in Obertraun sei er Eigentümer einer Liegenschaft in Deutschland, worauf ein Einfamilienhaus errichtet sei. Er habe Verbindlichkeiten gegenüber Banken in Höhe von rund 600.000 Euro.

 

4. Das zuständige Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Akt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

5. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung verwies der Zeuge K auf die Internetadressen seines tschechischen Unternehmens (laut Vertreter des Bws: www.k.at und www.n.de). Dieses Unternehmen befasse sich mit dem Bau von Blockhäusern. Ähnliche Unternehmen habe der Zeuge bereits früher in Kanada und Deutschland betrieben.

 

Der Bw habe das Unternehmen des Zeugen im Internet ausfindig gemacht. Er habe den Zeugen telefonisch kontaktiert. Der Zeuge habe sich daraufhin mit dem Bw bei der gegenständlichen Örtlichkeit getroffen, um das Projekt zu diskutieren.

 

Die dann getroffene (mündliche) Vereinbarung habe darin bestanden, dass das Blockhaus auf Kosten des Bws errichtet wird. Der Zeuge sollte dafür kein Entgelt erhalten. Sein wirtschaftliches Interesse habe darin bestanden, dass er das Haus als Musterhaus für Kunden benützen habe dürfen bzw. zusätzlich die Aussicht eröffnet wurde, dass ihm auch der Bw Kunden zubrachte. Schon während der Bauzeit hätten sich Interessenten eingefunden, um das entstehende Blockhaus anzuschauen. Über den Bw sei der Zeuge zu einer Interessentenliste gekommen. Für einen dieser Interessenten habe der Zeuge auch tatsächlich ein Blockhaus in Österreich gebaut, allerdings, infolge der Erfahrungen mit dem gegenständlichen Projekt, in Tschechien vorgefertigt.

 

Der Zeuge habe vom Bw den behördlich autorisierten Plan bekommen. Baubeginn sei der 29.10.2006 gewesen. Für die Fertigstellung sei der Frühling 2007 ins Auge gefasst gewesen. Arbeitszeiten seien nicht vereinbart gewesen, de facto sei Montag bis Samstag während des Tageslichts gearbeitet worden.

 

Der Zeuge sprach (offenbar rechtlich unkundig) über "Subverträge" mit M und N. Konkret sagte er aus, die beiden hätten vom Zeugen "nichts bekommen". M, den er auf Grund früherer Kontakte in Tschechien gekannt habe und der damals arbeitslos gewesen sei, habe aus demselben Motiv wie der Zeuge ohne Entgelt gearbeitet. N sei vom Bw entlohnt worden.

 

Das Material und "die Maschinen" (einen Kran, den der Bw gekauft habe, weil dies billiger gewesen sei als die Miete) habe der Bw nach Anleitung des Zeugen gekauft ("Ich sagte ihm, was er bestellen soll und das tat er"). Das Handwerkszeug (Kettenmaschinen, Sandstreumaschine u.a.) habe der Zeuge selbst gehabt.

 

Der (in Deutschland wohnhafte) Bw sei in unregelmäßigen Abständen vorbei gekommen, um den Baufortschritt zu sehen. Bei dieser Gelegenheit hätten der Bw und der Zeuge auch "den Plan diskutiert", das heißt kleinere Modifikationen vorgenommen (beispielsweise hinsichtlich der Form einer Bogenrundung). Dabei habe es sich um Vorschläge des Zeugen gehandelt, die dieser als Experte gemacht habe. Seine frühere (unter Sprachschwierigkeiten erfolgte) Angabe, dass der Bw der "Chef" gewesen sei, habe der Zeuge dahingehend verstanden, dass dem Bw als Kunden die letzte Entscheidung über Vorschläge des Zeugen zugestanden sei. In diesem Sinne sei auch seine Aussage am 16.1.2007 (auf die der Vertreter des Finanzamts verwies) zu verstehen, er habe vom Bw "Weisungen" ("instructions") erhalten. Auch "Helping a friend" habe er im Sinne von "agreements" im Sinne der geschilderten Übereinkunft mit dem Bw verstanden.

 

Der Zeuge M sagte aus, er habe vor seiner Arbeitslosigkeit in Tschechien bei J U, dem er geholfen habe, das Unternehmen aufzubauen, Blockhäuser gebaut. K habe den Zeugen informiert, Arbeit zu haben. Der Zeuge habe zugestimmt, weil er beabsichtigt habe, U, der ihn entlassen habe, mit einer eigenen Firma Konkurrenz zu machen. Er sei daher interessiert gewesen, bei der Errichtung von Blockhäusern Erfahrungen zu sammeln. K habe Folgeaufträge in Aussicht gestellt, die gemeinsam durchgeführt werden hätten können. Seine Vereinbarungen habe der Zeuge ausschließlich mit K getroffen, mit E habe er keinen Vertrag geschlossen, ja nicht einmal direkten Kontakt gehabt. Es sei vereinbart gewesen, dass der Zeuge kein Geld für die Arbeit bekomme. Unterkunft und Verpflegung seien ihm jedoch bezahlt worden. Der Zeuge meinte, auch mit K keinen Vertrag geschlossen, sondern sich alles "nur ausgemacht" zu haben. Die Besprechungen von K mit dem Bw habe der Zeuge nicht verstanden. Während der Bauzeit hätten Interessenten die Baustelle besichtigt. Der Zeuge könne bestätigen, dass daraus ein Auftrag für K entstanden sei. Wenn der Zeuge im Personenblatt den Bw als "Chef" angegeben habe, so dies, weil der Bw der Besitzer gewesen sei. Mit "helfen, Freund" habe der Zeuge K gemeint, nicht den Bw. Beim Ausfüllen des Personenblatts habe K ihm gesagt, was er schreiben solle. Der Bw sei öfter auf der Baustelle gewesen; K habe jedoch "die Sache besser verstanden".

 

Der Vertreter des Finanzamtes legte eine Niederschrift mit K vor der BH Gmunden vom 16.1.2007 vor. Danach gab K an, in Tschechien eine Firma zu haben. Vom Bw habe er den Auftrag bekommen, das Haus aufzustellen. Er sei davon ausgegangen, dass er dadurch in Österreich zeigen könne, wie die Hauser aufgestellt werden. Das Material sei vom Bw zur Verfügung gestellt worden. Der Bw habe die Unterkunft und das Essen bezahlt. Der Bw habe dem Zeugen Anweisungen gegeben, wie er den Bau ausführen soll.

 

Weiters legte der Vertreter des Finanzamtes die Niederschrift einer Einvernahme von M vor der BH Gmunden vom 16.1.2007 vor. Demnach sagte der Zeuge aus, der Bw habe ihn eingeladen, ihm beim Aufbau dieses Hauses zu helfen. Er bekomme dafür frei Kost und Logis. Außerdem habe er die Möglichkeit, von K etwas zu lernen. Er wolle in der Tschechei eine eigene Firma gründen. Deshalb möchte er möglichst viel lernen. K habe ihm Weisungen gegeben, was zu tun sei. Eingeladen zur Arbeit hätten den Zeugen K und der Bw.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Bei der Beurteilung des Sachverhalts ist – wegen des Unmittelbarkeits­grundsatzes und des glaubwürdigen Auftretens der Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (in Verbindung mit dem Umstand, dass die Auslegung rechtlich subtiler Begriffe wie "Weisung" bei sich in einer Fremdsprache artikulierenden juristischen Laien konkretisierender Nachfrage nach dem Gemeinten Bedarf) – in erster Linie von den Zeugenaussagen der Ausländer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auszugehen. Demnach gab es eine mündliche Vereinbarung zwischen dem Bw und K über die Montage eines Blockhauses. Die Kosten für das Material, den Kran, die Entlohnung des Helfers N sowie für Unterkunft und Verpflegung der beiden Ausländer trug der Bw. Kleinwerkzeug steuerten die Ausländer bei. Die Arbeitsleistungen der Ausländer im Rahmen der Montage wurden nicht in Geld entlohnt. Die – freilich geldwerte – Gegenleistung des Bws bestand in der Zurverfügungstellung des Hauses als Musterhaus und der Unterstützung von K bei der Herstellung von Geschäftskontakten. Die Überlegung, dass eine Übereinkunft dieser Art wirtschaftlich unvorteilhaft für die Ausländer gewesen sein könnte, reicht jedenfalls nicht aus, um eine Entlohnung der Ausländer durch den Bw nach Zeitaufwand zu unterstellen; die Bezahlung eines Pauschalbetrags für die Montage wäre rechtlich nicht anders zu behandeln als die erwähnte geldwerte Gegenleistung des Bws. Dasselbe würde für die Wertung von Unterkunft und Verpflegung als Gegenleistung gelten.

 

Auf der Grundlage dieser Fakten ist davon auszugehen, dass gegenständlich ein Werk – eben die in Rede stehende Montage – und somit ein Ziel- (kein Dauer-) schuldverhältnis vereinbart war (zur "Werkvertragsfähigkeit" der Montage eines Blockhauses vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.9.2001, Zl. 99/09/0216). Dabei ist wesentlich, dass die fachliche Kompetenz auf der Seite von K lag und es keine Einbindung in einen Betriebsablauf seitens des Bws, insbesondere keine Arbeitsanweisungen und/oder Bindungen an eine vom Bw vorgegebenen Arbeitszeit gab. Die Besichtigung der Baustelle durch den Bw zum Zweck der Information über den Baufortschritt und die Besprechung von Modifikationen des Bauplans zwischen dem Bw und K sind nicht im Sinne von arbeitgebertypischen Weisungen bzw. Kontrollen zu werten. Die Beschaffung des Materials und des Krans erfolgte auf Beratung des Bws durch K hin. Das Kleinwerkzeug steuerten die Ausländer bei. All diese Umstände sprechen dafür, einen ("echten") Werkvertrag (und keine Beschäftigung im Sinne des AuslBG) anzunehmen. Dem steht auch nicht entscheidend entgegen, dass wesentliche Kostenfaktoren (Material, Kran, Unterkunft und Verpflegung, Beistellung eines gesondert entlohnten Arbeiters) durch den Bw getragen wurden. Bei M kommt hinzu, dass er seine Vereinbarungen nicht mit dem Bw, sondern mit K getroffen hatte. Dezidiert sagte M aus, keinen Vertrag mit dem Bw geschlossen zu haben. Nähme man ein Beschäftigungsverhältnis an, so wäre daher als Arbeitgeber K (und nicht der Bw) anzusehen. Über den Inhalt eines solchen Vertrages zu spekulieren, wäre in Anbetracht des hier gegenständlichen Beschuldigten fehl am Platz.

 

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

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