Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162600/15/Sch/Ps

Linz, 15.05.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn E H, geb. am, H, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 12. September 2007, Zl. VerkR96-270-2007, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14. Mai 2008 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt 12. September 2007, Zl. VerkR96-270-2007, wurde über Herrn E H wegen Verwaltungsübertretungen nach 1) § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 und 2) § 4 Abs.5 StVO 1960 Geldstrafen in der Höhe von 1) 250 Euro und 2) 200 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 84 Stunden und 2) 67 Stunden, verhängt, weil er am 13. September 2006 um 09.50 Uhr in der Gemeinde Ansfelden, Autobahn Freiland, Westautobahn A1, Richtungsfahrbahn Salzburg, zwischen Knoten Linz und Ausfahrt Traun, als Lenker des Sattelzugfahrzeuges N, M, mit dem Kennzeichen, mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und sein Fahrzeug nicht sofort angehalten habe sowie habe er weder ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, noch habe er dem anderen Beteiligten bzw. dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nachgewiesen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 45 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Wie dem unter Punkt 1. wiedergegebenen Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entnommen werden kann, wird dem Berufungswerber von der Erstbehörde als Tatort (Unfallsörtlichkeit) die Autobahnstrecke der A1 zwischen dem Knoten Linz und der Ausfahrt Traun vorgeworfen. Der Autobahnknoten Linz befindet sich zwischen Autobahnkilometer 169,000 und 170,000, die Ausfahrt Traun bei Autobahnkilometer bei 174,000. Der Tatort laut Straferkenntnis erstreckt sich also über mehr als 4 km. Eine solche Tatortumschreibung entspricht allerdings nicht mehr dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG und der dazu ergangenen einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Der Oö. Verwaltungssenat verkennt nicht, dass es bei Delikten, die im fließenden Verkehr begangen werden, einer metergenauen Tatortumschreibung bedarf, eine so großzügige wie im gegenständlichen Fall kann jedoch nicht mehr als ausreichend angesehen werden.

 

In formeller Hinsicht ist noch anzufügen:

Die Erstbehörde hat versehentlich wegen ein- und desselben Vorganges zwei Verwaltungsstrafakten geführt. Bemerkenswerterweise findet sich im zweiten – hier nicht verfahrensgegenständlichen – Akt, nämlich in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7. März 2007 eine genauere Tatortumschreibung ("im Bereich des Knotens Linz und der Raststation Ansfelden"). Diese Aufforderung ist innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG ergangen und wäre daher eine an sich rechtzeitige und taugliche. Sie könnte sohin theoretisch für eine Spruch­konkretisierung des angefochtenen Straferkenntnisses herangezogen werden, wobei dahingestellt bleiben soll, ob diese von der Erstbehörde herbeigeführte "Zufälligkeit" durch die Führung von zwei Akten dem Rechtsmittelwerber zum Nachteil gereichen soll.

 

Solche Überlegungen können aber sogleich wieder hintan gestellt werden, zumal laut Aussage des Zeugen H S in der Berufungsverhandlung vom 14. Mai 2008, soweit er sich diesbezüglich überhaupt konkret daran erinnern konnte, die Vorfallsörtlichkeit erst nach der Raststation Ansfelden und vor der Ausfahrt Traun gelegen war, also zwischen den Autobahnkilometern etwa 171,000 und 174,000.

 

Dazu kommt noch, dass die Spruchformulierung zu Faktum 2) des angefochtenen Straferkenntnisses nicht gänzlich in Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht (vgl. VwGH 19.03.1987, Zl. 86/02/0059 u.a.).

 

Zusammenfassend ergibt sich sohin für die Berufungsbehörde, dass dem Rechtsmittel aus den oben dargelegten formalen Erwägungen heraus Folge zu geben war, ohne auf den eigentlichen Sachverhalt näher eingehen zu müssen, woran auch der Umstand nichts ändert, dass der erwähnte Zeuge bei der Verhandlung einen durchaus glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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