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VwSen-240640/2/Gf/Mu/Ga

Linz, 14.05.2008

Bezirkshauptmanns von Urfahr-Umgebung vom 18. März 2008, GZ SanRB96-82-2007-Ni, wegen einer Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes zu Recht erkannt:

          I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und stattdessen bloß eine Ermahnung erteilt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in dessen Spruch die nach dem Wort "verabsäumt" enthaltene Wendung zu entfallen und an deren Stelle die Wortfolge "eine Untersuchung gemäß Anhang II der Trinkwasserverordnung im Zeitraum 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2007 durchführen zu lassen, weil aus dem vorgelegten Prüfbericht hervorgeht, dass die Probeentnahme erst am 17. August 2007 erfolgte und somit nicht innerhalb des maßgeblichen Zeitraumes liegt" sowie an die Stelle der angeführten verletzten Rechtsvorschrift nunmehr die Wendung "§ 90 Abs. 3 Z. 2 LMSVG i.V.m. § 6 Abs. 3 LMSVG i.V.m. § 5 Z. 2 und 4 TWV" zu treten haben.

          II. Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kosten­beitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Urfahr-Umgebung vom 18. März 2008, GZ SanRB96-82-2007-Ni, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Stunden) verhängt, weil sie es als Betreiberin einer Wasserversorgungsanlage im Rahmen ihres Gastgewerbebetriebes verabsäumt habe, für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis zum 31. Mai 2007 im Rahmen der Eigenkontrolle eine Trinkwasseruntersuchung durchführen zu lassen, da sich das vorgelegte Untersuchungsergebnis auf eine spätere Probeentnahme – nämlich: vom 17. August 2007 – beziehe. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 90 Abs. 3 Z. 3 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 13/2006, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 136/2006 (im Folgenden: LMSVG), i.V.m. § 5 Z. 2 der Trinkwasserverordnung, BGBl.Nr. II 304/2001, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 254/2006 (im Folgenden: TWV), begangen, weshalb sie nach § 90 Abs. 3 LMSVG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die der Beschwerdeführerin angelastete Tat auf Grund der Anzeige der Sanitätsdirektion des Amtes der Oö. Landesregierung und dem von der Rechtsmittelwerberin selbst vorgelegten Untersuchungsergebnis als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien. Eine Erhebung ihrer Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse habe auf Grund der geringen Strafehöhe unterbleiben können.

1.2. Gegen dieses ihr am 28. März 2008 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 7. April 2008 – und damit rechtzeitig – persönlich bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

Darin bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie leider übersehen habe, dass sie den erforderlichen Prüfbericht längstens bis Ende Mai 2007 hätte abgeben müssen. Denn sie sei fälschlich der Meinung gewesen, dass als Prüfungsjahr nur jeweils ein Kalenderjahr – und nicht auch der jährliche Zeitraum von Mai 2006 bis Mai 2007 – gelte. Außerdem sei ihr mit Schreiben vom 5. September 2007 eine Verlängerung der Abgabefrist bis zum 20. Oktober 2007 gewährt worden; da die Probeentnahme ohnehin schon zuvor – nämlich am 17. August 2007 – erfolgt sei  und sie den Prüfbericht dann am 13. September 2007 persönlich bei der zuständigen Behörde abgegeben habe, liege sohin insgesamt kein Verschulden vor, weil sie den ursprünglichen Abgabetermin (31. Mai 2007) ja nicht absichtlich verabsäumt habe. Abschließend wird mitgeteilt, dass der heuer fällige Prüfbericht bereits am 3. April 2008 abgegeben worden sei.

Daher wird – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Urfahr-Umgebung zu GZ SanRB96-82-2007; da mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen schon gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, ist im gegenständlichen Fall ein Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 90 Abs. 3 Z. 2 LMSVG begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet – u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, der gegen die Bestimmungen einer nach § 6 LMSVG erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.

Nach § 6 Abs. 3 LMSVG hat die BMin für Gesundheit und Frauen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung des LMSVG sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nach Anhörung der Codexkommission die Voraussetzungen für das Bereitstellen und die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch mit Verordnung näher zu regeln.

Gemäß § 5 Z. 2 TWV hat der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage von der Agentur gemäß § 65 LMSVG, den Untersuchungsanstalten der Länder nach § 72 LMSVG oder von einer gemäß § 73 LMSVG hiezu berechtigten Person jeweils Untersuchungen des Wassers gemäß dem Untersuchungsumfang und den Untersuchungshäufigkeiten nach Anhang II zur TWV durchführen zu lassen; dabei dürfen auch andere als die in Anhang III Z. 1 zur TWV genannten Verfahren angewendet werden, wenn die erzielten Ergebnisse nachweislich mindestens genauso zuverlässig sind wie die mit den vorgegebenen Verfahren ermittelten Ergebnisse.

Nach § 5 Z. 4 TWV hat der Betreiber die Befunde und Gutachten über die gemäß Anhang II zur TWV durchgeführten Untersuchungen unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten und fünf Jahre lang zur Kontrolle aufzubewahren.

3.2. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin die geforderte Trinkwasserüberprüfung nicht innerhalb des maßgeblichen Zeitraumes (1. Juni 2006 bis 31. Mai 2007) durchführen ließ, weil die Probeentnahme – wie aus dem der belangten Behörde am 13. September 2007 vorgelegten Prüfbericht zu entnehmen ist – tatsächlich erst am 17. August 2007 erfolgte, nachdem sie erstmals bereits am 2. Juli 2007 dazu aufgefordert worden war, das erforderliche Trinkwassergutachten vorzulegen. Wenn die Rechtsmittelwerberin in diesem Zusammenhang (nach ihrem Berufungsvorbringen) subjektiv der Meinung war, dass es sich bei dem maßgeblichen Untersuchungszeitraum um das Kalenderjahr 2007 – und nicht schon um jenen von Mai 2006 bis Mai 2007 – gehandelt hätte, so vermag sie dieser Umstand nicht zu entlasten, weil sie als Gewerbetreibende grundsätzlich dazu verpflichtet ist, sich über die für ihre Tätigkeit maßgeblichen Rechtsvorschriften im vorhinein bei der zuständigen Behörde zu informieren.

Sie hat daher offenkundig tatbestandsmäßig und zumindest auch leicht fahrlässig und damit schuldhaft im Sinne der ihr angelasteten Übertretung gehandelt.

3.3. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass über die Rechtsmittelwerberin bislang zumindest keine einschlägige Vorstrafe verhängt wurde, ihr Verschulden objektiv besehen nur als minder gravierend – nämlich leicht fahrlässig – zu bewerten ist, die angelastete Tat offensichtlich keine bedeutenden Folgen nach sich gezogen hat und sie den diesjährig fälligen Bericht zeitgerecht abgegeben hat, findet es der Oö. Verwaltungssenat daher als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, gemäß § 21 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen und stattdessen bloß eine Ermahnung auszusprechen.

 

3.4. Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen – nämlich hinsichtlich des Schuldspruches – war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, dass in dessen Spruch die nach dem Wort "verabsäumt" enthaltene Wendung zu entfallen und an deren Stelle die Wortfolge "eine Untersuchung gemäß Anhang II der Trinkwasserverordnung im Zeitraum 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2007 durchführen zu lassen, weil aus dem vorgelegten Prüfbericht hervorgeht, dass die Probeentnahme erst am 17. August 2007 erfolgte und somit nicht innerhalb des maßgeblichen Zeitraumes liegt" sowie an die Stelle der angeführten verletzten Rechtsvorschrift nunmehr die Wendung "§ 90 Abs. 3 Z. 2 LMSVG i.V.m. § 6 Abs. 3 LMSVG i.V.m. § 5 Z. 2 und 4 TWV" zu treten haben.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Rechtsmittelwerberin gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Grof

 

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